{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-07-26_5_StR_98_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-07-26","aktenzeichen":"5 StR 98/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zu 1.: StGB 1975 § 25\n\nzu 2.: StPo 1975 8 344 Abs. 2 Satz 2: 8 338 Nr. 1\n\n1. Mittelbare Täterschaft bei uneingeschränkt veräantwortlichem\nTatmittler (Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrats der DDR für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR)\n\n2. Zur Vollständigkeit des Vortrags bei einer Resetzungsrüge","text_plain":"Nachschlagewerk: j&\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nzu 1.: StGB 1975 § 25\n\nzu 2.: StPo 1975 8 344 Abs. 2 Satz 2: 8 338 Nr. 1\n\n1. Mittelbare Täterschaft bei uneingeschränkt veräantwortlichem\nTatmittler (Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrats der DDR für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR)\n\n2. Zur Vollständigkeit des Vortrags bei einer Resetzungsrüge\n\nBGH, Urteil vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94 -\nLG Berlin\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 98/94 URTEIL\nvom 26. Juli 1994\nin der Strafsache\ngegen\n1 K\n2. S\n3 \"A\n\nwegen Totschlass\n\nDer 5. .Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\n\nSitzungen vom 19. und 26. Juli 1994, an denen teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nDr. Schäfer\nBasdorf\nNack\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte\n\nals Verteidiger für den Angeklagten K\nRechtsanwälte\n\nals Verteidiger für den Angeklagten S\nRechtsanwälte\n\nals Verteidiger für den Angeklagten A\n\nJustizangestellte\n\nals Urkunäsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nam 26. Juli 1994 für Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 1993 wie folgt geändert:\n\nDie Angeklagten K ‚8 und A\nsind des Totschlags schuldig.\n\nHinsichtlich des Angeklagten A wird das\n\nUrteil ferner dahin abgeändert, daß die Gesamtstrafe auf fünf Jahre und einen Monat Freiheitsstrafe festgesetzt wird.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Staatsanwalt-\n\nschaft werden verworfen.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten gegen cas vorbe-\n\nzeichnerze Urteil werden verworfen.\n\n3, Die Koszen der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die dadurch den Angeklagten entstandenen rotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer\nRechtszittel und die dadurch den Neberklägern\nentstandenen notwendigen Auslagen.\n\n- Von Rechts wecen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten K und S\nder Anstiftung zum Totschlag und den Angeklagten A\n\nder Beihilfe zum Totschlag für schuldig befunden. Es hat deswegen den Angeklagten K zu einer\nFreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten,\nden Angeklagten S zu einer Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten A\n\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Beim Angeklagten A hat 4\nes aus dieser Strafe unter Einbeziehung von Strafen aus\neinem Urteil des Bezirksgerichts Meiningen eine Gesanmtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monäten gebildet.\n\nA.\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Tötung\nvon sieben Menschen, die zwischen 1971 und 1989 aus der\nDDR über die irnerdeutsche Grenze fliehen wollten.\n\nDas Landgerichz hält die Angeklagten als Mitglieder des\nNationalen Verzeidigungsrats für (mit)verantwertlich\nfür den Tod disser Flüchtlinge.\n\nI.\n\nDas Landgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:\n\n1. Seit Anfang des Jahres 1949 bis Mitte des Jah-\n\nres 1961 flohen etwa 2,5 Millionen Deutsche aus der DDR\nin den Westen. Als im Jahre 1961 als Folge der weltpolitischen Lage der Flüchtlingsstrom stark zunahm, beschloß am 12. August 1961 der Ministerrat der DDR nach\nGesprächen mit den Verantwortlichen der UdSSR und anderer Staaten, die Mitglieder des Warschauer Pakts waren,\ndie Grenze zwischen der DDR und der Bundesrepublik\nvollständig zu sperren. In den Morgenstunden des\n\n13. August 1961 wurde die Berliner Sektorengrenze mit\nStacheldraht und Barrikaden abgeriegelt und später\ndurch eine Mauer \"gesichert\". Auch an der übrigen Grepnze zwischen der DDR und der Bundesrepublik wurden Si- s\ncherungsanlagen verstärkt oder gebaut. Außer an den\nBerliner Grenzen wurden Minen gelegt und Selbstschußanlagen eingerichtet. Zahlreiche Fluchtversuche über die\nso \"gesicherte\" Grenze der DDR endeten für die Flüchtlinge tödlich, weil sie auf Minen traten, in Selbst-\n‚schußanlagen gerieten oder weil sie von Angehörigen der\nGrenztruppen zir Verhinderung der Flucht erschossen\n\nwurden. -\n\n2. Nach Artikel 48 der Verfassung der DDR war die\nVolkskammer das oberste staatliche Machtorgan der DDR,\ndem gleichzeitig Gesetzgebung und Gesetzesaustührung\nzustand. Zwiscren den Tagungen der Volkskamnmer nan\nnach Artikel &° der Verfassung der DDR die 3eflugnisse\nder Volkskammer der Staatsrat wahr. Dieser orzsanisierte\nnach Artikel 73 der Verfassung der DDR die Lardesverteidigung mit Zilfe des Nationalen Verteidigungsrats.\n\nDer Nationale Verteidigungsrat war das zentrale staatliche Organ, dem die einheitliche Leitung der Verteidigungs- und Sicherheitsmaßnahmen der DDR oblag (Staatsrecht der DDR, Lehrbuch, Berlin 1978, S. 350). Die Zahl\nder Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats\nschwankte geringfügig; sie belief sich im Jahre 1971\nauf 14. Während der Vorsitzende des Nationalen Verteidigungsrats von der Volkskammer gewählt wurde (Artikel 50 Verfassung der DDR), wurden die Mitglieder vom\nStaatsrat berufen (Artikel 73 Verfassung der DDR). Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrats war\n\nseit 1971 Honecker, Staatsratsvorsitzender und Generalsekretär des Zentralkomitees der SED. Außer ihm waren\nMitglieder unter anderem der Vorsitzende des Ministerrats, der Miniscer für Nationale Verteidigung, die\nChefs des Hauptstabs der Nationalen Volksarmee und der\nPolitischen Hauotverwaltung der Nationalen Volksarmee,\neine zugleich dem Zentralkomitee der SED unterstellte\nAbteilung des Ninisteriums für Nationale Verteidigung,\nsowie Erste Sekretäre der SED von Bezirksleitungen be-\n\nstimmter Grenztezirke.\n\nDie in Artikel 1 der Verfassung der DDR festgelegte\nführende Rolle der SED als marxistisch-leninistischer\nPartei führte Sazu, daß durch eine starke personelle\nVerflechtung zwischen Partei- und Staatsorganen tatsächlich die Fclitik der DDR durch die SED uncs ihre\nGremien, insbesondere das Zentralkomitee, das Politbüro\nund däs Sekretariat, bestimmt wurde. Politbürc und Sekretariat szanl der Erste Sekretär des Zentralkonitees\n\nder SED vor. Diss war seit 1971 Honecker.\n\n3.- Die Nationale Volksarmee und die Anfang der siebziger Jahre aus der Nationalen Volksarmee ausgegliederten\n\"Grenztruppen der DDR\" unterstanden dem Ministerium für\nNationale Verteidigung. Sämtliche Handlungen der Grenztruppen, auch die Einrichtung von Selbstschußanlagen an\nder Grenze, die Verminung der Grenze und der Schußwaffeneinsatz gegen Flüchtlinge, beruhten auf Befehlen,\ndie auf \"Jahresbefehle\" des Ministers für Nationale\n\nVerteidigung zurückgingen.\n\nNotwendige Voraussetzung dieser Jahresbefehle war, daß\nsie auf vorangegangenen Beschlüssen des Nationalen Verteidigungsrats beruhten (VA S. 30).\n\n4. Der im Jahre 1920 geborene Angeklagte K wurde\nnach Gründung der SED Mitglied des Parteivorstands,\ndann des Zentralkomitees, im Jahre 1957 Chef der Luftwaffe der Nationalen Volksarmee und stellvertretender\nMinister für Nationale Verteidigung. Von 1967 bis 1978\nwar der Angeklagte Chef des Hauptstabes der Nationalen\nVolksarmee und seit 1967 Mitglied des Nationa_-en Verteidigungsrats, dem er bis 1983 angehörte. Von 1976\nbis 1979 war er der von der DDR gestellte Ste_lvertreter des Oberkormandierenden der Vereinten Streitkräfte\ndes Warschauer Paktes; er wurde 1979 Chef der politischen Hauptverwaltung der Nationalen Volksarnse. Seit\nDezember 1935 war er als Armeegeneral Minister £für Nationale Verzeidigung und seit April 1986 Mitglied des\n\nPolitbüros Ger SED.\n\nDer im Jahre 1926 geborene Angeklagte S wurde\n1964 zum Generalmajor ernannt und in das Ministerium\nfür Nationz!e Verteidigung als Stellvertreter des Chefs\ndes Hauptszabes für operative Fragen beruien. Als Ho-\n\nnecker 1971 Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrats wurde, übernahm S als Mitglied des Nationalen Verteidigungsrats dessen frühere Aufgaben als Sekretär dieses Gremiunms. Diese Stellung hatte er bis zum\nJahre 1989 inne. Im Jahre 1979 wurde er als Generaloberst stellvertretender Minister für Nationale Verteidigung sowie als Nachfolger des Angeklagten K Che£\ndes Hauptstabes der Nationalen Volksarmee und Stellvertreter des Oberkommandierenden der Vereinten Streitkräfte des Warschauer Paktes. Diese Ämter übte er bis\n1989 aus. Seit 1981 war S auch Mitglied des Zentralkomitees der SED.\n\nDer im Jahre 1919 geborene Angeklagte A war seit\ndem Jahre 1963 Mitglied des Zentralkomitees der SED und\nwurde 1968 Erster Sekretär der SED-Bezirksleitung Suhl.\nIm Jahre 1971 wurde er Volkskammerabgeordneter und im\nJahre 1972 in seiner Eigenschaft als Erster Sekretär\nder SED-Bezirksleitung Suhl Mitglied des Nationalen\n\nVerteidigungsrats, dem er bis 1589 angehörte.\n\n5, Die von den Angeklagten als Nitgliedern Ges Nationalen Verteidigurgsrats auf Grund der Beschlüsse des Nationalen Vereiöigungsrats veranzwortete Befenlslage an\nder Grenze der DDR zur Bundesrepublik Deutschland ging\ndahin, \"Grenzäücrchbrüche\" durch Flüchtlinge aus der DDR\nin jedem Falle und unter Einsatz jeden Mitzels zu verhindern. Dabei wurde der Tod des Flüchtlings hingenonmen, wenn anders ein \"Grenzdurchbruch\" nichz zu verhin-\n\ndern war.\n\na) Die Grenzanlagen, deren technische Einrichtung so\nausgelegt war, daß sie in erster Linie eine Flucht aus\nder DDR verhinderten, wurden durch Grenztruppen bewacht, die speziell für diese Aufgabe ausgebildet wur-\n\nden.\n\n-Die Angehörigen der Grenztruppen wurden dahin instruijert, daß ein gelungener \"Srenzdurchbruch\" für die betreffenden Soldaten \"Konsequenzen\" habe (UA S. 55). Da\nin vielen Fällen ein Flüchtling ohne gezielten Schußwaffeneinsatz nicht anzuhalten war, bedeutete dies, daß\nmit dem Gebrauch der Schußwaffe tödliche Folgen nicht\n\nauszuschließen waren, zumal die an der Grenze verwende-\n\nte Maschinenpistole \"Kalaschnikow Modell 47\" insbeson-\n\ndere bei Dauerieuer im Stehen eine geringe Zielgenauigkeit hatte (UA S. 46). Durch die Befehle wurde bei den\n\nSoldaten gezielr der Eindruck erweckt, die \"Unverletz-\n\nlichkeit der Grenze\" habe Vorrang vor einem Menschenleben (UA S. 56).\n\nUm Aufsehen zu vermeiden, hatten Rettungsmaßnahmen so\nzu erfolgen, da3 sie von Dritten nicht bemerktr wurden.\n\"Das führte zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei\nder ärztlicher Hilfeleistung. Die Krankenhausärzte wur“\nden über die Ursache der Verletzungen nicht urterrichtet. Obduzenten erhielten keine oder nur vage Aufklärung über die zäheren Umstände des Todes, und der Totenschein entt:elt keine Angaben über die Todesursache\n(UA S. 62).\n\nAuch nach Inkrafttreten des Grenzgesetzes im Jahre 1982\n(vgl. dazu BGESt 39, 1, 9 ££) wurde den Soldaten der\nSchußwaffeneirsatz im Umfang der bisheriger Anordnungen\n\nweiter befchlen.\n\n10\n\nSoweit bei \"Grenzvorfällen\" Personen Schaden erlitten,\nübernahm das Ministerium für Staatssicherheit die Untersuchung. Deren vorrangiges Ziel war es, die Umstände\nzu klären, \"unter denen es dem Flüchtling überhaupt gelungen war, so weit vorzudringen\" (UA S. 63). Grenzsoldaten, die einen Fluchtversuch verhindert hatten, wur”\nden, auch wenn der Flüchtende dabei getötet worden war,\nbelobigt (UA S. 64).\n\nb) Diese Befehlslage an der Grenze beruhte auf den Ber\nschlüssen des Nationalen Verteidigungsrats, an denen\n\ndie Angeklagten mitgewirkt hatten und die Grundlage für\nBefehle des Ministers für Nationale Verteidicung gegen-\n\nüber den Grenztruppen wurden.\n\nBereits in seiner Sitzung vom 14. September 1962, also\nnoch bevor die Angeklagten Mitglied Ges Nationalen Verteidigungsrats geworden waren, hatte dieser einen Ber\n\nricht zustimmerd zur Kennznis genommen, wonach \"Grenz\nverletzer in jedem Falle als Gegner gestellt, wenn not-\n\nwendig, vernichtet werden müssen\" (UA S. 71).\n\nIn der Folgezeit wurde unter Mitwirkung der Argeklagten\nwiederholt beschlossen, d.e bestehenden Maßnahmen, insbesondere die \\Verminung der Grenze, aufrechtzierhalten\noder zu erweitern. So wurde in den Sitzungen vom\n\n14. Juli 1972, vom 3. Mai 1974, vom 18. Novemser 1976\nund vom 30. September 1977 der weitere Ausbau der Grenze mit der Splittermine S!!-70, die sich nach Gem aıı\n\n30. September .977 erstatTeten Bericht als das \"wirk-\n\n11\n\n- 11 -\n\nsamste Sperrelement\" erwiesen habe, beschlossen. Mit\nAusnahme der Sitzung vom 30. September 1977, bei der\nA fehlte, waren bei diesen Sitzungen alle Ange-\n\nklagten anwesend.\n\nAlle Angeklagten waren auch in der bereits erwähnten\nSitzung vom 3. Mai 1974 anwesend, als Honecker, von\n\n5 protokolliert und deshalb genau belegt, sich\ndahin äußerte, nach wie vor müsse bei Grenzdurchbruchsversuchen von der Schußwaffe rücksichtslos Gebrauch gemacht werden und die Schützen seien zu belobigen (UA\n\nSs. 98). Als der zur Zeit der Sitzung des Nationalen\nVerteidigungsrats erkrankte Minister für Nationale Verteidigung Ho mit S das Protokoll zur Prüfung der Frage durchging, ob die Beschlüsse vom\n\n3. Mai 1974 einen neuen Jahresbefehl erforderten, waren\nsich beide einig, \"daß damit ja wohl alles bein alten\nbleibe und eine Änderung des zur Zeit gültıgen Befehls\nNr. 101 (des letzten Jahresbefenls) nicht erforderlich\nsei\" (UA S. 102).\n\nDie Wendung, Grenzverletzer seien \"festzunehmen bzw. zu\nvernichten\", \"zu vernichten bzw. gefangenzunermen\"\nfindet sich als Folge entsprechender Beschlüsse des Nätionalen Verteidigungsrats in zahlreichen Jahresbefehlen, so z. B. in den Jahresbefenlen vom 3. Okrober 1969\n(UA S. 72), von 30. Septerber 1371 (UA S. 73). von\n\n27. September 1973 (UA S. 84) und vom 4. Okroter 1975\n(UA S. 101), die sich mit der Einrichtung der Minensperren an der Grenze und dem Verhalten der Grenzsolda-\n\nten befassen.\n\n.- 12 -\n\nSeit dem am 11. Oktober 1975 unterzeichneten Jähresbefehl des Ministers für Nationale Verteidigung, der wie\nzahlreiche vorangegangene Befehle nicht nur auf einen\nBeschluß des Nationalen Verzeidigungsrats beruhte, sondern auch unter Mitwirkung der Angeklagten K \"und\n\n5 abge£faßdöt worden war, wurde die Wendung, Grenzverletzer seien \"zu vernichten\", vermieden. Weder dadurch noch als Folge des 1982 erlassenen Grenzgesetzes,\ndas eine gesetzliche Regelung des Schußwaffengebrauchs\nenthielt, sollte indes an der bisherigen Praxis nach\ndem willen der Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats etwas geärdert werden. In der Sitzung des Nationalen Verteidigurgsrats vom 1. Juli 1983, an der alle\ndrei Angeklagten teilnahmen, schlug der Minister für\nNationale Verteidigung vor, neben einer Moderrisierung\nder veralteten Erdminenfelder die am vorderen (der Bundesrepublik zusewandten) Grenzzaun installierzen Splitterminen schrizzweise abzubauen und im Hinter_and der\nDDR neu zu inszallieren. Diesen Vorschlag begründete er\n\nunter anderem “ie folgt (UA S. 114):\n\n\"Die geringe Entfernung zwischen den Sperranlagen\nmit Splitzerminen und der Staatsgrenze der DDR\n(zwischen 30 bis 50 m) begünstigt Anschläge und\nProvokatizsnen vom Territorium der BRD gezen diese\n\nAnlagen.\n\nAndererseilzs ermöglichz es Grenzverletzern, in\nRichtung IDR-BRD nach Auslösung die Sperranlagen\nmit Splitzserminen zu überwinden und in kürzester\nZeit das Territorium der BRD unverletzır <der verletzt zu zerreichen unG sich damit der Fescrnahme zu\n\nentziener.\n\n13\n\n- 13 -\n\nDie Bergung von verletzten oder toten Grenzverletzern kann vom Gegner beobachtet und dokumentiert\n\nwerden.\"\n\nBei dieser Sitzung hob Honecker unter allgemeinem Hinweis auf die Notwendigkeit, \"politischen Schaden von\nder DDR abzuwenden und die Möglichkeiten des Gegners\nzur Hetze gegen die DDR einzuschränken\", hervor, es sei\nanzustreben, die Grenzsicherungsanlagen so auszubauen,\ndaß man ohne Minen auskomme. Der Nationale Verteidi-\n\ngungsrat stimmte darauf dem Vorschlag des Ministers für\n\nNationale Verteidigung \"unter Beachtung der während der\nSitzung gegebenen Hinweise und unterbreiteten Vorschläge\" zu. Die technischen Anlagen an der Grenze wurden\ndarauf so verändert, daß auf Selbstschußanlagen und Minen verzichtet werden konnte. Diese wurden bis 1. Juli 1985 beseitigt.\n\nc) Über die Wirkung der an der Grenze ausgebrachten Mi-\n\nnen wußten die Angeklagten Bescheid.\n\nIn einer Sitzurg des Kollegiums des Ministeriums für\nNationale Verteidigung vom £. Dezember 1971, an der die\nAngeklagten K und S teilgenommen hatten,\nwar über den \"weiteren Ausbau der Staatsgrenze der DDR\nzur BRD mit der richtungsgebundenen Splittermine 70\n(SM-70)\" beraten worden. Grundlage dieser Beratungen\nwar eine Vorlase, in der es unter anderem hieß, die kinetische Energie der Splitter reiche aus, um mit Sicherheit Persoren unschädlich zu machen, die versuchten, den Sperrzereich der SM-70 zu durchbrechen; im Erprobungszeitra.n habe beschossenes Wild zu 75 % tödliche Verletzuncen erhalten. Dabei hatte der Angeklagte\n\nK auf der Hinweis des Ninisters auf die Tödliche\n\n14\n\nWirkung dieses Minentyps die Frage aufgeworfen, ob der\nSchußtrichter nicht auch mit Hartgummikugeln gefüllt\nwerden könne. Honecker hatte daraufhin entschieden, daß\nes bei der vorgesehenen Verwendung der SM-70 bleibe (UA\nSs. 80). Entsprechendes wurde in der nächsten Sitzung\ndes Nationalen Verteidigungsrats am 14. Juli 1972 beschlossen, an der alle Angeklagten teilgenommen haben.\n\nWurde bei einem Fluchtversuch ein Flüchtling verletzt,\nwurde dies dem Generalsekretär des Zentralkomitees der\nSED, dem Minister für Nationale Verteidigung, einigen\nseiner Stellvertreter und dem Ersten Sekretär der je\n\n| weiligen SED-Bezirksleitung gemeldet. Die Mitglieder\ndes Nationalen Verteidigungsrats wurden durch den Minister für Nationale Verteidigung im Rahmen seirer regelmäßigen Berichte über die Situation an der Grenze von\nderartigen Vorfällen unterrichtet.\n\nd) Das Grenzregime der DDR ist vor dem Hinterzsrund einer äußerst restriktiven Draxis der Ausreisegenehmigung\nzu sehen, zu der der Senat bereits in seiner Zntscheidung BGHSt 39, 1, 19 festgestellt hat, \"daß es. jedenfalls bis zum i. Januar 1989, für nicht politisch privilegierte Bürger unterhalb des Rentenalters, abgesehen\nvon einzelnen Sringenden Z-amilienangelegenkeizen, keine\nMöglichkeit der legalen Ausreise\" gab. Zu Ger vatsächlichen Verhältrissen stellt das Landgerichz iz vorliegenden Verfahren fest, Verwaltungsmitarbeiter sollten\nAusreiseanträge erst gar richt entgegenneh.uen, die 'Antragsteller so_lten veranlaßt werden, ihre Arıräge erst\ngar nicht zu stellen oder zurückzunehmen, Zürzer, die\nsich auf völkerrechtliche Dokumente wie die Schlußakte\nder KSZE berieien, sollten auf mögliche strafrechtliche\n\nen\n\noder andere rechtliche Konsequenzen mit Nacneruck hin-\n\n15\n\n= .15 -\n\ngewiesen werden. Konnte die Stellung von Anträgen nicht\nverhindert werden, sollten diese generell zurückgewiesen werden. In eine sachliche Überprüfung der Antragsgründe wurde nur bei Rentnern und Invaliden, zum Teil\nauch in Fällen der Familienzusammenführung, eingetreten. Antragsteller wurden \"operativ\" bearbeitet. Ihnen\nwurde eine Arbeit niederen Ranges zugewiesen und, wenn\ndiese nicht akzeptiert wurde, das Arbeitsverhältnis\n\"wegen Nichteignung des Werktätigen für die vereinbarte\nTätigkeit\" gekündigt. Studenten wurden mit einer entsprechenden, den wahren Sachverhalt bewußt verschleiernden, Begründung. exmatrikuliert. Das Landgericht £aßt.\nseine Feststellungen zur Praxis der Behandlung von Aus-\n\nreiseanträgen wie folgt zusammen (UA S. 125):\n\n\"In der Bevölkerung der DDR war allgemeir. bekannt,\ndaß das Stellen eines Ausreiseantrags in der Regel\näußerst einschneidende Konsequenzen wie Verlust\ndes Arbeizs- oder Studienplatzes oder Scrwierigkeiten für die Kinder in der Schule hatte. Viele\nBürger verzichteten aus Furcht, auf diese Weise\n\nsozial iscliert und möglicherweise auch kriminali-\n\nsiert zu werden, oft auch aus Rücksicht auf Angehörige, auf die Steliung eines Antrags.\"\n6. Als Folge der Maßnahmen an der Grenze der ZDR zur\nBundesrepublik Deutschlanä wurde eine Vielzahl von\nFlüchtlingen gezötet. Folsende Vorfälle sind Gegenstand\n\ndieses Verlahrens:\n\n16\n\n16 -\n\na) Am 8. April 1971 trat der 18jährige Se in\nder Nähe des Ortes Schwickerthausen beim Versuch, das\ndortige Minenfeld zu überqueren, auf eine Erdmine. Diese riß ihm den linken Fuß ab, trotzdem gelang es ihm,\ndas Gebiet der Bundesrepublik zu erreichen. Hier verstarb se nach mehreren Operationen an\n\n4. Mai 1971 an den Folgen der Verletzungen.\n\nb) Am 16. Januar 1973 löste der 29 Jahre alte\nF in der Nähe der Ortschaft Blütlingen\nim Landkreis Lüchow-Dannenberg eine dort installierte\nSplittermine SM-70 aus und wurde durch zahlreiche\nSplitter schwer verletzt. Trotzdem gelang es ihm, das\nGebiet der Bundesrepublik zu erreichen. Hier starb\nF am 17. Januar 1973 im Krankenhaus\n\nan den Folgen der Verletzungen.\n\nc) Am 14. Juli 1974 löste der 25 Jahre älte\n\nV \"in der Nähe der Ortschaft Hohegeiß drei Splitterminen SM-70 aus und wurde durch zahlreiche Splitter\nechwer verletzt. Von Grenzsoldaten der DDR wurde er\n\n20 Minuten späczer an den Beinen in das Hinterland geschleift und auf einen LKW verladen, der noch etwa weitere 20 Minuten dort stehenblieb. Er wurde knapp zwei\nStunden nach den Vorfall in das Krankenhaus Wernigerode\neingeliefert, wo er am 15. Juli 1974 den Folgen der\n\nVerletzungen erlag.\n\nad) Am 7. April 1980 löste der 23 Jahre alte\n\nB bei Veltreim im Kreis Halberstadt eine Splittermine SM-70 aus und wurde durch zahlreiche Splitter\nschwer verletzız. Nach einer Reine von Operaziconen im\n\nKrankenhaus Halberstadt verstard\n\nwW\n\nen\n\n11. Mai 1980 an den Folgen seirer Verletzungen.\n\n17\n\ne) Am 22. März 1984 löste der 20 Jahre alte M\n\nin der Nähe der Ortschaft Wendehausen im Kreis Mühlhausen eine Splittermine SM-70 aus und wurde durch zahlreiche Splitter schwer verletzt. Er wurde von Grenzsoldaten geborgen. Ein herbeigerufener Arzt stellte den\nTod fest.\n\nf) Am 1. Dezember 1984 schossen um 3.15 Uhr in Berlin\nzwei Grenzsoldaten auf den 20 Jahre alten\n\nSch mit Dauerfeuer, als dieser versuchte, mit einer\nLeiter die Mauer zu überwinden, und trafen ihn im oberen Bereich des Rückens. Dem Verletzten wurde ärztliche\nHilfe verweigert. Er wurde erst gegen 5,15 Uhr in das\nKrankenhaus der Volkspolizei eingeliefert. Zu diesem\nZeitpunkt war er verblutet. Bei schnellerer ärztlicher\nHilfe hätte Sch wahrscheinlich überlebt. Die Schützen wurden belobigt, lediglich der hohe\nMunitionsverbrauch wurde beanstandet. Das Strafverfahren gegen die Schützen war Gegenstand des Urteils des\n\nSenats BCHSt 38, 1.\n\nch: vom 5. zum 6. Februar 1989 versucrten\n\ng) In der Na\nder 22jährige G ucrä der gleichalrrige\n\nGa ‚ die-Mauer nach West-Berlin zu über”\nsteigen. Dabei wurde G durch einen von ei-\n\nnem Grenzsoldazen abgegebenen Schuß in die Brust 2Ödlich getroffen. Ga wurde durch einen\nSchuß verletzt. Die Schützen würden förmlich Zelctigt;\nihnen zu Ehren fand ein Essen statt. Das Straiverlahren\n\ngegen die Schülzen wär Gegenstand des Urteils des Ser\n\nnats BGHSt 39, 168.\n\n18\n\nII.\n\nDas Landgericht rechnet den einzelnen Angeklagten nur\n\n&\nhe\n{D\n\nie Taten zu, die nach Beginn ihrer Mitgliedschaft im\n\nNationalen Verteidigungsrat begangen wurden.\n\nEs sieht das gesamte Verhalten der Angeklagten als naäatürliche Handlungseinheit, nimmt deshalb nur eine Tat\nan und wendet bei dem nach Artikel 315 EGStGB, § 2 StGB\nanzustellenden Vergleich des Rechts der DDR mit dem\nStrafgesetzbuch das Strafgesetzbuch als das mildere\n\nRecht an.\n\n1. Das Landgericht wertet das Verhalten der Angeklagten\nnach dem Strafrecht der DDR als Anstiftung zum Mord\n(8 22 Abs. 2 Nr. 1,8 112 Abs. i StGB-DDR).\n\nDie unmittelbar handelnden Grenzsoldaten hätten rechtswidrig gehandelt. Insbesondere sei ihr Verhalten für\nsie Zeit nach dem 1. Mai 1982 auch nicht durch Vorschriften des Trenzgesetzes gerechtfertigt gewesen.\nsollten Minen, Splitterminen oder Selbstschußanlagen:\n\nunter die in § 8 Abs. 2 Grenzgesetz erwähnten Srenzsi-\n\ncherungsanlager fallen, so wäre doch deren Einsatz ger\nen Flüchtlinge aus der DDR desralb rechtswidrig, weil\n\n2» KO\n\nie Verwendunc gefährlicher Mitzsel zur Abwehr von\n\nBi;\n\nü\n\n{in\n\n-raftaten in den 88 26 und 27 ies Grenzgesetzes abschließend gersgelt sei. § 27 Crenzgesetz verlänge aber\nvor der Anwendung von Schußwaffen eine Abwägung der\nVerhältnismäßiskeit, die beim Einsatz von Minen natur”\ngemäß entfalle. Im übrigen sei auch der Schufßwaffengebrauch nach der Maßstäben der Entscheidungen Ses Bun- |\ndesgerichtshofs (BGHSt 39, 1 unS 39, 168) rechıswidrig\n\nWW\n\n[0\nun\n\nen.\n\n1Q\n(D\n\n19\n\nMittelbare Täterschaft scheide aus, weil die unmittelbar handelnden Personen selbst verantwortlich gewesen\nseien {8 22 Abs. 1 StGB-DDR), Mittäterschaft (8 22\n‚Abs, 2 Nr. 2 StGB-DDR) liege deshalb nicht vor, weil\nnach der Rechtsprechung der DDR Mittäter nur sein konnte, wer mindestens ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal\nunmittelbar selbst verwirklicht habe. Beihilfe (5 22\nAbs. 2 Nr. 3 StGB-DDR) setze die Unterstützung eines\nbereits zur Tat entschlossenen Täters voraus. Daran\nfehle es. Die Angeklagten hätten den Tatentschluß der\nGrenzsoldaten erst hervorgerufen.\n\nNach dem Strafrecht der DDR gelte deshalb gemäß § 22\nStGB-DDR der Strafrahmen des § 112 Abs. 1 StGB-DDR.\nDieser drohe Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren\n\nan.\n\n2. Demgegenüber milder sei das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland, nach dem sich die Angeklagten\nK und S wegen Anstifitung zum Totschlag und\nder Angeklagte A wegen Beihilfe zum Torschlag\nstrafbar gemacrt hätten.\n\nMittelbare Täterschaft scheide auch hier aus. insbesondere komme aucn eine in der Lehre bei NS-Verbrechen angenommene \"wWillensherrschaft kraft organisatcrischen\nMachtapparates\" nicht in Betracht. . Die DDR sei kein der\nHitler-Diktatur vergleichbarer totalitärer Staat gewesen. Auch hätten die Angeklagten keine Tatherrschaft\n\ngehabt. Die Enischeidung, ob und wie geschossen werden\n\n20\n\n_. 20 -\n\nsollte, habe letztlich der Schütze zu treffen gehabt.\nDies gelte auch für den Einsatz der Minen. Diese hätten\nbeispielsweise \"bei Bedarf\" von den Offizieren der\n\nGrenztruppen abgeschaltet werden können.\n\nMangels Tatherrschaft scheide auch Mittäterschaft aus,\nund bloße Beihilfe komme aus denselben Gründen wie bei\nder Prüfung der Anwendbarkeit des Rechts der DDR nicht\n\nin Betracht.\n\nDie Angeklagten hätten jedoch dazu beigetragen, die\nGrenzsoldaten zu deren Tötungshandlungen anzustiften.\nBei der danach vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Anstiftung und Beihilfe zur Anstiftung sei die gewichtige\nRolle der Partei und insbesondere des Generalsekretärs\ndes Zentralkomitees auch gegenüber dem Nationzlen Verteidigungsrat zu berücksichtigen. Die bloße Zugehörigkeit zum Nationalen Verteidigungsrat begründe noch\nnicht den Vorwurf der Anstiftung. Da A ‚ anders\nals K und S ‚ beruflich mit der Umsetzung\nder Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsra<s nicht\nbefaßt gewesen sei und im Nationalen Verteidicrungsrat\näuch keine hervorgehobene Rolle gespielt habe, sei er\nnur Gehilfe zu der von Honecker ausgehenden Arstiftung\nzum Totschlag, während die Angexlagten K und 8\n\nder Anstilzung zum Totschlag schuldig seien.\n\nDa auf die Anceklagten weder der Strafrahmen iss besonders schweren Falles des Totschlags nach 8 2172 Abs. 2\nStGB noch der Ses minder schweren Falles des Totschlags\nnach 83 213 StC35 Anwendung finde, sei der damiz anzuwendende Strafrahren des 8 212 Abs. 1 StGB auch für den\nAnstifter günsziger als der bei Anwendung des DDR-\n\nRechts anzuwerlende Strafrahner.\n\n21\n\n- 21 -\n\nDie zuungunsten der Angeklagten eingelegten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führen bei den Angeklagten\nzu einer Änderung des Schuldspruchs, beim Angeklagten\nA darüber hinaus zu einer höheren Strafe. Im übrigen haben sie keinen Erfolg. Die Rechtsmittel der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.\n\nDie Staatsanwaltschaft vertritt mit der Sachrüge die\nAuffassung, die Angeklagten hätten in Mittäterschaft\nmit den Grenzsoldaten gehandelt. Natürliche Handlungs“\neinheit liege richt vor, vielmehr seien den Angeklagten\ndie nach Beginr ihrer Mitgliedschaft im Nationalen Verteidigungsrat erfolgten Tötungen als in Tatmehrheit begangene Verbrechen des Totschlags zuzurechnen. Hilfsweise greift die Staatsanwaltschaft die Erwägungen des\nLandgerichts zur Strafzumessung an.\n\nDie Prüfung durch den Senat ergibt folgendes:\n\n1. Die Angeklasten sind des Totschlags in mitzelbarer\nTäterschaft schuldig (88 212, 25 StGB).\n\nPen\n\n22 =\n\n= 92 =\n\nSoweit auf die Straftaten das Recht der Bundesrepublik\nnicht ohnehin anzuwenden ist, weil der Erfolg in der\nBundesrepublik eintrat und die Verfolgung nach dem\nRecht der Bundesrepublik noch nicht verjährt ist\n\n(Fall AI 6b), ist das Recht der Bundesrepublik das\nmildere Recht (Art. 315 Abs. 1 EGStGB idF des Einigungsvertrages i.V.m. 3 2 Abs. 3 StGB).\n\na) Die vom Landgericht vorgenommene rechtliche Bewertung des Verhaltens der Angeklagten nach dem Recht der\nDDR trifft zu: Aus den im angefochtenen Urteil angeführten Gründen kommt eine Beteiligung der Angeklagten\nan den durch die Grenzsoldaten unmittelbar verursachten\nTötungen als mittelbare Täterschaft, Mittäterschaft\noder Beihilfe richt in Betracht; das Landgericht hat\ninsofern zu Recht auch beim Angeklagten A An\nstiftung zum Mord (8 22 Abs. 2 Nr. 1, 8 112 Abs. 1\n\nStGB-DDR) angeromnen.\n\nNach dem Recht der DDR setzt Arnstiftung nämlich voraus,\ndaß der Angestiftete rechtswidrig und vorsätzlich einen\nStraftatbestancd verwirklicht. Die Anstiftungshandlung\nmuß gegenüber einem bestimmten Täter erfolgen und sich\nauf eine konkrer bestimmte Straftat beziehen (Straf-\n\nrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch, Staatsverlag der DDR\n\n1, Aufl. 1976 =. 379), der Vorsatz des Anstifrzers muß\nsich auf alie wesentlichen Umstände der berreilenden\nStraftat erstrecken (Strafrecht der DDR, Kcorzmentar zum\nStGB 5. Aufl. Sczaatsverlag der DDR 1987 8 22 Anm. 4).\n\nDiese Vorausse<zungen liegen hier vor.\n\n23\n\n- 23 -\n\n2s ist nicht erforderlich, daß der Anstifter in seine\n\n=\n\nVorstellung alle Einzelheiten des späteren Geschehensablaufs aufgenommen hat, insbesondere Tatort, Tatzeit\nund Tatopfer und die jeweils unmittelbar handelnde Per-\n\nson E£ür jeden Einzelfall individuell kennt (insoweit\n\n zweifelnd Wesel, Ein Staat vor Gericht, 1994, S. 141).\n\nDanach genügt es, daß der Anstifter weiß, daß aufgrund\nder von ihm veranlaßten Maßnahmen, unter anderem Minenverlegung, Flüchtlinge zu Tode kommen können.\n\nDie an der Grenze unmittelbar handelnden Grenzsoldaten\nhandelten auch nach dem Recht der. DDR rechtswidrig, als\nsie die Minen und Selbstschußanlagen installierten und\nauf Flüchtlinge schossen, um - notfalls durch deren Tötung - die Flucht zu verhindern. Weder ihnen noch den\nBefehlsgebern oder den Angeklagten als für die Befehle\nVerantwortlichen stand ein Rechtfertigungsgrund zur\n\nSeite.\n\nDie Staatspraxis der DDR, die die vorsätzliche Tötung\nvon Flüchtlingen durch Schußwaffen, Selbstschußanlagen\noder Minen zur Vermeidung einer Flucht aus der DDR in\nKauf nahm, war wegen offensichtlichen, unerträglichen\nVerstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und\ngegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte nicht\ngeeignet, die Täter zu rechtfertigen. Dies hat der Senat in BGHSt 332, 1, 15 £f£ und in BGHSt 39, 168, 183 £\nsowie im Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 167/94 - für\nden vorsätzlichen Schußwaffengebrauch näher begründet.\nFür die Verweräung von Minen gilt nichts anderes.\n\n24\n\n- 2A —\n\nDaß die verantwortlichen Grenzsoldaten vorsätzlich gehandelt haben, hat das Landgericht zwar nicht im Einzelnen dargelesı. Jedenfalls für die an verantwortlicher Stelle tätigen Vorgesetzten, die Befehle gegeben\nhaben und deshalb Täter sind (8 258 Abs. 2 StGB-DDR),\nversteht sich dies von selbst. Diese sind zu ihren Befehlen und damit zu den Taten von den Angeklagten bestimmt worden. Ob die von ihnen als Täter zu verantwortenden Tötungsakte nach dem Recht der DDR eine Tat\nsind, mag zweifelhaft sein, führt aber nicht zur Annah-\n\nme milderen Rechts.\n\nb) Nach dem Strafgesetzbuch sind die Angeklagten mit-\n\ntelbare Täter des Totschlags.\n\nDie Frage, ob Sie Grenzsoldaten jeweils schuldhaft gehandelt haben, kann bei der Prüfung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland Gahingestellt bleiben, weil\nmittelbare Täterschaft auch bei einem uneingeschränkt\nschuldhaft, miz Täterqualifikaton handelnden Tatmittler\nin Betracht kornt. Daß in Fällen der vorliegenden Art\ndie Grenzsolda;en Täter und nicht nur Gehilfen sein\nkonnten, hat der Senat bereits entschieden (BCHSt 39,\n1, 31 £&).\n\naa) Die Frage, ob der Hintermann eines uneingeschränkt\nschuldhaft harielnden Täters mittelbarer Täter sein\n\nkann, ist umstritten.\n\nDer Gesetzgeber hat die Frage bewußt offen gelassen und\n\nsich auf die Formulierung beschränkt, Täter könne auch\nsein, wer die !traftat \"durch einen anderen begeht\"\n\n(8 25 Abs. 1 SGB). Die Frage wär in den Verhandlungen\nder Großen Strafrechtskommission umstritten. Die\n\n25\n\nschließlich gefundene Lösung war ein Kompromiß, der die\nrechtliche Beurteilung des uneingeschränkt verantwortlichen Tatmittlers nicht entscheiden wollte (vgl. BT-Drucks. IV/650 S. 149 sowie Protokolle des BT-Sonderausschusses für die Strafrechtsreform V 1821, 1826;\nFinzelheiten bei Roxin FS Lange, 1976, S. 173, 17&;\nvgl. auch Roxin in LK 11. Aufl. 8 25 Rän. 53).\n\nDas Schrifttum vermittelt kein einheitliches Bild. \"Au-\n\nBer Frage steht kaum mehr als der allgemeine Grundsatz,\ndaß auch der mittelbare Täter in seiner Person alle\nVoraussetzungen der Täterschaft erfüllen muß\" (Stratenwerth, Strafrecht AT I 3. Aufl. S. 224; Nachweise zum\nstand der Meinungen bei Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl.\n§ 25 Rdn. 3 und Lackner, StGB 20. Aufl. 8 25 Rdn. 2).\n\nVerbreitet ist die Auffassung, mittelbare Täterschaft\nscheide aus, wenn der Tatmittler den Tatbestand, sei es\nauch auf Grund eines vom Hintermann verursachten Motivirrtums, selbsı vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirkliche (\"Verantwortungsprinzip\"). >ie strafrechtliche Verantwortung des urmittelbar Handelnden\nschließe es von Gesetzes wegen aus, ihn zugleich als\nWerkzeug eines anderen anzusehen (Jescheck, Lehrbuch\ndes Strafrechts AT 4. Aufl. S. 601; Jakobs, Surafrecht\n‘Allgemeiner Teil 2. Aufl. S. 632: Wessels, Strafrecht\nAllgemeiner Teil, 22. Aufl. S. 160; vgl. auch Straten-\n\nwerth aaO S. 224).\n\nAndere (Maurach/Gössel/Zipf, Strafrecht, Allg. Teil\nTeilband 2, 7. Aufl. S. 260, 277; Baumann/Weber, Strafrecht Allgemeiner Teil 9. Aufl. S. 544; Cramer in\nSchönke/Schröder, StGB 24. Aufl. 8 25 Rän. 8; vgl. auch\nHerzberg, Jura 1990, 16) halten mittelbare Täzerschaft\n\n26 -\n\nauch bei einen volldeliktisch handelnden Werkzeug ganz\nallgemein dann für möglich, wenn der Hintermann den Ablauf des Geschehens \"unter Kontrolle\" hat und ihm so\n\"eine Kraftreserve\" verbleibt, \"die ihn zum Einsatz des\nunmittelbar Handelnden als bloßen Werkzeuges befähigt\"\n(Maurach/Gössel/Zipf aaO S. 260).\n\nFür Roxin (LK 11. Aufl. 5 25 Rdn. 54) ist Tatherrschaft\neines an der Ausführung der Tatbestandshandlung nicht\nbeteiligten Hintermannes, abgesehen von den Fällen, bei\ndenen dem Werkzeug eine vom Tatbestand vorausgesetzte\nbesondere Pflichtenstellung oder Absicht fehlt, nur\ndenkbar, wenn der Hintermann durch eine Nötigung des\nTatmittlers das Geschehen beherrscht, wenn er durch Erregung oder Ausnutzung eines Irrtums das Geschehen aus\ndem Hintergrund lenkt oder wenn er sich eines organisierten Machtapparats bedient, bei dem die unmittelbar\n\nHandelnden in hohem Maße austauschbar sind.\n\nWeitgehend Einigkeit besteht in der Literatur dei der\nBeurteilung von Tätern, die im Rahmen organisaczorischer\nMachtapparate gehandelt haben. Eier soll trotz uneingeschränkt tatbestandsmäßig handeindem Tatmittler der\nHintermann und jeder, der im Rahmen der Hierarchie die\nVerbrechensanweisung mit selbständiger Befehlsgewalt\n\n_ weitergibt (Roxin aaO Ran. 133), mittelbarer (Täter\nsein, weil die Fungibilität des Tatmittlers den\nSchreibtischtäter die Tatherrschaft verleihe ‚Stratenwerth aaO S. 226; Wessels aa0 S. 160; Roxin § 20\n\nRan. 25, 128; Dreher/Tröndle aaO 8 25 Rän. 3; vgl. auch\nMaurach/Gössel/Zipf aaO S. 278). Teilweise wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß für mafiaähnliche Strukturen entsprechendes gelten müsse ‚Stratenwerth aaO S. 224).\n\n27\n\nDie Vertreter eines uneingeschränkten Verantwortungsprinzips (Jescheck aaO S. 607; Jakobs aaO S. 649; Samson in SK-StGB 8 25 Rdn. 36) weichen für diese Fälle\nauf Mittäterschaft, zum Teil auf Mittäterschaft oder\nAnstiftung (Jakobs) aus, weil sie einen Täter hinter\ndem Täter grundsätzlich nicht akzeptieren. Ihnen wird\nentgegengehalten (Roxin aaO Rdn. 131), die Tatsache,\ndaß der \"Mann in der Zentrale\" die Ausführung gänzlich\ndem von ihm vielfach ohne persönliche Kenntnis eingesetzten Werkzeug überlasse, spreche gegen Mittäterschaft, die durch arbeicsteiliges Verhalten gekennzeichnet sei, und der die Mittäterschaft bestimmende\ngemeinsame Tatentschluß bedeute mehr als nur das Be-\n\nwußtsein, derselben Organisation anzugehören.\n\nDer Bundesgerichtshof hat in verschiedenen Entscheidun-\n\ngen ausgeführt, der mittelbare Täter führe die Tat\ndurch einen anderen aus, der nicht selbst Täter sei\n(BGHSt 2, 169, 170; 30, 363, 364). Diese Begriffsbestimmung, die cer Lehre von Verantwortungsprinzip entspricht, ist in den genanrten Entscheidungen indes\nnicht tragend ‚3GHSt 35, 347, 351).\n\nIn einer Reihe weiterer Entscheidungen geht der Bundesgerichtshof ohre weitere Begrürdung bei uneinceschränkt\nverantwortlich handelnden Tatmittlern von mitzelbarer\nTäterschaft des Hintermanres aus: So hat bereits\n\nBGHSt 3, 110 bei einer wahren Anzeige, die zu einer\nrechtswidrigen, freilich richt vollstreckten Todessträfe geführt hatze, versuchte vorsätzliche rechtswidrige\nTötung durch den Anzeigencen ir mittelbarer Täterschaft\nangenommen unG herausgestellt, die Rechtswiärigkeit sei\n\nfür alle Beteiligten, mithin einschließlich Ger Rich-\n\n28\n\nter, gleich zu beurteilen, so daß von einem uneingeschränkt tatbestandsmäßigen Verhalten der Richter als\nTatmittler auszugehen sei. BGHSt 32, 165, 178 (Startbahn West) betont, die Beteiligung an Gewalttätigkeiten\nim Sinne des § 125 StGB könne auch durch den ortsabwesenden geistigen Anführer als mittelbaren Täter erfolgen, weil er \"kraft seines überlegenen Willens das Geschehen beherrsche, die Erfolgsherbeiführung in der\nHand\" habe (vgl. dazu BVerfGE 82, 236, 269; Dreher/Tröndle aa0 8 125 Rdn. 6; Roxin aaO Rdn. 58). In\nder Entscheidung BGHSt 37, 106 (Produkthaftung) nimmt\nder Bundesgerichtshof bei Geschäftsführern einer GmbH\nganz selbstverständlich täterschaftlich Degangene gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen an, ohne\nzu prüfen, ob die mit der späteren Verteilung des Produkts befaßten Personen bis zum Einzelhändler die Gefährlichkeit kannten und deshalb selbst uneingeschränkt\nschuldhaft handelten. Entsprechendes gilt für die Entscheidung BGHSt 38, 325. Dort wurde die Verurteilung\neines Bürgermeisters wegen vorsätzlicher Gewässerverunreinigung (8 324 Abs. 1 StGB) gebilligt, weil er es un”\nterlassen hatte, die Grundstückseigentümer, die deswegen ebenfalls s-rafrechtlich verfolgt wurden, an der\nEinleitung nichz vorgeklärter Anwässer in die Kanalisation zu hindert.\nIn der Entscheiäung BGHSt 35, >3= (Katzenköric)\nschließlich har der Bundesgerichtshof mittelbare Täterschaft bei einen - eingeschränkt - schuldhaft nhandelnden Tatmittler, der sich allerdings in einen vermeidbaren Verbotsirrzum befand, bejaht und zur Begründung\nausgeführt, jeienfalls für Fälle der zu entscheidenden\nArt komme es nicht auf die Frage an, ob der Tatmittler\n\nschuldhaft hanile, sondern auf äle vom Tätermillen ger\n\n29\n\n29-008\n\ntragene objektive Tatherrschaft des Hintermannes. Eine\nsolche Abgrenzung entspreche den Grundsätzen, die auch\nfür die Abgrenzung zwischen unmittelbarer Täterschaft\n\nund Teilnahme maßgeblich sei.\n\nbb) Der Senat ist der Auffassung, daß damit für Fälle\nmittelbarer Täterschaft zutreffende Abgrenzungskrite-\n\nrien aufgezeigt sind.\n\n(1) Handelt jemand irrtumsfrei und uneingeschränkt\nschuldfähig, so ist sein Hintermann regelmäßig nicht\nmittelbarer Täter. Dies gilt insbesondere für Fälle, in\ndenen der unmittelbar handelnde Täter nicht nur rechtlich.‘ sondern vor allem tatsächlich das Geschehen umfassend beherrscht und auch beherrschen will. Dann hat\nder Hintermann in der Regel keine Tatherrschaft.\n\n(2) Es gibt aber Fallgruppen, bei denen trotz eines uneingeschränkt verantwortlich handelnden Tatmittlers der\nBeitrag des Hirtermannes nahezu automatisch zu der von\ndiesem Hintermann erstrebten Tacbestandsverwirklichung\nführt. Solches kann vorliegen, wenn der Hirntermann\nAurch Organisarionsstrukturen bestimnte Rahmenbedingungen ausnuützt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhaflte Abläufe aus_öst. Derartige Rahmenbedingungen mit regelhaften Ablä_fen kommen insbesondere bei staatlichen,\nunternehmeriscren oder geschäfrsähnlichen Organisationsstrukturer und bei Befehlsnierarchien in Betracht.\nHandelt in einen solchen Fall cer Hintermarn in Kenntnis dieser Umszände, nutzt er insbesondere auch die unbedingte Berei:schaft des unmittelbar Handelnden, den\nTatbestand zu erfüllen, aus und will der Hintermann den\nErfolg als Ergebnis seines eigenen Handelns, ist er Tä-\n\nter in der Forz mittelbarer Täzlerschaft.\n\n30\n\nEr besitzt die Tatherrschaft. Er beherrscht das Geschehen tatsächlich weit mehr, als dies bei anderen Fallgruppen erforderlich ist, bei denen mittelbare Täterschaft ohne Bedenken angenommen wird, etwa bei Einsatz\neines uneingeschränkt verantwortlichen Werkzeugs., das\nlediglich mangels einer besonderen persönlichen Pflichtenstellung oder mangels einer besonderen, vom Tatbestand verlangten Absicht nicht Täter sein kann. Auch\nbei Einsatz irrender oder schuldunfähiger Werkzeuge\nsind Fallgestaltungen häufig, bei denen der mittelbare\nTäter den Erfolgseintritt weit weniger in der Hand hat\n\nals bei Fällen der beschriebenen Art.\n\nDer Hintermann hat in Fällen der hier zu entscheidenden\nArt auch den umfassenden willen zur Tatherrschaft, wenn\ner weiß, daß die vom Tatmittler noch zu treffende, aber\ndurch die Rahmenbedingungen vorgegebene Entscheidung\n\ndegen das Recht kein Hindernis bei der Verwirklichung |\n\ndes von ihm gewollten Erfolgs Garstellt.\n\nDen Hintermann in solchen Fällen nicht als Täter zu behandeln, würde dem objektiven Gewicht seines Tatbeitrags nicht gerecht, zumal häufig die Verantwortlichkeit mit größerem Abstand zum Tatort nicht ab-, sondern\nzunimmt (F.-C. Schroeder, Der Täter hinter den Täter,\n1965, S. 166).\n\nEine so verstandene mittelbare Täterschaft wird nicht\nnur beim Mißbrauch staatlicher Machtbefugnisse, sondern\nauch in Fällen mafiaähnlich organisierten Verbrechens\nin Betracht kommen, bei denen Ger räumliche, zeitliche\nund hierarchische Abstand zwischen der die Befehle ver-\n\nantwortenden Crganisationsspitze und den urmictelbar\n\n31 -\n\nHandelnden gegen arbeitsteilige Mittäterschaft spricht.\nAuch das Problem der Verantwortlichkeit beim Betrieb\nwirtschaftlicher Unternehmen läßt sich so lösen. Darüber hinaus kommt eine 5o verstandene mittelbare Täterschaft auch in Fällen in Betracht, in denen, wie in dem\nder Entscheidung BGHSt 3, 110 zugrundeliegenden Sachverhalt, der Täter bewußt einen rechtswidrig handelnden\nStaatsapparat für die Verfolgung eigener Ziele aus-\n\nnutzt.\n\nAuf die im Einzelfall möglicherweise nur schwer zu be-\n\nantwortende Frage der Gut- oder Bösgläubigkeit des un-\n\nmittelbar Handelnden kommt es bei dieser Lösung nicht\n\nan.\n\ncc) Nach diesen Grundsätzen kann es nicht zweifelhaft\nsein, daß alle drei Angeklagten, auch A ‚ in mittelbarer Täterschaft vorsätzlich getötet haber (3 212\nAbs. 1, 8 25 Abs. 1 StGB). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Angeklagten K und 5\n\nauch aus 8 33 WStG, § 258 StGB-DDR als Täter Taften.\n\nDie Angeklagter waren als Mitglieder des Naticnalen\nVerteidigungsrats Angehörige eines Gremiums, cCessen\nEntscheidungen zwingende Voraussetzungen für cie crundlegenden Befehle waren, auf denen das Grenzrecsime der\nDDR beruhte. Sie wußten, Gaß die auf den Bescnrlüssen\ndes Nationalen Vereidigungsrats beruhenden Befishle ausgeführt wurden. Die Meldungen über die Opfer ler Crenzverminung und des Schußbefehls lagen ihnen vor. Die\nAusführenden der Handlungen, die unmittelbar zur Tötung\nführten, haben als Untergebene in einer militärischen\n\nHierarchie gehandelt, in der ihre Rolle fesıcelegz war.\n\n32\n\n32 -\n\nDie Angeklagten hatten auch nicht eine gegenüber Honekker ganz untergeordnete Rolle. Zwar mag die Macht Honeckers, der in seiner Person die wichtigsten Partei-\nınd Staatsämter vereinigte, sehr groß gewesen sein.\nAuch die Angeklagten hatten indes in Partei und Staat\nbedeutende Ämter: K wurde bereits nach Gründung\nder SED Mitglied des Parteivorstandes, später des Zentralkomitees, er war stellvertretender Minister für Nationale Verteidigung, Chef der zugleich dem Zentralkomitee der SED unterstellten Politischen Hauptverwaltung\nder SED und schließlich Minister für Nationale Verteidigung. 8 _ war seit 1981 Mitglied des Zentralko-Mitees der SED und übernahm bereits 1971 von Honecker\ndas wichtige Amt des Sekretärs des Nationalen Verteidigungsrats. Er hatte hohe militärische Ämter inne. A\nschließlich war seit 1963 Mitglied des Zentralkomitees der SED und wurde 1972 als Erster Sekretär der\nSED-Bezirksleitung Suhl Mitglied des Nationalen Verteidigungsrats., Seine Mitgliedschaft ist ein Beispiel dafür, wie das Gewicht der SED in staatlichen Organen Be-\n\ndeutung erlangen sollte.\n\n2. Die Frage, co die Angeklagten sich mehrerer rechtlich selbständiger Taten schuldig gemacht haben ocer\n\nst\n\nob, wie das Lardgericht angenommen hat, nur e/ne\n\nvorliegt, bestimmt sich nach § 52 StGB.\n\nDaß die einzelren Fälle der Tötung durch einen jeweils\nganz individuellen Ablauf bei großem zeitlichen Abstand\nund örtlicher \\erschiedenheit gekennzeichnet sind, so\ndaß aus der Sicht der unmittelbar Handelnden eindeutig\nTatmehrheit vorlag, stünde der Annahme von Tazeintzeit\nnicht entgegen. Für jeden Täter bestimmt sich das Kon-\n\nkurrenzverhältris ohne Rücksicht auf die Beurzeilung\n\n33\n\nsei anderen Tatbeteiligten’nach den seinen eigenen Tatbetreffenden individuellen Gegebenheiten [{vgl.\nBGHR SıGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26; BCH bei\nDallinger MDR 1968, 551:°1976, 14).\n\nGehandelt haben die Angsklagten im Sinne des § 52 StGB\ndadurch, daß sie an Entscheidungen des Nationalen Verteidigungsrats mitgewirkt haben, die anschließend durch\nden Minister für Nationale Verteidigung in Befehle ungesetzt wurden. Diese führten zur Tötung in den sieben\nden Gegenstand des Verfahrens bildenden Fällen.\n\nAngesichts der wiederholten Mitwirkung der Angeklagten\n\nim Nationalen Verteidigungsrat und des teilweise erheblichen zeitlichen Abstands zwischen den Tötungshandlungen liegt die Wertung nahe, daß nur die Tötungen in\nTateinheit zueinander stehen, die jeweils auf dieselbe\nvorangegangene letzte Entscheidung des Nationaler Verteidigungsrats zurückzuführen sind (vgl. BGH NIW 1969,\n2055). Letztlich ausreichende Feststellungen hierzu\nvermag der Senat - anders als der Generalbundesarwäalt -\ndem Urteil des Landgerichts indes nicht zu entrnerzen.\nDer Senat kann den Urteilsgründen - auch aus ihren Zusammenhang - insbesondere nicht sicher entnehmen, wann\ndie jeweiligen Beschlüsse des Nationalen Verteid_sungs-\n\nrats in Befehls umgesetzt bei den Grenzsoldaten \"anka-\n\nmen\".\n\nBei dieser Sacklage wären weitere Feststellungen dazu,\nob einzelne Tözrungen in Tatmehrheit zueinander sczehen,\nnicht ohne erhebliche und unverhältnismäßige Ver’aährensverzögerurs zu erwarten, die - auch bei Berücksichtigung des Alters der Angeklagten - mit der Verwirkli-\n\nchung der Stra’zwecke nicht vereinbar wäre. Angesichts\n\n34\n\n- 34 =\n\ndessen beläßt es der Senat bei der für sich rechtlich\nnicht ausgeschlossenen, für die Angeklagten günstigeren\nAnnahme einer rechtlichen Handlung (vgl. auch BGHR StPO\n8 354 Abs: 1 Sachentscheidung 2, 3; Strafausspruch 4).\nDabei hat der Senat auch erwogen, daß das Maß der\nSchuld, soweit es durch die Mehrzahl getöteter Menschen\nbestimmt wird, auch im Rahmen tateinheitlicher Aburteilung ein wesentliches Strafzumessungskriterium bildet.\nDies hat das Landgericht nicht außer acht gelassen (UA\nS. 246). Die unterschiedliche rechtliche Beurteilung\ndes Konkurrenzverhältnisses bei unverändertem Schuldumfang kann hier kein maßgebliches Kriterium für die\nStrafbemessung sein (vgl. BGH - Großer Senat für Strafsachen - NJW 1994, 1663, 1668). Verjährung einzelner\nTaten wäre auch bei Tatmehrheit nicht eingetreten\n\n‚(88 82 Abs. 1, 112 StGB-DDR i.V.m. Art. 315 a EGStGB;\nvgl. auch BGH NStzZ 1994, 330; MDR 1994, 704).\n\n3. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da bereits die Anklage von\n\nTäterschaft der Angeklagten ausgegangen ist.\n\nDie Umstellung des Schuldspruchs berührt bei den Anger\nklagten K und S den Strafaussprucn nicht.\nBei diesen Anceklagten, die vom Landgericht wegen Anstiftung zum Totschlag verurteilt worden waren, bleibt\nder gesetzliche Strafrahmen unverändert. Der Senal\nschließt auf Crund der Ersägungen des Landger:chts zur\nStrafzumessung aus, daß das Landgericht bei anderer\nrechtlicher Würdigung auf eine andere Strafe erkannt\nhätte. Was die Beschwerdeführerin im übrigen segen die\nErwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung VCT-\nbringt, ist urbegründet. Die Strafzumessung ist Sache\n\ndes Tatrichters. Sie ist nit der Revision nur ancrelf-\n\n35\n\n35 -\n\nbar, soweit die Strafzumessungserwägungen rechtsfehlerhaft sind oder die erkannte Strafe die Grenzen des\nSchuldangemessenen unter- oder überschreitet. Der Revision ist zuzugeben, daß die erkannten Strafen bei K\n\nund 8 milde sind. Unvertretbar sind sie an-\n\ngesichts der persönlichen Milderungsgründe nicht.\n\nAnderes gilt für den Angeklagten A . Das Landgericht hat gegen ihn wegen Beihilfe zum Totschlag auf\neine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nerkannt, die gesetzliche Mindeststrafe für Totschlag\nbeträgt aber fünf Jahre. Die Voraussetzungen des 3 213\nStGB liegen ersichtlich nicht vor. | .\n\nDer Senat hat, um eine weitere Verfahrensverzögerung zu\nvermeiden, auf den hilfsweise gestellten Antrag des Generalbundesanwalts gegen den Angeklagten A gemäß\n8 354 Abs. 1 St?O wegen Totschlags auf die niedrigste\ngesetzlich zulässige Strafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe erkannt und - ebenfalls auf Antrag des Seneralbundesanwalts - aus dieser Strafe und den gemä3 5 55\nStGB einzubeziehenden Strafen aus der Verurteilung des\nBezirksgerichts Meiningen die niederste gesetziicn zulässige Gesamtlreiheitsstrafe von fünf Jahren und einen\nMonat gebildet. Der Senat hat hierbei auch becdachz, daß\n\ndie Schulä des Angeklagten geringer wiegt als die der\nt\n\n4. Die umfasserde Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat sonst keine Rechtsfehler aufgedeckt.\n\n36\n\nıı.\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten hat die sach-\n\nlich-rechtliche Überprüfung nicht aufgedeckt. Die Ver-\n\nfahrensrügen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne\ndes 8 349 Abs. 2 StPO.\n\nZur Frage der Zulässigkeit der Besetzungsrügen merkt\nder Senat lediglich folgendes an:\n\nDer Generalbundesanwalt hat bereits in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, daß die von allen Angeklagten erhobenen Rügen, die Zuständigkeit und Besetzung\nder erkennenden Strafkammer sei gesetzwidrig manipuliert worden, deshalb unzulässis sind, weil die Beschwerdeführer die bei den Akten befindliche Stellungnahme des Präsidenten des Landssrichts als Vorsitzenden\ndes Präsidiums zu den Gründen cer beanstandeten Änderung des Geschäftsverteilungsplsns nicht mitgezeilt ha-\n\nben. u.\n\nEine solche Änderung des Geschäftsverteilungsrians während des Geschäftsjahres kann cesetzwidrig sein, wenn\nGründe nach § 21 e Abs. 3 GVG richt vorliegen oder\nsachfremde Gesichtspunkte die Ertscheidung des Präsidiums bestimmen. Trägt der Beschwerdeführer ir einem\nsolchen Fall die Gründe nicht vor, die das Präsidium\nnach der Stellungnahme seines \\orsitzenden zu der Änderung der Geschäftsverteilung veranlaßt haben, und behauptet er leälglich die willküörlichkeit der “aßnahme,\nfehlt es nicht nur an der Mitteilung entscheilungser-\n\nheblicher Tatsachen. Der Beschwerdeführer entziehz\n\n- 37 -\n\ndurch einen derart lückenhaften Vortrag seiner Behauptung, die Maßnahme sei gesetzwidrig, den Boden, weil er\nsich mit den gegen seine Behauptung sprechenden Umständen nicht auseinandersetzen muß. Dies macht die Rügen\nunzulässig (S 344 Abs. 2. Satz 2 StPO).\n\nLaufhütte . Horstkotte Schäfer\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-07-26/5-str-98-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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