{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-08-25_5_StR_156_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-08-25","aktenzeichen":"5 StR 156/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 156/94\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 25. August 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nKarl-Heinz VB aus Fu.\ngeboren am I] 1925 in xp,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n25. August 1994 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird nach S 349\nAbs. 4 Stpo\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung für die Jahre 1978\nund 1979 verurteilt worden ist; die dadurch\nentstandenen Verfahrenskosten und notwendigen\nAuslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse\nzur Last;\n\nb) das Urteil des Landgerichts Mannheim vom\n21. Januar 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Amtsgericht Mannheim\n= Strafrichter - zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzt\nbegangener Steuerhinterziehung für die Jahre 1978, 1979\nund 1980 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten\nverurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-\n\nsetzt wurde. Die Revision des Angeklagten führt zur\nTeileinstellung des Verfahrens wegen Verjährung sowie\nzur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist das\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPpo. j\n\n1. Nach den Feststellungen erstellte der Angeklagte als\nSteuerberater der Firma AB cnor & co xc unzutreffende Jahresabschlüsse und reichte auf dieser Grundlage\nunzutreffende Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die\nKG beim Finanzant ein. Die daraufhin erklärungsgemäß\nerlassenen Feststellungsbescheide führten bei den elf\nbeteiligten Kommanditisten zur Berücksichtigung nicht\nentstandener Verluste; die dadurch im Rahmen der jeweiligen Einkommensteuerveranlagung der Kommanditisten bewirkten Steuerhinterziehungen beliefen sich in den Jahren 1978, 1979 und 1980 auf insgesamt 448.886 DM.\n\n2. Die vom Landgericht auf der Grundlage der bisherigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommene\nrechtliche Würdigung als fortgesetzte Handlung entspricht nicht dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (Gsst 2\nu. 3/93 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen =,\nwistra 1994, 185) und der für die Steuerhinterziehung\ngetroffenen Folgeentscheidung des Senats vom 20. Ju-\n\nni 1994 - 5 StR 595/93 - (zur Veröffentlichung in BGHSt\nvorgesehen), wonach an der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung für den Tatbestand der Steuerhinterziehung\nnicht festgehalten wird.\n\nDies führt im vorliegenden Fall zur Einstellung des\nVerfahrens, soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung für die Jahre 1978 und 1979 verurteilt worden\nist. Denn insoweit ist - wie der Generalbundesanwalt\nzutreffend im einzelnen dargelegt hat - bei Annahme von\nEinzeltaten die Verjährung nach § 78 c Abs. 3 StGB eingetreten.\n\nIm übrigen ist die Revision des Beschwerdeführers aus\nden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nvom 1. Juli 1994 unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO. Der Schuldspruch kann demnach im Hinblick\nauf die rechtsfehlerfrei festgestellte, in nicht verjährter Zeit begangene Steuerhinterziehung für das\n\nJahr 1980 bestehenbleiben.\n\nIndessen kann der Strafausspruch angesichts des verbleibenden Schuldumfangs keinen Bestand haben. Denn die\nsteuerlichen Auswirkungen für 1980 betragen auf der\nGrundlage der getroffenen Feststellungen nur noch rund\n20.000 DM.\n\n3. Angesichts des geringen noch zu berücksichtigenden\nSchuldumfangs, der auch insoweit lange zurückliegenden\nTatzeit (Eingang der Erklärung zur einheitlichen und\ngesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundla-\n\ngen 1980 beim Finanzamt am 6. Juli 1982; Erlaß des\nletzten Folgebescheids an einen der Kommanditisten am\n5. September 1983), der zahlreichen, auch vom Landgericht bedachten strafmildernden Umstände (UA S. 58, 59)\nsowie der erheblichen zusätzlichen Verfahrensverzögerungen nach Erlaß des Urteils am 21. Januar 1993 (Eingang der rechtzeitig eingeiegten und begründeten Revision beim Generalbundesanwalt erst am 18. März 1994)\n\nhat der Senat im Hinblick auf die Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts zur Frage der überlangen Verfahrensdauer (vgl. nur BVerfG wistra 1993, 219 sowie\nBVerfG - 2 BvR 1072/94 - Beschluß vom 14. Juli 1994)\nangeregt, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer insoweit nach § 153 Abs. 2 StPo einzustellen. Dem hat die\nStaatsanwaltschaft ihre Zustimmung versagt. Der Senat\nhat deshalb erwogen, das Verfahren nach den in\n\nBGHSt 35, 137 entwickelten Grundsätzen zu beenden. Indessen wiegen die hier zu beurteilenden Verfahrensverzögerungen noch nicht so schwer, daß eine derartige\nMaßnahme geboten wäre. Zwar führt die Aufhebung des\nStrafausspruchs zu einer erneuten Zurückverweisung des\nVerfahrens, damit zu einer erneuten Hauptverhandlung,\ndie eine weitere zeitliche Verzögerung und eine erneute\nBelastung des Beschwerdeführers darstellt. Da der verbleibende Verhandlungsbedarf aber überschaubar ist, erschien dies auch unter Bedacht auf das verfassungsrechtliche Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer\nnoch vertretbar. Der Senat geht jedoch davon aus, daß\ndas Verfahren nunmehr zügig fortgeführt werden wird.\n\nDer neue Tatrichter wird die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der überlangen Verfah-\n\nrensdauer zu berücksichtigen und dabei zu bedenken haben, ob im Hinblick auf Art. 6 MRK angesichts der auf-\n\ngezeigten Besonderheiten eine Entscheidung nach\n\n§ 59 StGB in Betracht kommt. Dem Senat war eine eigene\nSachentscheidung nach § 354 StPO in diesem Sinne nicht\nmöglich, weil die Bestimmung der Anzahl und der Höhe\nder Tagessätze ergänzender tatrichterlicher Feststellungen bedarf.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\n\nRichter am Nack\nBundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer ist\n\nbeurlaubt und ver-\n\nhindert zu unter-\n\nschreiben\n\nLaufhütte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-25/5-str-156-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-25/5-str-156-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:54.976356+00:00"}}