{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-03-23_5_StR_121_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-03-23","aktenzeichen":"5 StR 121/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"\\n\nN:\n\n5 StR 121/94\n\n(alt: 5 StR 329/92\n5 StR 481/93)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 23. März 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nSebastian K EB A Aaus DEE,\ndort geboren am MB. NEED 1968,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n57\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n23. März 1994 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. November 1993 nach S$S 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, nachdem ein vorangegangenes Urteil vom Senat im Schuldspruch und ein\nweiteres (vom 11. März 1993) im Strafausspruch aufgehoben worden war, wegen Körperverletzung mit Todesfolge\nzu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten hat erneut Erfolg.\n\n1. Rechtlich unbedenklich ist allerdings die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte fühle sich zu Unrecht verurteilt und zweifle die ihn belastenden\n(rechtkräftigen) Feststellungen an. Damit macht das\nLandgericht deutlich, daß Einsicht und Reue dem Angeklagten nicht mildernd zugerechnet werden können. Das\nLandgericht hat diese Umstände, was freilich unzulässig\nwäre (BGH NStzZ 1987, 171; StV 1989, 199; NStZ 1993,\n77), nicht straferschwerend gewertet.\n\n57\n\n2. Die Erwägungen zur Strafzumessung sind fehlerhaft.\n\nDer Senat hatte das zuletzt gegen den Angeklagten ergangene Urteil im Strafausspruch aufgehoben, weil ein\nminder schwerer Fall mit unzureichender Begründung abgelehnt worden war. Dabei hat der Senat unter anderem\nausgeführt, nach den Ausführungen stelle die Tat einen\nExzeß im Rahmen einer einverständlichen Auseinandersetzung dar. Der Angeklagte habe die durch die Einwilligung gezogenen Grenzen des Erlaubten nur geringfügig\nüberschritten, die eingetretene Folge der Tat sei für\nihn gerade noch vorhersehbar gewesen.\n\nDiese Formulierungen hat das Landgericht in seiner Urteilsbegründung wörtlich der Strafrahmenerörterung zugrunde gelegt, einen minder schweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge bejaht und die Strafe dem\nnach SS 49, 21 StGB gemilderten Strafrahmen des S 226\nAbs. 2 StGB entnommen. Im Rahmen der Strafhöhenbegründung lastet das Landgericht dem Angeklagten aber straferschwerend an, der Faustschlag des Angeklagten, der\nzum Tod des Opfers geführt hatte, sei \"in seiner Härte\nund Wucht weit über das hinaus (gegangen), was als\n'Prügelei' gemeint gewesen\" sei.\n\nDies ist ein Widerspruch. Hatte der Angeklagte die\nGrenzen des Erlaubten \"nur geringfügig\" überschritten,\nwar der Schlag nicht \"weit\" über das einverständlich\nGemeinte hinausgegangen. Es kann dahingestellt bleiben,\nob diese Wertung, die der Beurteilung durch den Senat\nwiderspricht, gegen § 358 Abs. 1 StPO verstößt. Diese\n\nSE\n\nWertung findet jedenfalls in den bindend gewordenen\nFeststellungen keine Stütze. Im Urteil des Landgerichts\nvom 11. März 1993 ist nur von einem \"bewußt wuchtigen\nSchlag mit der Faust\" (UA S. 7, 14) die Rede.\n\n3. Das Landgericht wertet ferner straferschwerend, der\nAngeklagte \"hätte der Auseinandersetzung aus dem Wege\ngehen können und müssen. Er hätte dem Ansinnen des Opfers, sich auf der Straße zu prügeln, nicht Folge leisten dürfen. Als ausgebildeter Polizist standen dem Angeklagten - auch unter Berücksichtigung seiner Alkoholisierung - andere und ungefährlichere Mittel zur Verfügung, um den Streit im Lokal zu beenden und das Opfer\nin die Schranken zu verweisen. Statt dessen hat sich\nder Angeklagte ohne Zwang in die wörtliche Auseinandersetzung seines späteren Gegners und Opfers mit dem ihm\nbekannten Zeugen FrBEB eingemischt und sich\ndann auf eine Tätlichkeit mit einem Gegner eingelassen,\nder ihm körperlich unterlegen war\" (UA S. 7/8).\n\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, ob dem Angeklagten überhaupt straferschwerend angelastet werden\nkann, eine zwar sozial unerwünschte, aber jedenfalls\n\nnicht rechtswidrige, gefahrenträchtige Lage nicht verhindert zu haben. Jedenfalls ist zu besorgen, das Landgericht habe diesen Gesichtspunkt überbewertet, zumal\nals weiterer Straferschwerungsgrund nur noch die Härte\nund Wucht des Faustschlags angeführt wird.\n\nHarms Schäfer Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-23/5-str-121-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-23/5-str-121-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:52.338487+00:00"}}