{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-03-22_5_StR_93_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-03-22","aktenzeichen":"5 StR 93/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 93/94\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. März 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nRolf Ko En |,\ngeboren am mM. WEEED 1946 in Ham.\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.\n\n35\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n22. März 1994 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 22. Juni 1993 wird\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nAngesichts des rechtsfehlerfrei als besonders straferschwerend gewerteten Umstandes, daß der Angeklagte die\nTat während laufender Führungsaufsicht nach Aussetzung\neiner wegen Einbruchsdiebstählen angeordneten Sicherungsverwahrung begangen hat, ist ungeachtet der vom\nTatrichter ersichtlich nicht übersehenen schuldmindernden Umstände der Tatbegehung die Verneinung eines minder schweren Falles des schweren räuberischen Diebstahls nicht rechtsfehlerhaft.\n\nDaran ändert auch eine nachhaltige Verfahrensverzögerung nichts. Daß die Strafkammer bei der gegebenen\nnicht sehr schwierigen Sachlage, die auch keine besonders umfängliche Beweiserhebung erforderte, und bei der\nBedeutung der Sache für den unter Führungsaufsicht stehenden Angeklagten erst zwei Jahre nach Verweisung der\nSache durch das Schöffengericht (§ 270 StPO) mit der\nHauptverhandlung begonnen hat, ist allerdings für den\n\n53\n\nSenat nicht nachvollziehbar. Dies gilt ungeachtet naheliegender anderweitiger gerichtlicher Belastung und des\n- für sich bei der Vorbelastung des Angeklagten und dem\nihm drohenden Widerruf der Maßregelaussetzung kaum verständlichen - Umstandes, daß gegen ihn keine Untersuchungshaft angeordnet war. Mag die zögerliche Sachbehandlung dem Angeklagten zunächst vorübergehend - zu\nUnrecht - zugute gekommen sein, so steht sie dennoch im\nErgebnis einer sinnvollen Umsetzung der Straf-, hier\nauch Maßregelzwecke entgegen.\n\nHarms Schäfer Häger\nBasdor£ Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-22/5-str-93-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-22/5-str-93-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:52.268737+00:00"}}