{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-03-15_5_StR_708_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-03-15","aktenzeichen":"5 StR 708/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 708/93\n(alt: 5 StR 266/92)\n\nURTEIL\n\nvom 15. März 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nKarsten St EEE „aus Wei,\ngeboren am 9. EEEEB 1963 in Hoi ,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nIE\n\n#6\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nHarms\nHäger\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht (mp EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE und Rechtsanwalt EEE\nals Verteidiger,\nRechtsanwalt EEE»\nals Vertreter des Nebenklägers Ei _Y\nRechtsanwalt (>\nals Vertreter der Nebenklägerin Rage.\n\nJustizangestellte END\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n56\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Nebenkläger Bü und\nRaggp wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Juni 1993 mit den Fest.stellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen,\nan das Landgericht Bückeburg zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht Hannover hatte den Angeklagten mit Urteil vom 30. Januar 1992 von dem Vorwurf freigesprochen, durch zwei Straftaten einen Totschlag und einen\nversuchten Totschlag begangen zu haben. Der Senat hat\ndieses Urteil auf die Revisionen der Nebenkläger (des\ndurch die eine Tat Verletzten und der Mutter des durch\ndie andere Tat Getöteten) durch Urteil vom 25. August 1992 aufgehoben. Mit Urteil vom 28. Juni 1993 hat\ndas Landgericht Hannover den Angeklagten wiederum freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der\nNebenkläger haben mit der Sachrüge Erfolg.\n\n4\n\nDas Landgericht hat zum Tatgeschehen im wesentlichen\nfolgendes festgestellt:\n\nIn einer Diskothek kam es zu einer Auseinandersetzung\nzwischen dem Angeklagten einerseits und den beiden Tatopfern Rage und BüEe andererseits. Bü schlug\ndem Angeklagten mit der Faust ins Gesicht. Es folgte\nmindestens ein zweiter Schlag. Der Angeklagte hielt die\nHände schützend über den Kopf, wehrte sich nicht und\nwich zurück. \"Das Geschehen verlagerte sich\" wenige Meter von der Tanzfläche hinter eine Säule. Der Angeklagte kam hierbei zu Fall und erhielt möglicherweise einen\nFußtritt. \"Er wurde weiter körperlich bedrängt.\" In einer schlecht beleuchteten Ecke kam der Angeklagte auf\neiner Bank in eine sitzende Position. Nunmehr standen\nBUMEEEDR und Rage unmittelbar vor dem Angeklagten und\n\"nDedrängten ihn weiter. Es gab für ihn in dieser Position keine Möglichkeit, sich der Angriffe der beiden zu\nerwehren.\" In \"panischer Angst\" zog der Angeklagte sein\nSpringmesser mit einer ca. 8,5 cm langen Klinge aus der\nGesäßtasche. \"Nach seiner unwiderlegt gebliebenen Einlassung 'fuchtelte' er damit zunächst vor sich herum,\"\nwas entweder von BÜCWER und Rage aufgrund der\nschlechten Lichtverhältnisse nicht wahrgenommen wurde\noder worüber sich die beiden hinwegsetzten. Danach\nführte der Angeklagte mindestens drei mit großer Wucht\nangesetzte Stiche aus. Er wollte Rage und St 3 3< 5)\ntreffen und handelte mit bedingtem Tötungsvorsatz. \"Er\nsah für sich keine Möglichkeit anderweitiger Hilfe.\"\nRap erlitt einen 8 cm tiefen Stich in den unteren\nBrustkorb sowie eine 22 cm lange und 10 cm tiefe Stich-Schnittverletzung in der Leistenbeuge und verstarb als-\n\nbald am Tatort durch Verbluten. BÜWER eriitt eine\nStich-Schnittverletzung von 20 bis 25 cm Länge und\n\n5 bis 6 cm Tiefe am Oberschenkel, Die Vene wurde durchtrennt, die Arterie verletzt. BB wurde durch notärztliche Versorgung und stationäre Krankenhausbehandlung gerettet. Bei nicht rechtzeitiger Versorgung hätte\ndie Verletzung zum Tode geführt.\n\nDas Schwurgericht nimmt an, daß die Handlungen des Angeklagten durch Notwehr nach § 32 StGB gerechtfertigt\n\nseien.\nII.\nDies hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Ob eine Verteidigungshandlung erforderlich im Sinne\ndes S 32 Abs. 2 StGB ist, hängt zunächst von der Art\ndes Angriffs ab. Deshalb bedurfte es näherer Feststellungen dazu, wie Rage und Bü sich gegenüber dem\nAngeklagten verhielten, unmittelbar bevor dieser das\nMesser einsetzte, und welche Handlungen von ihnen im\nFall der Untätigkeit des Angeklagten zu erwarten waren\n(vgl. BGHR StGB S 32 Abs. 2 Verteidigung 2). Es ist lediglich festgestellt, daß kurze Zeit zuvor Bü dem\nAngeklagten mit der Faust ins Gesicht schlug, daß \"mindestens noch ein zweiter Schlag\" folgte und daß der Angeklagte \"möglicherweise auch einen Fußtritt\" erhielt.\nDas anschließende Verhalten von Rage und BÜMEEEB wird\nim angefochtenen Urteil nur mit den Worten umschrieben,\ndaß der Angeklagte \"weiter körperlich bedrängt\" wurde\nund daß Ra@e und Bü» schließlich unmittelbar vor\ndem sitzenden Angeklagten standen und ihn weiter \"bedrängten\" (UA S. 5). Gegen unbewaffnet vorgehende Geg-\n\n46\n\nner kann der Einsatz eines lebensgefährlichen Werkzeugs\nnur in Ausnahmefällen in Betracht kommen; er kann nur\ndas letzte Mittel zur Verteidigung sein (BGHSt 26, 143,\n146; BGHR StGB $S 32 Abs. 2 Verteidigung 6 und Verhältnismäßigkeit 2 = Senatsurteil in vorliegender Sache vom\n25. August 1992). Bloßes \"Bedrängen\" kann einen solchen\nAusnahmefall nicht begründen.\n\n2. Zudem wäre es unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Verteidigung von Bedeutung, ob aus dem\nKreis der vielen umstehenden Diskothek-Gäste objektiv\nHilfe für den Fall zu erwarten war, daß Rage und BÜß-Em weitere Körperverletzungshandlungen gegen den Angeklagten unternommen hätten und der Angeklagte etwa um\nHilfe gerufen hätte. Die Wendungen in den Feststellungen, der Angeklagte konnte keine \"Hilfe von anderen\nherbeiholen\" (UA S. 5) und \"er sah für sich keine Möglichkeit anderweitiger Hilfe\" (UA S. 6), söwie die\nhierzu angestellten Erwägungen (UA S. 18) tragen diesem\nGesichtspunkt nicht hinreichend Rechnung.\n\n3. Der Senat hat in seinem genannten Urteil in vorliegender Sache auch folgendes ausgeführt: Gegen unbewaffnete Angreifer reicht regelmäßig die Drohung mit einer\nlebensgefährlichen Waffe aus. Deshalb ist es, wenn dem\nAngreifer die Existenz der lebensgefährlichen Waffe bis\ndahin unbekannt war, je nach Kampflage vom Verteidiger\nregelmäßig zu verlangen, daß er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (BGHR\nStGB $S 32 Abs. 2 Verhältnismäßigkeit 2 m.N.). Offenbar\ngeht der Tartrichter im nunmehr angefochtenen Urteil davon aus, dem genannten Gesichtspunkt allein mit der Annahme hinreichend Rechnung zu tragen, daß der Angeklagte zunächst mit dem Springmesser vor sich \"herumfuch-\n\n£6\n\ntelte\" und daß dies entweder von Bü und Rage\nnicht wahrgenommen wurde oder daß diese sich hierüber\n\"hinwegsetzten\" (UA S. 6). Allerdings mag in diesem\n\"Herumfuchteln\" mit dem Messer eine Androhung der Verwendung der Waffe in dem genannten Sinne zu finden\nsein, wie der Tatrichter (UA S. 18) annimmt. Indes\nkommt es für die Beantwortung der Frage, ob diese Androhung der Verwendung des Messers zur Erforderlichkeit\nseines tödlichen Einsatzes führte, darauf an, wie Büß-\n“EEB und Rab sich nach dieser Androhung verhielten,\ninsbesondere ob und gegebenenfalls wie sie nunmehr den\nAngeklagten angriffen. Hierzu enthält das angefochtene\nUrteil keine Feststellungen. Diese werden auch nicht\ndurch die Mitteilungen ersetzt, daß BÜER und Rage\nsich - möglicherweise - über die Androhung \"hinwegsetzten\" (UA S. 6), daß diese von ihnen - möglicherweise -\n\"ignoriert\" wurde (UA S. 18).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-15/5-str-708-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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