{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-08-25_5_StR_469_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-08-25","aktenzeichen":"5 StR 469/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 469/94\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 25. August 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n25. August 1994 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten HB wird das\nUrteil des Landgerichts Cottbus vom 17. Februar 1994 nach S 349 Abs. 4 StPO dahin geändert,\ndaß dieser Angeklagte wegen schweren Raubes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,\nNötigung und unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs zu einer Freiheitsstrafe von acht\nJahren verurteilt ist.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten zu wird\ndas genannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser\nAngeklagte des Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,\nNötigung und unbefugtem Gebrauch eines\nKraftfahrzeugs schuldig ist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nEEE und zZ sowie die Revision des Angeklagten o® werden nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\n4. Die Angeklagten Hg und OB haben die Kosten\nihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt zu Freiheitsstrafen verurteilt: Den Angeklagten HD wegen\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung sowie wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs; den Angeklagten ze»\nwegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung sowie wegen\nunbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs; den Angeklagten o® wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung, wegen Computerbetruges sowie wegen\nunbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs. Die Revisionen der Angeklagten HB und zu haben im Umfang\nebenso\n\nder Beschlußformel Erfolg; im übrigen sind\nwie die Revision des Angeklagten o@®. aus den Gründen\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Generalbundesanwalt hat zur Verurteiluns der Angeklagten HB ud ZW sen ser Tat zum Nachteil des\nZeugen He (Nr. II 4. der Urteilsgründe) ausgeführt:\n\n\"Die Feststellungen ergeben, daß (die Angeklagten Hp und zB den Zeugen He vor allem mittels der von dem fortlaufend angedrohten\nEinsatz der Pistole ausgehenden Nötigung in ihre Gewalt gebracht und gehalten hatten und daß\ndiese Nötigung auch dazu geführt hatte, daß\nsich der Zeuge He in das Wohnmobil verbringen und fesseln ließ. Dieses Vorgehen stellt\nsich - jedenfalls in Form der natürlichen Handlungseinheit - als eine einzige Nötigung dar.\nDa mindestens nicht ausschließbar ist, daß (die\nbeiden Angeklagten) zur Benutzung des Kraftfahrzeuges des Zeugen He schon entschlossen\nwaren, als sie ihn in das Wohnmobil nötigten,\nbegann mit dieser Handlung der in § 248 b StGB\nvorausgesetzte Gewahrsamsbruch auf Zeit, so daß\ndie Nötigung die Straftat nach § 248 b StGB mit\ndem schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Tateinheit verbindet.\n\nDie entsprechende Schuldspruchberichtigung läßt\ndie wegen unbefugter Benutzung eines Kraft£fahrzeuges festgesetzte Einzelstrafe entfallen.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. § 265 StPO steht nicht\nentgegen, da sich die Angeklagten gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders hätten\n\nverteidigen können.\n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts entscheidet der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 St?O, daß bei Gen Angeklagten HB und zB die Einsatzstrafen von acht\nbzw. sieben Jahren bestehen bleiben.\n\nHinsichtlich des Angeklagten zu entzieht der Fortfall der Einzelstrafe von einem Jahr wegen unbefugten\nGebrauchs eines Kraftfahrzeugs der Bemessung der Gesamtstrafe die Grundlage, so daß bei ihm die Gesamtstrafe aufgehoben werden muß.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-25/5-str-469-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-25/5-str-469-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:55.041077+00:00"}}