{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-03-16_5_StR_84_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-03-16","aktenzeichen":"5 StR 84/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"=D\n\n5 StR 84/94\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 16. März 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nai Do aus Koi - Bad Schuäiiime,\ngeboren am @. MEEEEEEED 1969 in ve (TEE) ,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge\n\ngo\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n16. März 1994 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 19. Mai 1993 wird\nnach 5 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDie auf den Beweisamtrag vom 12. Mai 1993 bezogene Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger\nForm (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben worden.\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob der gestellte Antrag nach den Grundsätzen von BGHSt 39,\n251 (= NStZ 1993, 550) kein Beweisamtrag ist.\n\nDie Revision scheitert indessen an der Vorschrift des S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie hat\nnicht vorgetragen, welche Möglichkeiten zur Ladung der im Oktober 1992 in die Türkei abgeschobenen Zeugen Deniz DB und Ergin DEE im\nZeitpunkt der Hauptverhandlung bestanden haben.\nDer Antrag enthielt nur die Namen der Zeugen\nund den Zusatz \"Personalien Blatt 1, 20, 22 der\nAkte der StA Hamburg 123 Js 131/93; am\n16.10.1992 von der Dienststelle E 4 14-6 in die\nTürkei abgeschoben (vgl. Bl. 27 d.A. 123 Js\n131/93)\". Welcher Art die in der Akte enthaltenen \"Personalien\" sind und ob sich aus den ger\nnannten Aktenstellen Rückschlüsse auf den Wohnort und die Möglichkeit, die Zeugen zu laden,\nergeben, teilt die Revision nicht mit. Der Senat hat unter diesen Umständen keine ausrei-\n\nco\n\nchenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage, ob der Tatrichter unter\nden gegebenen Umständen die Zeugen überhaupt\nhätte laden können.\n\nDie Verfahrensrüge wäre im übrigen auch unbegründet. Die Aufklärungspflicht (S 244\n\nAbs. 2 StPO) gebot es dem Tatrichter nicht, die\nbenannten Zeugen zu laden. Die Zeugen waren des\nHeroinhandels verdächtig. Daß sie einer Ladung\nFolge leisten würden, war auch unter der Voraussetzung, daß ihnen sicheres Geleit zugesichert würde, gänzlich unwahrscheinlich. Auch\ndas Verhalten der in der Hauptverhandlung erschienenen Landsleute der Zeugen ließ es als\nfernliegend erscheinen, daß die in dem Antrag\nbezeichneten Zeugen brauchbare Aussagen machen\nwürden: Der Zeuge Mehmet Said DEEP, der nach\neigenen Angaben während der Tatzeit 20 bis\n\n25 Tage lang in dem Haus Kap iiiiuEEEE> @& gewohnt hat, hat in der Hauptverhandlung erklärt,\ner habe dort weder den Angeklagten noch andere\nKurden noch andere Deutsche als die beiden\nHauseigentümer jemals gesehen; diese Aussage\ndurfte der Tatrichter angesichts der Bekundungen der Hauseigentümer sowie der beiden mit ihnen lebenden Deutschen ohne weiteres für un-\n\nglaubwürdig halten. Die nach der Festnahme der\n\nSo\n\nZeugen Deniz DEE und Erin DEE in das Erdgeschoß eingezogenen beiden Kurden haben die\nAussage nach S$S 55 StPO verweigert.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-16/5-str-84-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-16/5-str-84-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:51.465219+00:00"}}