{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-03-23_5_StR_91_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-03-23","aktenzeichen":"5 StR 91/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Fälle, in denen die Existenz eines Unternehmens nur vorgetäuscht wird, für das sodann ohne Bezug auf reale Vorgänge\nfingierte Umsätze angemeldet und Vorsteuererstattungen begehrt werden, sind nicht als Betrug, sondern als Steuerhinterziehung zu beurteilen (Fortführung von BGHSt 36, 100).","text_plain":"Se\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\nVeröffentlichung: ja\n\nAO 1977 8 370 Abs. iNr. 1\nStGB 1975 8 263\n\nFälle, in denen die Existenz eines Unternehmens nur vorgetäuscht wird, für das sodann ohne Bezug auf reale Vorgänge\nfingierte Umsätze angemeldet und Vorsteuererstattungen begehrt werden, sind nicht als Betrug, sondern als Steuerhinterziehung zu beurteilen (Fortführung von BGHSt 36, 100).\n\nBGH, Beschl. vom 23. März 1994 - 5 StR 91/94\nLG Kaiserslautern -\n\n5 StR 91/94\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 23. März 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nJosef P EEE zus Don Schaue.\ngeboren am &M. EEE 1941 in MED (Su) ,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nSe\n\nSe\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n23. März 1994 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. November 1993 nach S 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des\nBetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in\nzwei Fällen, des Betruges, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und\nder Steuerhinterziehung in zwei Fällen, davon\neinmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nschuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nTateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen sowie\nwegen Betruges, Urkundenfälschung in Tateinheit mit\nversuchtem Betrug und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten\nverurteilt. Sein Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen\nErfolg. Es führt lediglich zur Änderung des Schuld-\n\nspruchs im Fall B II 3 der Urteilsgründe, soweit das\nLandgericht den Sachverhalt als Betrug nach § 263 StGB\nund nicht als Steuerhinterziehung nach S 370 Abs. 1\nNr. 1 AO angesehen hat.\n\n1. Nach den Feststellungen reichte der Angeklagte im\nFebruar 1992 für die Firma Rudolf SCMEEB Patent- und\nPlanungstechnik, Lu, beim Finanzamt eine Umsatzsteuervoranmeldung ein, in der er angebliche Umsätze im vierten Quartal 1991 anmeldete und Vorsteuern\ngeltend machte, so daß sich ein Erstattungsanspruch von\nrund 85.137,-- DM errechnete. Tatsächlich existierte\neine solche Firma zu keinem Zeitpunkt. Der Angeklagte\nhatte sich vielmehr des Namens seines Schwiegervaters\nohne dessen Kenntnis und Billigung bedient, um unter\ndem angegebenen Firmennamen mehrere Bankkredite zu erlangen. Zu diesem Zweck hatte er auf der Grundlage umfangreicher gefälschter Geschäftsunterlagen von einem\nSteuerberaterbüro eine Buchhaltung, Jahresabschlüsse\nund eine Zwischenbilanz sowie eine Umsatzsteuervoranmeldung IV/1991 erstellen lassen; diese unterzeichnete\ner sodann mit dem Namen \"SCHE\" und gab sie beim Finanzamt ab. Aufgrund der falschen Umsatzsteuervoranmeldung erstattete das Finanzamt Lu der angeblichen Firma SEE Vorsteuern in Höhe von\n\n85.137,-- DM, die dem Geschäftskonto gutgeschrieben\nwurden.\n\n2. Dieser Sachverhalt stellt sich entgegen der rechtlichen Beurteilung durch das Landgericht nicht als Betrug, sondern als Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1\nNr. 1 AO dar.\n\n674\n\na) wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung\n\nBGHSt 36, 100 bereits im einzelnen dargelegt hat, liegt\nein Fall der Steuerhinterziehung jedenfalls dann vor,\nwenn ein tatsächlich existierender Unternehmer gegenüber der Finanzbehörde steuerlich erhebliche Tatsachen\nvortäuscht, die zu einer Vorsteuererstattung führen\nsollen, obwohl der Unternehmer keine Umsätze getätigt\nhat und der steuerliche Vorgang insgesamt erfunden ist\n(vgl. ebenso für das Ertragsteuerrecht BGHR AO S$S 370 I\nKonkurrenzen 7 = BGH wistra 1990, 58). Für die Abgrenzung zwischen Betrug und Steuerhinterziehung käme es\nbei der vorgenommenen Einschränkung darauf an, ob das\nUnternehmen zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit Umsätze bewirkt hat, selbst wenn zwischen dem\nletzten tatsächlichen Umsatz und dem späteren vorgetäuschten Umsatz ein längerer Zeitraum liegt (vgl.\nBGHSt 36, 100). Es kann dahinstehen, inwieweit dem eher\nzufälligen Umstand, ob der Steuerpflichtige schon einmal unternehmerisch im Sinne von § 2 UStG tätig war,\neine so entscheidende Rolle zukommt und ob angesichts\ndes weit gefaßten Unternehmerbegriffs des Umsatzsteuerrechts die \"tatsächliche Existenz\" eines Unternehmens\nüberhaupt ein taugliches Abgrenzungskriterium sein\nkann. Denn an den die Entscheidung tragenden Erwägungen, mit denen der seinerzeit für Steuer- und Zollstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes die bis dahin vorherrschende Auffassung\naufgegeben hat, fingierte Steuervorgänge zum Zwecke der\nTäuschung seien stets dem Tatbestand des S 263 StGB zu-\n\nzuordnen, hält der Senat fest.\n\nb) Die dabei bislang offen gebliebene Frage, ob Fälle\nder hier vorliegenden Art, in denen die Existenz eines\nUnternehmens nur vorgetäuscht wird, für das sodann ohne\nBezug auf reale Vorgänge fingierte Umsätze angemeldet\nund Vorsteuererstattungen begehrt werden, wie bisher\nals Betrug nach § 263 StGB (BGH NUW 1972, 1287; BGH wistra 1986, 172; vgl. auch BGHR AO S 370 I Konkurenzen\n2) oder als Steuerhinterziehung nach S 370 AO zu beurteilen sind, ist in Fortführung von BGHSt 36, 100 zugunsten der Anwendung des § 370 AO zu beantworten.\n\nDie dort tragenden Gründe gelten auch hier:\n\nDie bisherige Rechtsprechung verneinte die Anwendung\ndes S 370 AO, weil bei fingierten Vorgängen das Vermögen des Staates, nicht jedoch der Steueranspruch verletzt oder gefährdet werde; es fehle an einem wirklichen Steuervorgang (vgl. BGH wistra 1986, 172 m. Ww.\nN.). Dem stehen jedoch folgende Erwägungen entgegen:\n\naa) $S 370 Abs. 1 Nr. 1 AO knüpft für die Tatbestandsverwirklichung an die Täuschung der Finanzbehörden über\nsteuerlich erhebliche Tatsachen an, durch die Steuern\nverkürzt oder andere nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Steuervorteile in diesem Sinne\nsind nach S 370 Abs. 4 Satz 2 AO auch Steuervergütungen, die aufgrund eines steuerrechtlich erheblichen\nVerhaltens dem Täter von der Finanzverwaltung zu Un-\n\nrecht gewährt oder belassen werden.\n\n6\n\nNach ständiger Rechtsprechung schützt S 370 AO den Anspruch des Steuergläubigers auf den vollen Ertrag jeder\neinzelnen Steuer (BGHSt 36, 100, 102 m. w. N.). Dieser\nwird jedoch infolge der verfahrensrechtlichen Unselbständigkeit der Vorsteuer im Verhältnis zum Anspruch\ndes Staates auf die Umsatzsteuer unabhängig davon betroffen und beeinträchtigt, ob einer geltend gemachten\nVergütung ein gegenüber dem Rechnungsempfänger tatsächlich bewirkter Umsatz zugrunde liegt oder ob die Vorsteuererstattung aufgrund einer Täuschung der Finanzbehörde ohne Umsatz erfolgt. Demnach kann es für das\nSchutzgut des S 370 AO allgemein nicht auf den behaupteten Steuervorgang und seine Existenz ankommen, sondern nur darauf, ob ein Steuervorteil von den Finanzbehörden zu Unrecht gewährt worden ist. Dies wird für das\nUmsatzsteuerrecht besonders deutlich, wenn man berücksichtigt, daß S 14 Abs. 3 UStG auch an Scheinrechnungen, denen keine tatsächlich bewirkten Umsätze zugrunde\nliegen, eine Umsatzsteuerpflicht knüpft und unabhängig\nvon der Unternehmereigenschaft nach 5 2 UStG auch\nNichtunternehmer als Schuldner der ausgewiesenen Steuerbeträge erfaßt, weil Scheinrechnungen dieser Art in\nder Regel auch zur Geltendmachung von nicht bestehenden\nVorsteuererstattungsansprüchen verwendet werden. Auch\ninsoweit wird folglich der \"Steuervorgang\" steuerrechtlich nicht in der Bewirkung tatsächlicher Umsätze gesehen, sondern in der für den Ertrag des Steuergläubigers\ngefährdenden Handlung gegenüber der Finanzverwaltung\n(vgl. Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuer, S§ 14 Rdn. 137\nf£.).\n\nbb) Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis\nnach 5 37 AO gehören u. a. Steuervergütungsansprüche\nsowie die Erstattungsansprüche, die sich aus der ohne\nrechtlichen Grund gewährten Steuervergütung ergeben\n\n(8 37 Abs. 2 AO). Diese Ansprüche entstehen nach\n\n§ 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den\ndas Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Sowohl die Geltendmachung der (angeblichen) Vorsteuer nach SS 167,\n168 AO als auch deren Erstattung nach S 218 AO richten\nsich - ebenso wie die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Beträge - im Rahmen eines Steuerschuldverhältnisses nach steuerrechtlichen Grundsätzen, ohne daß es\nim einzelnen darauf ankommt, welche tatsächlichen Verhältnisse zugrunde liegen. Leistungen aufgrund fingierter Ansprüche werden steuerrechtlich ebenso behandelt\nwie solche, die aus anderen Gründen zurückzufordern\n\nsind.\n\ncc) Der Bundesgerichtshof hat deshalb bereits in der\nEntscheidung BGHSt 36, 100 darauf hingewiesen, daß angesichts der Verankerung dieser Gesamtvorgänge im Steuerrecht es für die strafrechtliche Zuordnung einzelner\nVorgänge nicht entscheidend sein kann, ob der gesamte\noder - bis auf einen geringen Teil - nahezu der gesamte\nSteuervorgang erfunden wird (aaO S. 103), zumal die\nwirtschaftlich zugrunde liegenden Sachverhalte häufig\ndurch Zufall oder aus Gründen der bessereren Täuschung\nauch Elemente tatsächlich durchgeführter geschäftlicher\nVorgänge enthalten, ohne daß diese den Finanzbehörden\n\nbekannt werden müssen.\n\nSe\n\nEs kann daher für die Frage, ob eine Täuschung der Finanzbehörden den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, nach dem Gesamtzusammenhang, in dem § 370 AO zu\nsehen ist, nur entscheidend darauf ankommen, ob der vom\nTäter erstrebte Vorteil ausschließlich auf steuerrechtlichen Regelungen beruht, unabhängig davon in welchem\nUmfang dem Vorteil erfundene Vorgänge zugrunde liegen\n(ebenso: Samson in Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht, 3. Aufl. 1985 8 370 Rdn. 61 £.; Würthwein wistra 1986, 258; Müller NJW 1977, 746.).\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt, so daß der\nSchuldspruch im Fall B II 3 der Urteilsgründe entsprechend zu ändern war. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; der geständige Angeklagte hätte sich nicht anders,\nals geschehen, verteidigen können.\n\nDer Strafausspruch wird von der Schuldspruchänderung\nnicht berührt. Das Landgericht ist vom Normalstrafrahmen des § 263 StGB ausgegangen. Es kann ausgeschlossen\n\nE73\n\nwerden, daß bei rechtlicher Würdigung der Tat als Steuerhinterziehung nach § 370 AO angesichts des gleichen\nStrafrahmens eine andere als die verhängte Einzelstrafe\nvon sechs Monaten gefunden worden wäre.\n\nHarms Schäfer Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-23/5-str-91-94","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-23/5-str-91-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:52.389352+00:00"}}