{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-03-22_5_StR_8_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-03-22","aktenzeichen":"5 StR 8/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2\n\n5 StR _ 8/94\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. März 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Ssasfett Ra u „aus Sc,\ngeboren am BB. EEB 1964\nin Lee (Su).\n\n2. Dirk Siegfried wilfried Ed Ein»\n\ngeborener Bm aus Hain.\ngeboren am @&. EEE 1962 in Homme,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nSa\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n22. März 1994 beschlossen!\n\nDie Revisionen der Angeklagten Ro und\nEon gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. September 1993 werden nach S 349\nAbs. 2 StPo als unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n1. Zu der von dem Angeklagten RO erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung des Beweisamtragsrechts merkt\nder Senat an:\n\nMit der zulässig erhobenen Rüge macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, daß es für die Beurteilung der Ablehnung eines Beweisamtrags auf die in der Hauptverhandlung verkündete Begründung ankommt und somit nicht auf\neine schriftliche Begründung, die in der Hauptverhandlung nicht verkündet worden ist, zwar zu den Akten ge”\nlangt, dem Verteidiger jedoch - wie in der Revisionsbegründung glaubhaft gemacht - erst nach Abschluß der\nHauptverhandlung mitgeteilt worden ist. Der zu begründende (S 34 StPO) Gerichtsbeschluß nach S 244 Abs. 6\nStPO, mit dem ein Beweisamtrag abgelehnt wird, ist in\nder Hauptverhandlung ZU verkünden (5 35 Abs. 1 stpo); er\nist, einschließlich des wesentlichen Inhalts der Begründung, gemäß 8 273 Abs. 1 StPO zu protokollieren (vgl.\nHerdegen in KK 3. Aufl. § 244 StPO Rdn. 58; Engelhardt,\n\n52\n\nebenda § 273 StPO Rdn. 12 f.; Alsberg/Nüse/Meyer, Der\nBeweisamtrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 766). Danach\nist davon auszugehen (5 274 Stpo), daß der Antrag allein\nmit der Begründung \"als unzulässig\" abgelehnt worden\nist, daß er \"offensichtlich der Verschleppung dienen\nsoll(e)\".\n\nDaß damit die Ablehnung des Beweisamtrags wegen Prozeßverschleppung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) auch bei der\nhier gegebenen Verfahrenslage ausreichend begründet worden ist, liegt eher fern. Indes setzt die Ablehnung eines Beweisamtrags wegen Prozeßverschleppung neben der\nIntention des Antragstellers, das Verfahren zu verzögern, voraus, daß das Gericht überzeugt ist, die beantragte Beweiserhebung könne nichts zugunsten des Antragstellers ergeben (BGHSt 21, 118; 29, 149, 151); mithin\ndarf - bei zulässiger Beweisamtizipation (Alsberg/Nüse/Meyer, aaO S. 641 £f.) - notwendig auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) die beantragte Beweiserhebung nicht gebieten. Über einen Beweisamtrag auf\nVernehmung eines im Ausland zu ladenden Zeugen ist gemäß\nSs 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nach Maßgabe der Aufklärungspflicht zu befinden. Daher umfaßt die Annahme der Prozeßverschleppung im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO\nzugleich die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO (vgl.\nzur Überflüssigkeit des Belegs der Prozeßverschleppung\nim Anwendungsbereich des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO: Herdegen aaO Rdn. 85, 106).\n\nDaß die Voraussetzungen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO\n\nvorlagen, war aber - gerade auch für den Antragsteller -\nin der gegebenen Verfahrenssituation, die im Urteil, vom\nBeschwerdeführer unwidersprochen, dokumentiert ist, der-\n\n9.27\n\nart offensichtlich, daß es dafür hier näherer Begründung\nnicht bedurfte: Es ergab sich im einzelnen insbesondere\naus dem sonstigen Beweisergebnis, namentlich aus der\nEinlassung des Angeklagten Rob zu Beginn der\nHauptverhandlung, aus der Änderung seiner Einlassung im\nZusammenhang mit dem hier in Frage stehenden Beweisamtrag, aus ihren Begleitumständen (vgl. UA S. 25;\n\nBlatt 24 R Protokollband), aus dem Zeitpunkt der Beweisamtragstellung und aus der erheblichen Selbstbelastungsgefahr für die Zeugin, deren Erscheinen und Aussage\nnicht erzwingbar waren,\n\n2. Die Schriftsätze der Verteidiger Rechtsanwalt\n\nDr. EB vom 7. und 17. März 1994 sowie Rechtsanwalt\nWEB vom 9. März 1994 haben dem Senat vorgelegen. Angesichts der unter 1 genannten Begründung kommt es auf eine Stellungnahme von Rechtsanwalt WEB zu der erörterten Verfahrensrüge des Mitangeklagten nicht an, so daß\nder Senat deren Nachgang nicht abzuwarten hat.\n\nHarms Schäfer Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-22/5-str-8-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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