{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-03-16_5_StR_58_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-03-16","aktenzeichen":"5 StR 58/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 58/94\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 16. März 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nWolfgang Erich Herbert Sch Ems\ngeboren am MR. WER 1944 in WERE ,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\n49\n\naus CM,\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n16. März 1994 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Ur-\n\nteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg\nbei dem Amtsgericht Celle vom 1. November 1993\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nZwar stellen die Fassungsmängel, die von den die Urteilsurkunde unterzeichnenden Richtern ungeachtet des\nUrsprungs dieser Mängel in \"Computer-Schreibfehlern\" zu\nverantworten sind, den Bestand der Entscheidung nicht\nin Frage. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht\ndie Schuldunfähigkeit des Angeklagten ausschließt, enthalten jedoch sachlichrechtliche Fehler, die zur Aufhe-\n\nbung des Urteils zwingen.\n\n1. Die Kammer, die nur von einem \"hohen\" Alkoholwert\nspricht, läßt nicht erkennen, welche Blutälkoholkonzentration zur Tatzeit sie ihrer Wertung, der Angeklagte\nsei (vermindert) schuldfähig gewesen, zugrunde legt.\nDen Feststellungen ist lediglich zu entnehmen, daß eine\nbei dem Angeklagten durchgeführte Blutprobe zweieinhalb\nStunden nach Tatbeginn einen Blutalkoholwert von\n\n2,46 o/oo aufwies (UA S. 8). Eine Rückrechnung auf der\nGrundlage der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 37, 231, 237 £.; BGHR StGB S 21\nBlutalkoholkonzentration 24) - ein Nachtrunk ist nicht\nfestgestellt - ergibt hier für den Tatbeginn einen\nBlutalkoholwert von 3,16 o/oo. Ein solcher Wert legt\nSchuldunfähigkeit regelmäßig nahe (BGHR StGB 5 20 Blutalkoholkonzentration 12, 13 je m.w.N.), so daß die Annahme einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten einer sorgfältigen Erörterung unter Berücksichtigung aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände bedarf.\n\n2. Die danach gebotene kritische Auseinandersetzung\nläßt das Urteil vermissen. Insbesondere bleiben auffällige Besonderheiten des Falles außer Betracht. Die Kammer bescheinigt auf der Grundlage ihrer Feststellungen\ndem von seinem Opfer in eine Verführungssituation gebrachten Angeklagten, der bislang kein geschlechtliches\nInteresse an Kindern gezeigt hat, er habe auf alle Situationen \"angemessen\" reagiert (UA S. 9 f.). Diese Bemerkung erscheint angesichts des zur alsbaldigen Entdeckung der Tat führenden Umstandes, daß der Angeklagte\nnach einem Anruf der Frau Lee während der Tatausführung den Telefonhörer abgenommen, ihn jedoch sofort\nbeiseite geiegt hat, so daß die Zeugin das Tatgeschehen\nmitanhören konnte (UA S. 7), schwer nachvollziehbar.\n\n47\n\n3, Für die neue Hauptverhandlung merkt der Senat an,\ndaß die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe\n\"ein geistig minderbemitteltes Kind mißbraucht\" (UA\nSs. 11), entsprechende Feststellungen zur subjektiven\n\nTatseite erfordert.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-16/5-str-58-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-16/5-str-58-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:51.448837+00:00"}}