{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-09-21_5_StR_114_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-09-21","aktenzeichen":"5 StR 114/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 114/94\n\nBUNDESGERICHTSEOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. September 1994\nin der Stralsache\n‚gegen\n\n1. Herbert K > :.:: ee.\ngeboren am DD 1935 in Hg.\n\ngeboren am EB :::7 ir vg.\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n21. September 1994 beschlossen:\n\nt. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Hanau vom 22. Septenber 1993 nach 5 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\n\n‚der Angeklagte U 3 der Einkommensteuer-\n\nhinterziehung in sechs Fällen, davon in vier\nFällen in Tateinheit mit Umsatzsteuerhinterziehung,\n\nund der Angeklagte H der Einkommensteuerhinterziehung in fünf Fällen, davon in\nvier Fällen in Tateinheit mit Umsatzsteuer-\n\nhinterziehung”\nschuldig ist.\n\nim Strafausspruch insoweit aufgehoben, als\ndie Angeklagten wegen Steuerhinterziehung\nfür die Jahre 1984 bis 1937 verurteilt wurden, sowie im Ausspruch über die Gesamtstra-\n\nLe.\n\n2.,: Die weitergehenden Revisionen werden nach 8 349\n\nAbs. 2 StPo als unbegründet verworfen.\n\n3.. Im Umfang der Aufhebung werden die Sachen zu\n\nneuer Verhandlung unä Entscheidung,. auch über\n\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"> der Einkommensteuerhinterziehung in sechs Fällen (Jahre 1983\nbis 1988) und der Umsatzsteuerhinterziehung in vier\nFällen (Jahre 1984 bis 1987) und den Angeklagten >\n& der Einkommensteuerhinterziehung in fünf Fällen\n(Jahre 1984 bis 1988) und der Umsatzsteuerhinlerziehung\nin vier Fällen (Jahre 1984 bis 1987) für schuldig be-\n£funden und deswegen den Angeklagten I — ) zu der\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten\nund den Angeklagten de 5) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\n- j ,\nDie. Rechtsmittel der Angeklagten haben teilweise Erfolg. Zwar sind die Verfahrensrügen unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO. Auf die Sachrüge war jedoch\ngemäß $S 349 Abs. 4 StPO der Schuldspruch zu ändern und\nder Strafausspruch teilweise aufzuheben.\n\nWie. die Revisionen und der Generalbundesanwalt zutreffend ausführen, liegt zwischen Zinkommensteverhinterziehung und Umsatzsteuerhinterziehung jeweils Tateinheit vor, weil die Angeklagten für die einzelnen Veranlagungszeiträume die Erklärungen zur einheitlichen und\ngesonderten Feststellung des Gewinns gleichzeitig und\nin den für die Steuerhinterziehungen entscheidenden\nPunkten inhaltsgleich mit den Unsatzsteuererklärungen\nbeim Finanzamt eingereicht haben. Da die au die Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung\n\ndes Gewinns ergehenden Feststellungsbescheice für die\n\nentsprechenden Einkommensteuerbescheide bindend sind\n\n(S 182 AO) ‚wird die Einkommensteuerhinterziehung auch\ndurch diese Erklärungen bewirkt im Sinne der Entscheidung BGHSt 33, 163 (vgl. BGH NJW 1991, 1306, 1315. - unter III 4 der Gründe -, insoweit in BGHSt 37, 266 nicht\nabgedruckt). |\n\nDie von den Revisionen beantragte Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit\ndie Verurteilung wegen Einkommensteuerhinterziehung und\n\nUmsatzsteuerhinterziehung die Jahre 1984 bis 1987 betrifft.\n\nDas Landgericht muß Gelegenheit erhalten, dia Einzelstrafen dem geänderten Schuldgehalt entsprechend neu\nfestzusetzen. Dabei steht das Verschlechterungsverbot\n(8 358 Abs. 2 StPO) einer Erhöhung der Einzelstrafen\nnicht entgegen; jede der neu zu bildenden Einzelstrafen\ndarf aber nicht höher sein als die Summe der beiden insoweit verhängten bisherigen Strafen. Das Verschlechte-\n\nrungsverbot gilt auch für die neu zu bildende Gesamtstrafe (vgl. BGHR StPpo § 358 II Nachteil 3, 6). Die\nFestsetzung der Strafen für die Einkommensteuerhinterziehung 1983 und 1988 (Hessberger) bzw. 1988 (Klöckner)\nweist keinen Rechtsfehler auf. Diese Strafen können\ndeshalb bestehen bleiben.\n\nLaufhütte - Horstkotte Harns\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-21/5-str-114-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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