{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-09-06_5_StR_228_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-09-06","aktenzeichen":"5 StR 228/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 228/94 URTEIL\n\nvom 6. September 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerd Heinrich AED aus NER,\ngeboren am EB 1937 in voii,\n\nwegen Betruges\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHarms\n\nBasdorf\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt «ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte «>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 9. September 1993 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\n32 Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung von\nzwei Jahren Freiheitsstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und wegen Betruges\nin zwölf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit einer Verfahrensrüge und der\nSachrüge gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\n1. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob und\nin wieweit sich der Umstand bei der Strafzumessung ausgewirkt hat, daß das Strafverfahren, das Betrugstaten\naus den Jahren (Ende) 1985 bis (Mitte) 1987 betrifft,\nerst Mitte 1993 zum Eröffnungsbeschluß gelangt ist.\nDarauf weist die Verteidigung zutreffend hin. Das Land-\n\ngericht hat zwar bei der Szrafzumessung mildernd be-\n\nrücksichtigt, daß die \"hier abzuurteilenden Betrügereien schon mindestens sechs Jahre zurückliegen\"; dies belaste den Angeklagten auch deshalb \"im Übermaß\", weil\nihn wegen seiner \"Voralterung\" nach längerer Strafvollstreckung eine erneute nicht unerhebliche Strafverbüßung besonders hart treffe. Die Frage, ob die späte Aburteilung auf Verfahrensverzögerungen zurückzuführen\nist, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, hat das\nLandgericht dagegen nicht erörtert.\n\nDarin liegt ein Versäumnis, weil eine solche Verzögerung nahe liegt - die Anklage ist erst im Jahre 1990\nerhoben und die Hauptverhandlung erst im Jahre 1993\ndurchgeführt worden -, die sich, wenn sie feststeht,\nauf die Strafzumessung mildernd auswirken muß (BVerfG\n\n- Kammer - NJW 1993, 3254; EGMR EuGRZ 1983, 371; BGH\nNStZ 1988, 552; 1993, 235; StV 1992, 452; BGHR StGB\n\n$S 46 II Verfahrensverzögerung 7; BGH, Beschlüsse vom\n16. Februar 1994 - 5 StR 578/93 - und vom 21. Juli 1994\n- 1 StR 396/94 -). Es genügt nicht, daß dem Zeitablauf\nzwischen Tat und Aburteilung Rechnung getragen und die-\n\nsem strafmildernde Wirkung beigemessen wird.\n\n2. Regelmäßig ist es in Fällen dieser Art erforderlich,\ndie Verzögerung festzustellen und die Verzögerung bei\nder Strafzumessung zu berücksichtigen, wobei das Ausmaß\ndieser Berücksichtigung näher zu bestimmen ist (BVerfG\n-Kammer- NJW 1993, 3254 sowie Beschluß vom 14. Ju-\n\nli 1994 - 2 BvR 1072/94). Der Senat kann bei Strafen,\ndie für Betrugstaten von nicht außergewöhnlicher Schwere zu einer Verbüßungszeit von insgesamt sieben Jahren\nund drei Monaten führen, - anders als in der Sache\n\n5 StR 748/93, die dem Beschluß der zweiten Kammer des\n\n2. Senats des Bundesverfassungsgericht vom 14. Ju-\n\nli 1994 (2 BvR 1072/94) zugrunde liegt - nicht ausschließen, daß geringere Strafen verhängt worden wären,\nwenn eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung\n\nfestgestellt und ihr Ausmaß berücksichtigt worden wäre.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-06/5-str-228-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-06/5-str-228-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:55.606778+00:00"}}