{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-08-25_5_StR_425_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-08-25","aktenzeichen":"5 StR 425/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 425/94\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 25. August 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nLutz V «> aus BEER.\ngeboren am EB 1:55 in BD.\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n25. August 1994 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Janu-\n\nar 1994 nach $S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Amtsgericht Tiergarten - Schöffengericht - zurückverwiesen.\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung\nausgesetzt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte,\nmöglicherweise bei einer Blutalkoholkonzentration von\n2,7 o/oo in schuldunfähigem Zustand, im Treppenhaus eines Mietshauses bei Nacht eine Zeitung, einen Zettel\nund das herabhängende Ende der an einer hölzernen Wohnungstür angebrachten Papierrolle angezündet; diese im\nRausch begangenen Taten hat das Landgericht, soweit es\num die Papierrolle geht, als versuchte schwere Brandstiftung, im übrigen als Sachbeschädigung aufgefaßt. In\nden Feststellungen heißt es im übrigen, der Angeklagte\nhabe kurz nach der Brandlegung an der Wohnungstür des\nMieters N |) geklingelt und nach einem Unbekannten\ngefragt, worauf RK) die Tür gleich wieder geschlos-\n\nsen und sodann gehört habe, wie auf dem Treppenabsatz\nein Feuerzeug oder ein Streichholz entzündet wurde;\nspäter habe >. der nun im Treppenhaus Brandgeruch\nbemerkte, den Angeklagten auf dem Hof gestellt.\n\n2. Die Revision beanstandet das Verfahren des Landgerichts; sie hat damit im Ergebnis Erfolg.\n\na) Nachdem der als Zeuge geladene xD nicht zur\nHauptverhandlung erschienen war, hat die Verteidigerin\nbeantragt, ihn als Zeugen u.a. dazu zu vernehmen, daß\ner \"keinerlei Geräusche wie etwa Feuerzeug- oder\nStreichholzanzünden gehört\" habe und \"heute nicht mehr\nsagen könne\", ob der im Hof gestellte Mann derselbe gewesen sei, der an der Wohnungstür geklingelt hatte.\nNach dem Protokoll erklärte die Verteidigerin auf Befragen des Vorsitzenden, sie habe \"keine Erkenntnisse,\nweshalb der Zeuge Oo |] nunmehr von seiner polizeilichen Aussage abweichende Bekundungen machen sollte\".\nDarauf wies das Landgericht den Antrag der Verteidigerin zurück: Es handele sich um einen Beweisermittlungsamtrag, dem nicht nachgegangen werden müsse, weil die\nBehauptung aufs Geratewohl aufgestellt worden sei; denn\nX |) habe früher ausdrücklich gegenteilige Bekundungen gemacht.\n\nb) Die Behandlung des Antrages der Verteidigerin ist\nmit dem Verfahrensrecht nicht zu vereinbaren.\n\nEs kann offenbleiben, ob ein Ausnahmefall vorliegt, in\ndem eine aus der Luft gegriffene, aufs Geratewohl aufgestellte Vermutung nur zum Schein in eine Tatsachenbehauptung gekleidet wird und deshalb als Beweisermitt-\n\nlungsamtrag nur nach Maßgabe der Aufklärungspflicht zu\nbeurteilen ist (vgl. BGHSt NStZ 1993, 143, 144; 247,\n248 sowie BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 19).\n\nHier drängte jedenfalls die Aufklärungspflicht (S 244\nAbs. 2 StPO) das Gericht zu weiteren Bemühungen, eine\nVernehmung des Zeugen | in der Hauptverhandlung\nzu erreichen. Daß der in Berlin wohnende Zeuge unerreichbar war, ist nicht ersichtlich, mag ihn auch die\nPolizei bei dem Versuch der Vorführung nicht in seiner\nwohnung angetroffen haben. EB var der tatnächste\nZeuge. Die Vernehmung der Zeugen ca» und HB. denen\nOo ) von der Begegnung an seiner Wohnungstür und von\nverdächtigen Geräuschen berichtet hatte, war der Vernehmung des O3 7) nicht gleichwertig (S 250\n\nSatz 1 StPO). Auch stimmte der von den Zeugen cu und\nHB übermittelte Bericht nicht ganz mit der in der\nTatnacht aufgenommenen Niederschrift über eine polizeiliche Vernehmung des xD überein. Nach dieser Niederschrift (Bl. 6 d.A.) hat x |) damals erklärt, er\n\nhabe Rauch schon gerochen, als er die Wohnungstür nach\ndem Klingeln öffnete und wieder schloß; nach den Feststellungen, die auf den Angaben der Zeugen cc» und\nH@ beruhen, bemerkte KB sen Geruch, als er die\nTreppe hinunter lief.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\n\nRichter am Bundesgerichtshof Nack\nDr. Schäfer ist beurlaubt\nund verhindert zu unterschreiben\n\nLaufhütte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-25/5-str-425-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-25/5-str-425-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:55.003207+00:00"}}