{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-03-02_5_StR_494_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-03-02","aktenzeichen":"5 StR 494/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":"In einem Zwei-Personen-Verhältnis verdrängt die Geiselnahme die\nNötigung, wenn infolge einer Nötigungshandlung der Tod oder die\nschwere Körperverletzung des Opfers aus dessen Sicht unmittelbar\n\nbevorstehen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 SS 239 b, 240\n\nIn einem Zwei-Personen-Verhältnis verdrängt die Geiselnahme die\nNötigung, wenn infolge einer Nötigungshandlung der Tod oder die\nschwere Körperverletzung des Opfers aus dessen Sicht unmittelbar\n\nbevorstehen.\n\nBGH, Urteil vom 2. März 1994 - 5 StR 494/93 -\nBez.Ger. Potsdam\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 494/93\n\nvom 2. März 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nAndreas GC ED „aus Wii.\ndort geboren am MB. NED 1963,\n\nwegen Geiselnahme u.a.\n\n_\nZe\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 2. März 1994, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nDr. Schäfer\nBasdorf\nNack\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt >\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ER\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nHS\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Bezirksgerichts Potsdam vom 11. Febru-\n\nar 1993 wird mit der Maßgabe verworfen, daß in\nder Urteilsformel die Worte \"Körperverletzung\nin zwei Fällen\" durch die Worte \"vorsätzlicher\nKörperverletzung\" ersetzt werden.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls\nin zwei Fällen, wegen Geiselnahme, gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen Anstiftung zur Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der\ner die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts\n\nrügt, hat keinen Erfolg.\n\nSie führt lediglich zu einer Berichtigung des Schuldspruchs, weil das Bezirksgericht nur einen Fall der\nvorsätzlichen Körperverletzung festgestellt und insoweit nur eine Einzelstrafe verhängt hat.\n\nDer Schuldspruch wegen Geiselnahme (s 239 b StGB) gibt\n\nAnlaß zu rechtlichen Erörterungen. Im übrigen folgt der\nSenat den Erwägungen im Antrag (s 349 Abs. 2 StPO) des\n\nGeneralbundesanwalts vom 6. August 1993 und bemerkt ergänzend lediglich folgendes:\n\nDie Annahme, die Einzelakte des Betruges seien zu einer\nfortgesetzten Handlung zusammengefaßt, beschwert den\nAngeklagten nicht. Der insgesamt hohe Schaden hätte im\nErgebnis auch bei der Aburteilung als Einzelakte berücksichtigt werden können (vgl. dazu Senatsurteil vom\n29. Juni 1993 - 5 StR 263/93 - sowie Senatsbeschluß\nnach $S 132 Abs. 3 GVG vom 23. November 1993\n\n- 5 StR 595/93 -).\n\nDie Besetzungsrügen haben ungeachtet des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO auch aus den vom Senat in seinem Urteil vom\n20. Oktober 1993 (NJW 1994, 267, zur Veröffentlichung\nin BGHSt bestimmt; vgl. auch BVerfG - Kammer -\n\nNStZ 1994, 45) genannten Gründen keinen Erfolg.\n\nZur Geiselnahme hat das Bezirksgericht folgendes festgestellt:\n\nEnde 1991 fuhren der Angeklagte CB und L@®, dessen\nVerurteilung rechtskräftig ist, zur wohnung der Michaela ng. Sie als Aushilfskraft im Kiosk des CE tätig war. Zuvor war Michaela NER im Kiosk von ee DO )\nnach einer zurzen Auseinandersetzung bewußtlos geschlagen worden. In der wohnung schlugen GEB und L@® auf\nden Ehemann NE ein. Als Michaela N@B in panischer\n\nyS\n\nAngst um ihren Mann und ihr dreijähriges Kind in die\nWohnung stürzte, forderte GER sie auf, im Auto mitzukommen. Dieser Aufforderung kam Michaela N@B nach, um\nihre Familie zu schützen. Die nachfolgenden Vorgänge\nsind Gegenstand der Anklage und der Verurteilung:\n\nCHE und L@m fuhren mit der nichtsahnenden Michaela\nNEED in Richtung En in vi. Als sie\nfragte, wohin es denn gehe, erwiderte Lau nur: \"Ich\nbringe dich um!\". Vor der EWEMEEEMB stellten sie das\nAuto ab. Sie zogen die vor Angst wie gelähmte Michaela\nNEE aus dem Wagen bis zur Brücke. Li hob Michaela\nNEED über das Geländer der EMEEEB, so daß sie mit\ndem Bauch über dem Geländer hing und infolge des so\nentstandenen Übergewichts fast heruntergestürzt wäre,\nwenn sie sich nicht im letzten Moment mit den Unterarmen im Geländer hätte verhaken können. Einen Sturz aus\nder Höhe von acht Metern hätte sie voraussichtlich\nnicht überlebt. Eine Stunde lang hielt L@& das opfer\nnach Anweisung CÜMEEB über das Geländer. Dabei schob er\nsie bald mehr, bald weniger weit über das Geländer hinaus. Während dieser \"Prozedur\" fragte CM Michaela\nNED immer wieder, was sie über seine (kriminellen)\n\"Geschäfte\" wisse und was sein Bekannter Ts ihr erzählt habe. Sie beteuerte wiederholt, daß sie nichts\nwisse. Anschließend brachten die Angeklagten Michaela\nNEE zum Kiosk, wo sie bis 6.30 Uhr morgens verbleiben\nmußte. Während dieser Zeit sprachen die Angeklagten in\nAnwesenheit des Opfers darüber, was sie weiter mit Michaela NER machen sollten, ob sie etwa deren Finger\nin eine laufende Kreissäge halten sollten. Während der\nganzen Zeit war Michaela NEE fast ohnmächtig vor\nAngst.\n\nuS\n\nII.\n\nAm 13. Oktober 1993 hat der Senat in der vorliegenden\nSache beschlossen:\n\n1. Der 5. Strafsenat erwägt zu entscheiden, daß\ndie Geiselnahme die Nötigung verdrängt, wenn in\neinem Zwei-Personen-Verhältnis infolge einer\nNötigungshandlung der Tod oder die schwere Körperverletzung des Opfers aus dessen Sicht unmittelbar bevorstehen.\n\n2. Die Sache wird dem 1. sowie dem 2. Strafsenät\ndes Bundesgerichtshofs mit der Frage vorgelegt,\nob einer solchen Entscheidung die Rechtsprechung der genannten Senate entgegensteht.\n\nInzwischen haben der 1. Strafsenat (Beschluß vom 4. Januar 1994 - 1 ARs 38/93 -) und der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Mitteilung des Vorsitzenden vom 10. Februar 1994 - 2 ARs 383/93 - über die Beschlußfassung dieses Senats vom 19. Januar 1994) mitgeteilt, daß die\nRechtsprechung dieser Senate der beabsichtigten Entschei-\n\ndung nicht entgegensteht.\nIII.\n\nDie Feststellungen des Bezirksgerichts tragen den Schuldspruch wegen (gemeinschaftlicher) Geiselnahme (§ 239 b\nAbs. 1, § 25 Abs. 2 StGB).\n\n1. Der Angeklagte und sein Mittäter haben sich der Geschädigten bemächtigt, um sie durch die Drohung mit dem\nTod zur Preisgabe ihres Wissens über Straftaten des Angeklagten zu nötigen. Dabei stand die Verwirklichung der\nDrohung, was die Täter wußten und wollten, aus der Sicht\ndes Opfers unmittelbar bevor. Daß das Opfer darüber hinaus veranlaßt werden sollte, sein wissen anderen nicht\n\nmitzuteilen, ist nicht festgestellt.\n\n2. Eine einschränkende Interpretation des S 239 b StGB\nist in Fällen dieser Art nicht geboten.\n\na) Allerdings ist der Regelungsgehalt des S 239 b StGB in\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derzeitig nicht\n\ngeklärt:\n\naa) Im Urteil vom 17. November 1992 - 1 StR 534/92 -\n(BGHSt 39, 36) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den § 239 b StGB einschränkend ausgelegt (entgegen\nErwägungen aus seinem Urteil vom 14. Juli 1992 - 1 StR\n243/91 -, in NStZ 1993, 3 abgedruckt, und aus seinem Beschluß vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91 -, insoweit in\nBGHSt 38, 32 nicht abgedruckt). Der 1. Strafsenat hat\nausgesprochen, daß die Vorschrift jedenfalls auf solche\nFälle nicht anwendbar sei, in denen das bloße Sichbemächtigen unmittelbar das Nötigungsmittel einer Vergewaltigung, sexuellen Nötigung oder räuberischen Erpressung ist\nund in denen nach der Vorstellung des Täters eine Außenwirkung des abgenötigten Verhaltens nicht eintreten soll.\nDiese Auffassung hat der 1. Strafsenat mit dem Urteil vom\n19. Januar 1993 - 1 StR 782/92 - und den Beschlüssen vom\n15. Dezember 1992 - 1 StR 498/92 -, 2. Februar 1993\n\n- 1 StR 528/92 -, 27. Juli 1993 - 1 StR 419/93 - und\n\n16. Februar 1993 - 1 StR 43/93 -, bekräftigt.\n\nIN\n(4\n\nbb) In dem Beschluß vom 22. Juni 1993 - 1 StR 69/93 - hat\nder 1. Strafsenat den insoweit vergleichbaren Tatbestand\ndes § 239 a StGB bejaht. Dort hatten die Täter das opfer\nzunächst in Thailand entführt und sodann gezwungen, seiner Bank in München telefonisch einen Überweisungsauftrag\nzu erteilen. Darin sah der 1. Strafsenat die Außenwirkung. Entsprechendes hat der 1. Strafsenat in dem Beschluß vom 24. Juni 1993 - 1 STR 30/93 - angenommen, weil\ndas abgenötigte Verhalten - Ermöglichen des Eindringens\nder Täter in die Bank - eine Wirkung außerhalb des unmittelbaren Gewaltverhältnisses entfalten sollte.\n\nDieser Rechtsprechung hat sich der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 23. Juli 1993\n\n- 2 StR 346/93 - angeschlossen und ausgesprochen, daß die\nvom 1. Strafsenat im Urteil vom 17. November 1992 entwikkelten Grundsätze nicht entgegenstünden. Das Opfer wurde\n\nauf längere Dauer entführt und das dem Opfer abgenötigte\n\nVerhalten sollte jedenfalls teilweise - Abheben von Geld\n\naus Bankautomaten mittels Scheckkarte - eine Wirkung au-\n\nßerhalb des unmittelbaren Gewaltverhältnisses entfalten.\n\ncc) Der 1. Strafsenat hat in seinem Urteil vom 5. Oktober 1993 - 1 StR 376/93 - (StV 1994, 80) seine Rechtsprechung fortgeführt und die einschränkende Auslegung des\n\ns 239 b StGB auch auf die Handlungsalternative des \"Entführens\" erweitert, wenn diese bereits unmittelbares Nötigungsmittel für ein Handlungsziel ist, das keinerlei\nwirkung außerhalb des unmittelbaren Gewaltverhältnisses\nentfalten soll. Dieser Rechtsprechung ist der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 19. No-\n\nN\nWw\n\nvember 1993 - 2 StR 421/93 - mit der Anfrage an den\n\n1. Strafsenat entgegengetreten, ob die Rechtsprechung der\neinschränkenden Auslegung des S 239 b StGB für Fälle der\nEntführung aufgegeben werde.\n\ndd) Der hier entscheidende 5. Strafsenat hat in seiner\nAnfrage beim 1. und 2. Strafsenat der Auffassung zugestimmt, daß 5 239 b StGB in Fällen eines Zwei-Personen-Verhältnisses einschränkend auszulegen sei. Bei einer Nötigung im Sinne des S 240 StGB, bei der dem Opfer mit den\nin § 239 b StGB bezeichneten Folgen gedroht werde, könne\nder Anwendungsbereich dieser Vorschrift indes nicht mit\nden Kriterien einschränkend ausgelegt werden, die vom\n\n1. Strafsenat entwickelt worden seien. Dagegen spreche\nschon, daß das Handlungsunrecht von Nötigungshandlungen\nwie der vorliegenden - unmittelbare, für das Opfer erkennbare Todesdrohung mit folterähnlichen Mitteln und dadurch hervorgerufene Todesangst - auch mit dem erhöhten\nStrafrahmen der Nötigung in einem besonders schweren Fall\nnach § 240 Abs. 1 2. Alt. StGB (Höchststrafe von fünf\nJahren) nicht stets angemessen geahndet werden könne. Der\nSenat sei der Ansicht, daß dafür der Strafrahmen des\n\n§ 239 b StGB - mit der Milderungsmöglichkeit nach Abs. 2\ni.Vv.m. § 239 a Abs. 2 StGB für minder schwere Fälle - angemessenere Anndungsmöglichkeiten eröffne. Das Merkmal\nder Außenwirkung, das hier nicht gegeben sei, sei als Ab-\n\ngrenzungskriterium nicht geeignet.\n\nDer Senat hat für den Fall der Nötigung nach §§ 240 StGB\nerwogen, im Zwei-Personen-Verhältnis bei der gebotenen\nrestriktiven Anwendung der Geiselnahme nicht an das abgenötigte Verhalten anzuknüpfen, sondern an die Zwangslage,\ndie gerade dadurch entstanden sei, daß der Täter einen\nanderen entführt oder sich seiner bemächtigt habe; damit\n\ndie Zwangslage des Zwei-Personen-Verhältnisses der des\nDreiecksverhältnisses in der Wirkung gleichstehe, müsse\nim Zwei-Personen-Verhältnis folgendes hinzukommen: Die\nDrohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung\noder einer langdauernden Freiheitsentziehung müsse so\nkonkret sein, daß diese Folgen in den Vorgang der Entführung oder Bemächtigung eingebettet seien und aus der\nSicht des Opfers als unmittelbar bevorstehend empfunden\nwürden.\n\nb) Der 1. und 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs haben\nmitgeteilt, daß ihre Rechtsprechung der beabsichtigten\nEntscheidung zum Verhältnis von § 239 b StGB zu\n\n§ 240 StGB nicht entgegenstehe. Allerdings hat der\n\n1. Strafsenat geltend gemacht, daß das vom 5. Strafsenat\nerwogene Kriterium der unmittelbar bevorstehenden Folgen\ndes Tatgeschehens als eingrenzendes Merkmal nicht geeignet sei. Das genannte Abgrenzungskriterium liegt indes\nhier vor, so daß es nicht darauf ankommt, wie in Fällen\ndes Fehlens des Merkmals zu entscheiden wäre.\n\nWE:\n\nc) Der Senat bleibt deshalb bei seiner im Beschluß vom\n13. oktober 1993 vertretenen Auffassung, daß die Geiselnahme die Nötigung verdrängt, wenn in einem Zwei-Personen-Verhältnis infolge einer Nötigungshandlung der Tod\noder die schwere Körperverletzung des Opfers aus dessen\nSicht unmittelbar bevorstehen.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-02/5-str-494-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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