{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-04-25_5_StR_189_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-04-25","aktenzeichen":"5 StR 189/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":".‚5_StR 189/94\n\n BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 25. April 1994\nin-der Strafsache\ngegen\n\nFreddy T EEE zus Dom,\ndort geboren am mm 1964:\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n25. April 1994 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezem-\n\nber 1993 nach S 349 Abs. 4 StPO dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben\nder tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe sowie mit unerlaubtem\nAusüben der tatsächlichen Gewalt über eine\nhalbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm und unerlaubtem\nFühren dieser Waffe zu einer Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren verurteilt ist.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nnach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-\n\nfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nvom 7. April 1994 zutreffend ausgeführt hat, bedarf der\nSchuldspruch der Änderung, weil das Landgericht das\nKonkurrenzverhältnis zwischen dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und den Tatbeständen nach\ndem Waffengesetz unrichtig beurteilt hat, indem es von\nTatmehrheit ausgegangen ist. Der gleichzeitige Transport der Waffen und des Rauschgifts im Kofferraum des\nPKW verletzt sämtliche von dem Angeklagten verwirklichten Straftatbestände durch ein und dieselbe Handlung\n(vgl. BGHR Waffg S 53 III Konkurrenzen 3 m.w.N.).\n\nMit der Schuldspruchänderung entfallen die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen. Die Gesamtstrafe kann\n\n‘als Einzelstrafe bestehenbleiben. Es ist auszuschlie-\n\nBen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher\n\nwürdigung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere\nStrafe erkannt hätte.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Basdorf£f","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-04-25/5-str-189-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-04-25/5-str-189-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:52.572000+00:00"}}