{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-07-12_5_StR_388_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-07-12","aktenzeichen":"5 StR 388/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 388/94\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 12. Juli 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\nThomas Carsten Helmut E aus Bi\ndort geboren an . 1962,\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n12. Juli 1994 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Nebenklägers nach S 346\nAbs. 2 StPO, der sich gegen den Beschluß des\nLandgerichts Berlin vom 18. Mai 1994 richtet,\ndurch den die Revision des Nebenklägers gegen\ndas Urteil dieses Landgerichts vom 21. Januar 1994 als unzulässig verworfen worden ist,\n\nwird als unbegründet verworfen.\n\n2. Der Antrag des Nebenklägers, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision\ngegen das genannte Urteil wiedereinzusetzen,\n\nwird als unbegründet verworfen.\n3. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels und die dem Angeklagten dadurch ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe\n\nDie Frist für die Einlegung der Revision hatte mit der\nVerkündung des Urteils am 21. Januar 1994 begornen,\nweil der Nebenklägervertreter an der Hauptverhandlung\nteilgenommen hat (S 401 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\nDer Nebenklägervertreter macht zwar geltend, der Fristbeginn gemäß $S 401 Abs. 2 Satz 1 StPO sei hier nicht\nentscheidend, weil er am 21. Januar 1994 - dem Tag der\nUrteilsverkündung - nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen habe. Er sei an diesem Tage pünktlich im Sitzungssaal gewesen und habe eine viertel Stunde allein\nauf den Beginn der Hauptverhandlung gewartet. Nachdem\nniemand erschienen sei, habe er den Wachtmeister gefragt, wann die Hauptverhandlung beginne; als dieser\nihm auch keine Auskunft habe geben können, ob an diesem\nTage überhaupt eine Hauptverhandlung stattfinden würde,\nsei er gegangen.\n\nAusweislich des Sitzungsprotokolls trifft dieser Vortrag nicht zu. In diesem ist ausdrücklich vermerkt, daß\nder Nebenklägervertreter den Sitzungssaal am 21. Januar 1994 nach Rücksprache mit dem Staatsanwalt um\n\n9.30 Uhr verlassen habe; die Sache wurde um 9.40 Uhr\naufgerufen. Letztlich kommt es darauf nicht an. Von Bedeutung für den Fristbeginn ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, ob der Nebenklägervertreter an der\nHauptverhandluns teilgenommen hat (S 401 Abs. 2\n\nSatz 1 StPO). Dieses war am 4., 7. und 14. Januar 1994\n\nder Fall.\n\nDie am 5. April eingelegte Revision ist damit zutreffend als verspäcet und unzulässig verworfen worden.\n\nDer rechtzeitig und formgerecht angebrachte Wiedereinsetzungsamtrag hät keinen Erfolg. Die Auffassung des\nNebenklägervertreters, § 401 Abs. 2 Satz 1 finde keine\nAnwendung, wenn bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung\ndem Nebenkläger der Tag der Verkündung des Urteils\nnicht bekannt sei und der Nebenkläger erst durch die\n\nZustellung des Urteils erfahre, daß ein Urteil verkündet worden ist, widerspricht der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Die Fristversäumung beruht deshalb auf\neinem Verschulden des Nebenklägervertreters, das sich\nder Nebenkläger zurechnen lassen muß (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 41. Aufl. § 44 StPO Ran. 19 m.\nRspr.-Nachw.).\n\nDa die Revision unzulässig ist, kommt die Gewährung von\nProzeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO S 397a Abs. 1\nProzeßkostenhilfe 6).\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdor£f Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-07-12/5-str-388-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-07-12/5-str-388-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:53.484150+00:00"}}