{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-03-22_5_StR_95_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-03-22","aktenzeichen":"5 StR 95/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"S4\n\n5 StR 95/94\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. März 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohannes K Emm aus Bresimm.\ngeboren am @M. EEEEED 1962 in Ko (Pe) ,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nS4\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n22. März 1994 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. Dezember 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin Tateinheit mit fortgesetztem Erwerb und Besitz von\nBetäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat\nErfolg.\n\n1. Der Beschwerdefüher beanstandet zu Recht, daß das\nLandgericht bei der Beweiswürdigung zum Nachteil des\nAngeklagten gewertet hat, daß dieser, nachdem er nach\nseiner Festnahme zunächst keine Angaben zur Sache gemacht hatte, erst drei Monate später sich zur Sache\neingelassen und die Tat substantiiert bestritten hat.\n\nDazu führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:\n\n54\n\nDas Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten (UA S. 8) auch deshalb für widerlegt, weil er sie\nnicht schon nach seiner Festnahme, sondern erst mehr\nals drei Monate später der Polizei gegenüber vorgebracht hat; 'nach seiner Festnahme hat er zunächst keine Angaben gemacht' (UA S. 9). Das ist mit der inzwischen als gefestigt geltenden Rechtsprechung (zuletzt\nSenatsbeschluß vom 18. Januar 1994 - 5 StR 735/93 - im\nAnschluß an BGHSt 38, 302, 305 m. w. Nachw.; vgl. auch\nBGHR StPO § 261 - Aussageverhalten 11 - m. w. Nachw.)\nnicht vereinbar, wonach das anfängliche Schweigen eines\nBeschuldigten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden\ndarf.\n\nDaß die Beweiswürdigung des Landgerichts auf diesem\nMangel beruht, läßt sich trotz der anfänglich begleitenden Wendung, die Feststellungen würden \"unabhängig\nvon der Einlassung des Angeklagten' durch Zeugenaussagen belegt (UA S. 10), nicht ausschließen. Abschließend\nhebt das Landgericht nämlich zusammenfassend auf die\n'aus sich heraus unglaubhafte' Einlassung und auf die\nbelastenden Zeugenaussagen ab (UA S. 15); daß dabei gerade die zeitlichen Umstände dieser Einlassung unberücksichtigt geblieben seien, läßt sich ebenfalls nicht\nausschließen.\"\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin:\n\na) Fortgesetzte Handlung liegt angesichts des zeitlichen Abstands der Einkaufsfahrten fern.\n\n5F\n\nb) Bei der strafrechtlichen Beurteilung des Umgangs mit\nBetäubungsmitteln im Ausland sind § 7 Abs. 2 Nr. 1,86\n\nNr. 5 StGB zu beachten. Zum Verhältnis von Unerlaubtem\n\nErwerb zu unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln siehe BGHR BtMG 8 29 Abs. 1 Nr.\n\n3 Konkurrenzen 2.\n\nc) Auf die Ablehnung eines Beweisamtrags auf Vernehmung\neines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre\n(Ss 244 Abs. 5 Satz 2 StPO), sind die zur Ablehnung eines Beweisamtrags auf Einnahme eines Augenscheins nach\ns 244 Abs. 5 Satz 1 StPO entwickelten Grundsätze über\ndie Grenzen zulässiger Beweisamtizipation (vgl.\n\nBGHSt 8, 177, 181; BGH NStZ 1984, 565; NJW 1961, 280;\nHerdegen in KK, StPO 3. Aufl. S 244 Rdn. 105) nicht anwendbar, da diese Grundsätze vom besonderen Beweiswert\ndes Augenscheins bestimmt sind.\n\nHarms Schäfer Häger\nBasdorf£f Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-22/5-str-95-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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