{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-08-23_5_StR_441_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-08-23","aktenzeichen":"5 StR 441/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 441/94\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 23. August 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNorbert 2z dm zus ss.\ngeboren am BB 1955 in X I\n\nwegen Verabredung eines Mordes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n23. August 1994 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 24. Februar 1994 nach $S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorbereitung\neines Mordes und einer Sprengstoffexplosion zu einer\nFreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie getroffenen Feststellungen tragen - wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat - den Schuldspruch wegen\nVerabredung zum Mord nicht. Die von § 30 Abs. 2 StGB\nvorausgesetzte Verabredung zu einer mittäterschaftlichen Tatbegehung läßt sich dem Urteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Zwar heißt es im Rahmen\nder rechtlichen würdigung, der Tatplan des Angeklagten\n\nund des Zeugen Ko 5) habe vorgesehen, daß Hg die\nSprengstoff-Falle bauen und damit einen entscheidenden\nTatbeitrag leisten solle, so daß der Plan mit der Mitwirkung des Zeugen stand und fiel (UA S. 19).\n\nDiese Würdigung findet aber in den tatsächlichen Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Dort heißt es\nlediglich, daß der Zeuge, der bei der Bundeswehr als\nGebirgsjäger ausgebildet worden war und dabei fundierte\nKenntnisse über Sprengmittel erlangt hatte, dem Angeklagten bei der Präparierung (der Handgranaten) \"behilflich\" sein sollte (UA S. 8). Einzelheiten zum vorgesehenen Tatbeitrag des Zeugen werden nicht mitgeteilt.\n\nDiese Unklarheit nötigt zur Aufhebung des Urteils. Der\nSenat hält - entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts - ergänzende Feststellungen, die eine Verurteilung nach § 30 Abs. 2 StGB tragen, nicht für ausgeschlossen und verweist die Sache deshalb insgesamt zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung zurück.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-23/5-str-441-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-23/5-str-441-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:54.709943+00:00"}}