{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-03-15_5_StR_798_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-03-15","aktenzeichen":"5 StR 798/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"42\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 798/93\n(alt: 5 StR 379/92)\n\nURTEIL\n\nvom 15. März 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Reinhardt Ho EEE | cus Rein,\ngeboren am &. EB 1966 in Beimm/Rügmm.\n\n2. benry Re MB „aus RE.\ngeboren am ER. EB 19658 in Bemmmm/Rügmmm.\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n47\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 15. März 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nHarms\nHäger\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht EEES- EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE»\nals Verteidiger des Angeklagten Bo ,\nRechtsanwalt ED\nals Verteidiger des Angeklagten Re m,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nHZ\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n\n31. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwlesen.\n\n- Von Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten Hauschildt wegen\nfahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und den Angeklagten Rei wegen versuchten Mordes (Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr neun\nMonaten) und gefährlicher Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung\nbeider zweijährigen Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Urteil hat der Senat mit Urteil vom\n\n22. September 1992 auf die Revision der Staatsanwaltschaft in den Strafaussprüchen gegen beide Angeklagte\naufgehoben. Die Revision des Angeklagten Rei hat\ner verworfen. Damit sind die Schuldsprüche gegen beide\nAngeklagte rechtskräftig geworden.\n\nAS\nN\n\nMit dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Landgericht\ndieselben Strafen verhängt und die Vollstreckung der\nzweijährigen Freiheitsstrafen gegen beide Angeklagte\nwiederum zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der\nStaatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nDie Strafzumessungserwägungen gegen beide Angeklagte\nhalten unter mehreren Gesichtspunkten sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Der Tatrichter des zweiten Urteils nimmt zugunsten\ndes Angeklagten Ho@R an, das Tatopfer sei \"durch\ndie gefährliche Körperverletzung\" nicht \"in sehr erheblichem Maße verletzt worden\" (UA neu S. 12). Mit dieser\nBewertung entfernt der neue Tatrichter sich von den\nbindenden Feststellungen des ersten landgerichtlichen\nUrteils und seinen eigenen ergänzenden Feststellungen:\nDer Angeklagte He schlug das Opfer mit einem\nFaustschlag ins Gesicht nieder, trat ihm dann \"brutal\nins Gesicht und in den Bauch\" und schlug mehrmals den\nKopf des Opfers auf den Bahnhofsboden. Anschließend\ntrat der Angeklagte Re@iP, wie der Angeklagte Ha@-\nEB Turnschuhe tragend, auf das Opfer ein. Dann\ntraten beide Angeklagte dem stark blutenden und bewußtlosen Opfer in den Bauch (UA alt Ss. 8 £f). Das Opfer\nwurde später vom Notarzt künstlich beatmet. Es hatte\nzwei große blutende Kopfplatzwunden, eine Gehirnerschütterung sowie Schürfwunden am Brustkorb, an Armen\nund Beinen erlitten. Es wurde im Krankhaus stationär\nchirurgisch versorgt und mußte wegen Wundinfektionen\n\nur\n\nzweimal nachoperiert werden (UA alt S. 13). Ergänzend\nhat der neue Tatrichter festgestellt. daß die Erinnerung des Opfers erst drei Tage nach seiner Einlieferung\nin das Krankenhaus einsetzt, daß es infolge der Prellungen und Schürfwunden anfangs unter erheblichen\nSchmerzen litt und im Stirnbereich eine sichtbare Narbe\nzurückbehielt (UA neu S. 9).\n\n2. In gleicher Weise entfernt der neue Tatrichter sich\nvon den bindenden Feststellungen des ersten Urteils,\nwenn er zugunsten beider Angeklagten annimmt, das Tatopfer sei im zweiten Tatkomplex \"nicht in Todesgefahr\ngebracht worden\" (UA neu S. 12, 20): Bei Tötungsvorsatz\nund Verdeckungsabsicht beider Angeklagter warf der Angeklagte Ha das von beiden Angeklagten bewußtlos geschlagene Opfer auf die S-Bahngleise hinunter und\nlegte es so auf das Gleis, daß der Kopf vom nächsten\nZug überfahren werden konnte. Der Angeklagte Re in\nsprang auf Aufforderung des Angeklagten Ha hinzu, faßte das Opfer aber nicht mehr an, weil der Angeklagte He das nach dem gemeinsamen Tatplan Erforderliche bereits getan hatte. Beide Angeklagte entfernten sich. Ein Zeuge versuchte vergeblich, das Opfer\nauf den Bahnsteig zu heben, und schob es schließlich in\ndie Hohlkehle unter der Bahnsteigkante. Er lief dem\nkurz darauf einfahrenden S-Bahn-Kurzzug entgegen und\nveranlaßte dessen Anhalten vor dem üblichen Haltepunkt,\nder sich vor der Liegestelle des Opfers befand (UA alt\nSs. 10 bis 12). Zu der damit gegebenen Gefahrenlage und\nihrer Bewertung hat der Senat bereits in seinem Urteil\nvom 22. September 1992 (= BGHSt 38, 356, 359 f£f) ausge\nführt: \"Hier lag objektiv eine konkrete Gefahr für das\nLeben des Opfers vor. Es mag sein, daß es angesichts\nder Geradlinigkeit und der guten Ausleuchtung der\n\nStrecke sowie des Umstandes, daß der nächste einfahrende Zug ein Kurzzug war, wahrscheinlicher war, daß das\nOpfer die Durchfahrt des nächsten Zuges überleben würde\nals von diesem tödlich überfahren zu werden. Gleichwohl\nbestand objektiv eine erhebliche Todesgefahr für das\nOpfer. Der Zug fuhr wenige Minuten nach dem erheblichen\nVerhalten der Angeklagten in den Bahnhof ein. Jede von\nvielen möglichen Wahrnehmungsschwächen oder Fehlreaktionen des Zugfahrers, mancherlei denkbare technische\nDefekte oder die Einfahrt eines Langzuges bei geändertem Fahrprogramm, hätten - jeweils allein - zum Tod des\nOpfers führen können.\"\n\n3. Ferner berücksichtigt der neue Tatrichter zugunsten\nbeider Angeklagten, daß den Zeugen \"die auf seine Vernichtung abzielende Tat ... psychisch nicht belastet\";\ndenn \"weder hat er in der eigentlichen Tatsituation\nÄngste erlebt und um sein Leben gefürchtet, noch liegen\nbei ihm entsprechende Langzeitfolgen vor\" (UA neu\n\nSs. 13, 20). Diese Strafzumessungserwägung birgt einen\nWertungsfehler; denn die damit zugunsten cer Angeklagten in Rechnung gestellte wahrnehmungsunfähigkeit des\nZeugen haben die Angeklagten durch dessen schwere Mißhandlung herbeigeführt. Dabei war gerade diese Mißhandlungsfolge so schwer, daß der Zeuge eine drei Tage umfassende Erinnerungslücke hat (UA neu S. 9).\n\nII.\n\nDer Senat verkennt nicht, daß der Tatrichter in den\nVordergrund seiner Überlegungen das positiv zu bewertende Nachtatverhalten der Angeklagten gerückt hat,\ninsbesondere die Schmerzensgeldvereinbarung und deren\nweitgehende Erfüllung. Ob dieser Umstand und die son-\n\n48\n\nstigen vom Landgericht berücksichtigten persönlichen\nUmstände der Angeklagten es gerechtfertigt hätten, die\nausgesprochenen Strafen nicht zu überschreiten, erfordert aber eine Gesamtwürdigung, die nicht dem Senat obliegt, sondern dem Tatrichter, der auch die straferschwerenden Umstände zutreffend zu berücksichtigen hat,\ninsbesondere, wie der Senat in seinem Urteil vom\n\n22. September 1992 bereits ausgeführt hat, das Tatbild.\n\nDer neue Tatrichter wird bei seinen Erwägungen, falls\ner die Einzelstrafe wegen versuchten Mordes erneut nach\nSs 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB mildert, eine Begründung\nzu geben haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs ist vom Tatrichter zur Beantwortung\nder Frage, ob eine Strafrahmenverschiebung nach S 13\nAbs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, eine wertende\nGesamtwürdigung aller wesentlichen unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte vorzunehmen (BGH NJW 1982, 393; BGHR\nStGB $S 13 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1; BGH, Beschluß vom 28. August 1991 - 5 StR 345/91 -; BGH, Beschluß vom 17. März 1992 - 5 StR 652/91 -).\n\nBei der Bemessung der Strafen durch den neuen Tatrichter wird auch der lange Zeitablauf während des Verfahrens, der nicht auf das Verhalten der Angeklagten Zurückzuführen ist, zu erwägen sein, insbesondere die für\nden Senat nicht nachvollziehbare Verzögerung der Vorlage der Revision der Staatsanwaltschaft an den Generalbundesanwalt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1993\n\n- 5 StR 683/93, S. 8).\n\n4F\n\nBei erneuter Verhängung aussetzungsfähiger Strafen wird\n§ 56 Abs. 3 StGB anzusprechen sein.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-15/5-str-798-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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