{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-05-10_5_StR_223_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-05-10","aktenzeichen":"5 StR 223/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 223/94\n\n_BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 10. Mai 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n10. Mai 1994 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Dezember 1993 nach S 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte der Nötigung in Tateinheit mit\nVortäuschen einer Straftat schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den dazugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Hannover - Schöffengericht - zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Sie führt\nzu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung:\ndes Strafausspruchs. |\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nUm sich an der Polizei zu rächen, die nach seiner Auffassung die Suche nach seiner Ehefrau nicht ausreichend\nintensiv betrieben hatte, drohte der Angeklagte in mehreren telefonischen Anrufen bei der Polizei, in verschiedenen Gebäuden bereits gelegte Brandsätze zu zünden, wenn man ihm nicht 100.000,-- DM bezahle. \"Sein\nZiel war es, sich auf diese Art und Weise an der Polizei zu rächen, wobei die Geldforderung für ihn nur ein\nMittel zum Zweck war\". Die Polizei nahm die Drohungen\nernst und traf \"alle möglichen Vorkehrungen\".\n\nDie Feststellungen zur Bereicherungsabsicht stützt die\nKammer auf die Einlassung des Angeklagten, die Anrufe\nhabe er aus \"Wut und Frust\" vorgenommen. Die\n\"100.000,-- DM habe er eigentlich schon haben wollen;\nällerdings habe er sich keine Gedanken über die Geldübergabe gemacht\".\n\nBei dieser Sachlage sind, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, die rechtlichen Voraussetzungen der Bereicherungsabsicht nicht hinreichend festgestellt. Es liegt nahe, daß die Geldforderung des Angeklagten für diesen nur ein Mittel sein sollte, mit dem\ner erreichen wollte, daß seine Drohungen ernst genommen\nwurden. Dies reicht zur Erfüllung des Tatbestands des\n\n§ 253 StGB nicht aus.\n\nDer Senat schließt aus, daß in einer erneuten Hauptverhandlung für den Angeklagten ungünstigere Feststellungen zur Bereicherungsabsicht erfolgen werden. Er hat\ndeshalb den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Nötigung nach S 240 StGB in Tateinheit (vgl.\nBGHSt 34, 329, 334) mit Vortäuschen einer Straftat nach\nS 145 d Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig ist. Die Änderung\ndes Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO\nGebrauch gemacht und die Sache an das Schöffengericht\nzurückverwiesen.\n\nLaufhütte Harms Richter am\nBundesgerichtshof\nDr. Schäfer hat Urlaub\nund ist verhindert zu\nunterschreiben\nLaufhütte\n\nHäger Basdorf£f","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-05-10/5-str-223-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-05-10/5-str-223-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:52.706317+00:00"}}