{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-08-23_5_StR_447_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-08-23","aktenzeichen":"5 StR 447/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 447/94\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 23. August 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nAndre PU aus Do 1\ndort geboren am zmuip 1963,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n23. August 1994 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Januar 1994 gemäß S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts beanstandet, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDie Kammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des\nBeschwerdeführers auch auf eine im Urkundenbeweis \"gemäß § 250 StPO\" verlesene Niederschrift über eine polizeiliche Vernehmung des Angeklagten gestützt. Die Verlesung erfolgte, nachdem der als Zeuge gehörte Vernehmungsbeante erklärt hatte, er könne lediglich die Richtigkeit der Protokollierung versichern, sich jedoch\n\nnicht an den Inhalt der Vernehmung erinnern. Eine solche Verlesung läßt das Gesetz aber nur bei Nieder-\n\nschriften über richterliche Vernehmung des Beschuldigten zu (§ 254 StPO). Ein Fall des § 253 StPpo liegt\nnicht vor. Danach war die Verwertung der im Urteil\nwörtlich wiedergegebenen Angaben, die der in der Hauptverhandlung schweigende Angeklagte bei der Polizei gemacht hat, unzulässig (vgl. BGHSt 14, 310 £f; 22, 170,\n172).\n\nDer Senat vermag nicht sicher auszuschließen, daß der\nTatrichter sich bei seiner Überzeugungsbildung neben\nden von weiteren Beweisergebnissen gestützten und an\nsich für eine Verurteilung ausreichenden Angaben des\nTatopfers auch von der fehlerhaft berücksichtigten eigenen Einlassung des Angeklagten hat leiten lassen.\nDies nötigt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, so daß\nes auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers\n(namentlich zur unterbliebenen nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB) nicht ankommt.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-23/5-str-447-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-23/5-str-447-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:54.729209+00:00"}}