{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-06-20_5_StR_307_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-06-20","aktenzeichen":"5 StR 307/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 307/94\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. Juni 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nKurt Heinz L EEE |< cus Emm,\ndort geboren m®@. WER 1949,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n20. Juni 1994 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 1993 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne\ndes 5 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Das angefochtene Urteil hält jedoch im Rechtsfolgenausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht\n\nstand.\n\nDas Landgericht hat die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB trotz\nder süchtigen Alkoholabhängigkeit des Angeklagten\n\n(UA S. 12) abgelehnt. Die Anordnung der Maßregel sei\n\nkontraindiziert, weil der Angeklagte bei der Therapieeinrichtung Synanon alkcoholabstinent lebe und dort einen Lebensinhalt gefunden habe (UA S. 16/17). Diese Begründung trägt die Ablehnung des S 64 StGB nicht, da\nder Verbleib des Angeklagten in der Therapie bei Synanon durch die verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren\ngerade unmöglich gemacht wird.\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich ein\nMaßregelausspruch mindernd bei der Bemessung der Freiheitsstrafe ausgewirkt hätte. Der Strafausspruch kann\ndeshalb ebenfalls nicht bestehenbleiben.\n\nDer neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung die besonders positive Entwicklung des Angeklagten nach der\nhier abgeurteilten Tat zu würdigen haben.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-06-20/5-str-307-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-06-20/5-str-307-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:53.202097+00:00"}}