{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-07-13_5_StR_298_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-07-13","aktenzeichen":"5 StR 298/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 298/94\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 13. Juli 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n13. Juli 1994 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. September 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur\nBewährung ausgesetzt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr\nfür das Revisionsverfahren um ein Viertel ermä-Bigt. In diesem Umfang werden auch die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten der Staatskasse auferlest.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklasgten wegen Betruges zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und\ndaneben ein Berufsverbot verhängt. Die Revisior des Angeklagten, die die Verletzung materiellen Rechts rügt,\nist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch und gegen die Bemessung\nder Höhe der Freiheitsstrafe richtet. Auch die Anord-\n\nnung des Berufsverbotes ist nicht zu beanstanden. Dagegen sind die Erwägungen, mit denen das Landgericht die\nVoraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB verneint, fehlerhaft.\n\nDie Kammer sieht in der festgestellten Krebserkrankung\ndes Angeklagten lediglich einen \"durchschnittlichen\nStrafmilderungsgrund\" (UA S. 37). Dies wird der Bedeutung dieser Krankheit und ihrer Auswirkung auf den Betroffenen nicht gerecht. Keiner Erörterung bedarf bei\ndieser Sachlage die Frage, ob die mitgeteilten Überlegungen des Landgerichts auch deshalb nicht tragfähig\nsind, weil die Ablehung besonderer Umstände nach § 56\nAbs. 2 StGB zusätzlich auf einen nicht näher erläuterten oder nachvollziehbar gemachten \"Eindruck\" gestützt\nwird, den die Kammer von der Person des Angeklagten,\n\n- dem sie eine positive Prognose stellt\n\n(Ss 56 Abs. 1 StGB) -, in der Hauptverhandlung gewonnen\n\nhabe.\n\nDer Senat schließt angesichts der ausführlichen Gesamtwürdigung im angefochtenen Urteil, der zusätzliche Milderungsgründe zu entnehmen sind, aus, daß ein neuer\n\nTatrichter ohne Rechtsfehler zu einer anderen Entscheidung als der Strafaussetzung zur Bewährung gelangen\n\nkönnte.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-07-13/5-str-298-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-07-13/5-str-298-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:53.540545+00:00"}}