{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-08-25_5_StR_462_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-08-25","aktenzeichen":"5 StR 462/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 462/94\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 25. August 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nGürhan A ie aus Heil.\ngeboren am EEE 1953 in aD (Türkei),\n\nwegen unerlaubten vorsätzlichen Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n25. August 1994 beschlossen:\n\nDie Revision des ‚Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 1994\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDer Senat merkt folgendes an:\n\nZutreffend weist derr Generalbundesanwalt darauf hin, daß das Handeltreiben im Falle 5 der\nUrteilsgründe (Rauschgiftgeschäft mit Ingeborg\nMDB in Tateinheit mit einem Verstoß\ngegen das Waffengesetz (Führen einer Schußwaffe\nund Ausübung der tatsächlichen Gewalt) steht.\nDaß der Angeklagte nicht auch deshalb verurteilt worden ist, beschwert ihn indes nicht.\nDer Daneben selbständig angenommene Verstoß gegen das Waffengesetz ist dadurch, daß der Angeklagte beim Handeltreiben eine seiner Schußwaffen mit sich führte, nicht berührt (vgl.\n\nBGHSt 36, 151, 154).\n\nBezüglich dieses als materiellrechtlich selbständige Handlung abgeurteilten Waffendeliktes\nvermindert sich zwar der Schuldumfang insoweit,\nals die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über\neine Pistole und das Führen derselben während\nder Tat im Zusammerhang mit der Zeugin -\n2 entfällt. Der Senat schließt aber - auch\n\nwegen der Ausübung der tatsächlichen Gewalt\nüber mehrere Schußwaffen und des unerlaubten\nErwerbs beträchtlicher Mengen von Munition -\naus, daß das Landgericht bei zutreffender Bewertung der Konkurrenzen eine mildere Strafe\nfür das Waffendelikt verhängt hätte.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\n\nRichter am Bundesge- Nack\nrichtshof Dr. Schä-\n\nfer ist beurlaubt und\nverhindert zu unter-\n\nschreiben\n\nLaufhütte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-25/5-str-462-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-25/5-str-462-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:55.021554+00:00"}}