{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-03-23_5_StR_38_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-03-23","aktenzeichen":"5 StR 38/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N\na\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 38/94 URTEIL\n\nvom 23. März 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Heinz Detlef Fo EEE zus I 7\ngeboren am 8. WB 1952 in MO EEE\n\n2. Karl-Erich H ED aus BEEEMB,\ngeboren am @. EEEEEEED 1955 in Fame.\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1994, an der teilgenommen haben:\nRichterin am Bundesgerichtshof Harms\nals Vorsitzende,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\nHäger\nBasdorf\nNack\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht en >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt En\nals Verteidiger des Angeklagten FO ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten FB wird\ndas Urteil des Landgerichts Rostock vom 8. Juli 1993, auch soweit es den Angeklagten Ha»\nbetrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nFB wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer Fo@iib und\n\nden Mitangeklagten HB, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, wegen gemeinschaftlich begangener fortgesetzter Steuerhinterziehung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten Fo@MB hat mit der Sachrüge in\n\n55\n\ndem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\nDie weitergehende Revision ist unbegründet; die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nI.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung.\n\n1. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß die Angeklagten Foiib und HEEEB von September 1990 bis Juni 1992 - gemeinsam unter dem Firmennamen \"HB Werbeideen\" handelnd - Werbeflächen von unterschiedlicher\nGröße auf von ihnen errichteten Ortstafeln für die Dauer von fünf Jahren vermieteten. Der dafür zu entrichtende Mietzins war von den Mietern im voraus bei Abschluß des Vertrages Zu entrichten. Insgesamt stellte\ndie Firma H@EiB Werbeideen im genannten Zeitraum\nsechshundert Werbetafeln auf; sie erzielte durch die\nVermietung der Werbeflächen einen Nettoumsatz von mindestens 22,8 Millionen DM (UA S. 7).\n\na) Damit hat das Landgericht einen Sachverhalt festgestellt, an den das Umsatzsteuergesetz eine Steuerpflicht knüpft. Die Vermietung von Werbeflächen stellt\nsich als eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung\nim Sinne von § 1 Nr. 1 UStG dar, die im Rahmen des Unternehmens der Angeklagten erbracht wurde (vgl.\nsölch/Ringleb/List, Umsatzsteuer, s 4 Nr. 12 Rdnr. 26).\n\nb) Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG war im vorliegenden Fall die Gesellschaft bürgerlichen Rechts,\nderen Gesellschafter die beiden Angeklagten waren. Zwar\nhatten sie keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag\ngeschlossen; sie waren sich aber noch im September 1990\ndarüber einig geworden, \"das Unternehmen künftig gemeinsam führen zu wollen und eventuelle Gewinne zu teilen\" (UA S. 7). Die zunächst vereinbarte Arbeitsteilung, wonach der Angeklagte FOoWb für den Vertrieb\nund der Angeklagte HB für die \"Buchhaltung\" zuständig sein sollte, wurde in der Folgezeit nicht durchgehalten. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang\nder Urteilsgründe, daß der Beschwerdeführer nicht nur\ndann gegenüber der Finanzverwaltung tätig wurde, wenn\nder Angeklagte HB über einen längeren Zeitraum\nortsabwesend war, sondern daß beide auch insoweit gemeinschaftlich die Firma vertraten. Daß die Angeklagten\nim Innen- wie im Außenverhältnis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelten und dies auch wollten, folgt\nu.a. aus dem Bemühen des Angeklagten Fb um \"einen\nschriftlichen Vertrag\", durch den seine 50 $ige Beteiligung an der Firma dokumentiert werden sollte, sowie\naus dem Umstand, daß der Angeklagte HB im\n\nHerbst 1991 \"nur noch Gesellschafter ... sein und nicht\nmehr selbst mitarbeiten\" wollte (UA S. 21).\n\nUnabhängig von der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft\nnach bürgerlichem Recht und der Wirksamkeit eines Gesellschaftsvertrages kommt es für ihre steuerrechtliche\nRechtsfähigkeit im Rahmen des Umsatzsteuerrechts nur\ndarauf an, ob sich die Gesellschaft nach außen selbständig beruflich oder gewerblich betätigt, d. h. nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen im Sinne von § 2\nAbs. 1 UStG tätig wird (vgl. Sölch/Ringleb/List, aao\n\ns 2 Ränr. 7, 12; Tipke/Kruse, AO und FGO, 14. Aufl.,\ns 33 AO Rdnr. 17). Diese Voraussetzungen lagen bei der\nvon den beiden Angeklagten gebildeten (faktischen) Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, die damit Steuerpflichtige und Steuerschuldnerin der Umsatzsteuer aufgrund der von ihr erbrachten \"sonstigen Leistungen\"\n\nwar.\n\nc) Nach § 34 Abs. 1 und 2 AO sind die steuerlichen\npflichten nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen von\nderen Geschäftsführern oder - wenn keine solchen vorhanden sind - von deren Gesellschaftern zu erfüllen. Da\nbeide Angeklagte nach den Feststellungen die Firma nach\naußen vertraten und die Geschäfte tatsächlich führten,\nwar jeder auch ungeachtet fehlender schriftlicher Vereinbarungen verpflichtet, die steuerlichen Pflichten\nder BGB-Gesellschaft zu erfüllen. Bei dieser Sachlage\nbedarf es auch bei dem Beschwerdeführer keines Rückgriffs auf S 35 AO.\n\nd) Zu den beiden Angeklagten obliegenden steuerlichen\npflichten gehörte nach $S 18 Abs. 1 UStG die Abgabe von\nUmsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen. Da die Angeklagten sich das volle Entgelt für\ndie Vermietung der Werbeflächen über einen Zeitraum von\nfünf Jahren bereits bei Abschluß des Vertrages entrichten ließen, war die darauf entfallende Umsatzsteuer jeweils mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entstanden,\nin dem der Mietzins vereinnahmt wurde (S 13 Abs. 1\n\nNr. 1 Buchst. a S. 4 UStG, sog. Mindest-Istversteuerung). Demzufolge waren sämtliche Vermietungsumsätze\nder BGB-Gesellschaft in vollem Umfang der Umsatzsteuer\nzu unterwerfen und entsprechend in die Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen aufzunehmen.\n\n2. Entgegen ihren aus § 138 AO sich ergebenden Verpflichtungen als Geschäftsführer und Gesellschafter\nmeldeten die Angeklagten ihr Unternehmen zunächst nicht\nan. Ferner gaben sie für die Zeit von September 1990\nbis Juli 1991 keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für\ndas Jahr 1990 keine Umsatzsteuerjahreserklärung ab.\nNachdem sie am 8. Mai 1991 ihre gewerbliche Tätigkeit\ndem zuständigen Finanzamt mitgeteilt hatten, faßten sie\ngleichzeitig den Entschluß, sich Liquidität durch die\nAbgabe unzutreffender Umsatzsteuererklärungen zu verschaffen und dies dadurch abzusichern, daß sie keine\nordnungsgemäßen Bücher führten (UA S. 23). Entsprechend\nihrem Plan gaben sie in der Folgezeit entweder unzutreffende Umsatzsteueranmeldungen ab, in denen sie zu\nniedrige Umsätze und zu hohe Vorsteuern anmeldeten,\noder sie unterließen die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und ließen die Umsätze vom Finanzamt schätzen, so daß es jeweils zu einer zu geringen Steuerfestsetzung kam, was sie hinnahmen. Nach den Feststellungen\nsind die Angeklagten geständig, auf diese Weise\n\nrd. 1,5 Millionen DM an Umsatzsteuern hinterzogen zu\nhaben.\n\nDas Landgericht hat in diesem Zusammenhang zwar keine\nBerechnung der hinterzogenen Steuern im einzelnen vorgenommen, sondern den \"Steuerausfall\" dadurch ermittelt, daß es die tatsächlich bewirkten Umsätze zwischen\nSeptember 1990 und Juni 1992 festgestellt, die darauf\nentfallende Umsatzsteuer ermittelt und sodann die tatsächlich entstandenen Vorsteuern in Abzug gebracht hat;\nvon der daraus sich ergebenden \"Zahllast\" hat der Tatrichter die von den Angeklagten erbrachten Zahlungen\nabgezogen.\n\nDies begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn eine Gegenüberstellung der den\nFeststellungen zu entnehmenden angemeldeten Umsätze sowie der geltend gemachten Vorsteuern (UA S. 24 - 28)\nmit den tatsächlich bewirkten Umsätzen sowie den tatsächlich entstandenen Vorsteuern (UA S. 29, 30) ergibt,\ndaß - unter Beachtung des Kompensationsverbots nach\n\n8 370 Abs. 4 S. 3 AO, d. h. ohne Saldierung der Umsatzsteuer mit der angemeldeten Vorsteuer - tatsächlich Umsatzsteuern in Höhe von über 1,6 Millionen DM von den\nAngeklagten durch die Abgabe unzutreffender Steueranmeldungen verkürzt worden sind. Wenn der Tatrichter bei\ndieser Sachlage von eingestandenen 1,5 Millionen DM\nhinterzogener Umsatzsteuern ausgegangen ist, beschwert\ndies die Angeklagten nicht. Abgesehen davon darf der\nTatrichter bei geständigen Angeklagten ausnahmsweise\nvon der Darstellung der Berechnung der hinterzogenen\nSteuern absehen, wenn im übrigen anhand der getroffenen\nFeststellungen erkennbar ist, welches steuerlich relevante Verhalten dem Schuldspruch zugrunde liegt (BGH,\nwistra 1993, 342 m.w.N.). Dies ist hier der Fall.\n\n3. Die Angeklagten haben auch nicht nachträclich teilweise dadurch Straffreiheit erlangt, daß der Angeklagte\nHB am 6. März 1993 eine Umsatzsteuerjahreserklärung\nfür 1990 beim Finanzamt einreichte. Diese Jahreserklärung enthielt zwar keine zutreffenden Angaben; es waren\njedoch höhere Umsätze und geringere Vorsteuern erklärt,\nals in den bisherigen monatlichen Voranmeldungen. Der\nWirksamkeit dieser Jahreserklärung als (teilweiser)\nSelbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO, die möglicherweise\nauch zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen\nwäre, steht die fortdauernde Sperrwirkung nach S$S 371\n\nAbs. 2 Nr. 1 a) AO entgegen. Denn die Umsatzsteuersonderprüfung war nach dem Erscheinen des Außenprüfers am\n7. August 1991 in der Firma \"nach Durchsicht der Belege\" wegen \"unzumutbarer Buchhaltung\" (UA S. 16) nur auf\nunbestimmte Zeit verschoben worden und war damit noch\nnicht beendet. Die Selbstanzeigemöglichkeit lebt aber\nerst mit Abschluß der Außenprüfung wieder auf (vgl.\nBCHR AO 5 371 Selbstanzeige 1).\n\nII.\n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben. Denn\nentgegen den Feststellungen zum Schuldspruch, bei dem\nzutreffend ein \"Steuerausfall\" von 1,5 Millionen DM zugrunde gelegt wird, erwägt der Tatrichter im Rahmen der\nrechtlichen Würdigung, die Angeklagten hätten \"im Tatzeitraum zumindest zeitweise bewußt und gewollt Umsatzsteuern in Höhe von 3.193.588,32 DM verkürzt\" (UA\n\nSs. 39); im Zusammenhang mit der Strafrahmenwahl\nschließt das Landgericht daraus, die Angeklagten hätten\n\"Umsatzsteuern in großem Ausmaß (ca. 3,2 Mio DM) verkürzt\" (UA S. 40), und bejaht deshalb die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles nach § 370 Abs. 3\nNr. 1 AO.\n\nDiese Erwägungen lassen zwar den Schuldspruch auf der\nGrundlage der getroffenen Feststellungen unberührt, sie\nbegegnen aber im Rahmen der Strafzumessung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn sie lassen besorgen,\ndaß der Tatrichter insoweit von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist. Die auf die Gesamtumsätze von\n22,8 Millionen DM im Tatzeitraum entfallende Umsatzsteuer in Höhe von rd. 3,19 Millionen DM war zu keinem\n\nZeitpunkt hinterzogen. Soweit in einzelnen Monaten die\n\n10 -\n\n- 10 -\n\nUmsatzsteuervoranmeldungen - ungeachtet ihrer Fehlerhaftigkeit im übrigen - verspätet abgegeben wurden, lag\nin bezug auf die jeweils angemeldeten Umsatzsteuern ohnehin nur eine Verkürzung auf Zeit vor, so daß der Tatrichter hier nur von einem Taterfolg in Höhe des Zinsverlustes hätte ausgehen dürfen. Insoweit fehlen allerdings entsprechende Feststellungen. Vielmehr hat der\nTatrichter im Rahmen des Schuldspruchs nur die endgültig verkürzten Beträge (\"Steuerausfall\") zugrunde gelegt, wobei entgegen § 370 Abs. 4 S. 3 AO entsprechende\nVorsteuern bereits berücksichtigt worden sind. Der so\nermittelte endgültige Verkürzungsbetrag von\n\nrd. 1,5 Millionen DM ist damit auch bei der Rechtsfolgenentscheidung der den Angeklagten anzulastende Schaden.\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs gegen den Beschwerdeführer. Gemäß S 357\nStPO ist die Aufhebung auf den als Mittäter verurteilten Mitangeklagten HB zu erstrecken, da der unzutreffend festgestellte Schuldumfang beide Angeklagte\nbetrifft.\n\nVorsorglich weist der Senat für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß für die Annahme eines Regelbeispiels nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO beide Merkmale - gro-Bes Ausmaß und grober Eigennutz - gleichzeitig gegeben\nsein müssen (vgl. BGHR AO § 370 III Nr. 1 Eigennutz 3\nm.w.N.; Kohlmann, Steuerstrafrecht, S 370 AO\n\nRdnr. 330). Darüber hinaus bedarf es einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für oder gegen einen - mögli-\n\n11 -\n\ncherweise auch unbenannten - besonders schweren Fall im\nSinne des § 370 Abs. 3 AO sprechen können.\n\nHarms Schäfer Häger\nBasdor£f Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-23/5-str-38-94","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":4},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-23/5-str-38-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:52.358193+00:00"}}