{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-03-01_5_StR_767_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-03-01","aktenzeichen":"5 StR 767/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 767/93\n\nURTEIL\n\nvom 1. März 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nHelmut D ME | aus Tim.\ngeboren am. EEEEEEp 1949 in Mod.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nDr. Schäfer\n\nBasdorf\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nRichter am Kammergericht mm -MEEB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte Em\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nur\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Mai 1993\nwird verworfen.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen\n\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund neun Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision, die\nsich gegen den Rechtsfolgenausspruch (mit Ausnahme der\nFinzelstrafen für das Fahren ohne Fahrerlaubnis) richtet, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Auffassung, das Landgericht\nhabe zu Unrecht minder schwere Fälle der Vergewaltigung\n(S 177 Abs. 2 StGB) und der sexuellen Nötigung (S 178\nAbs. 2 StGB) angenommen. Darüber hinaus beanstandet die\n\nRevision, daß nicht die Unterbringung des Angeklagten in\neinem psychiatrischen Krankenhaus (S 63 StGB) angeordnet\nworden ist. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Die Strafrahmenwahl und die konkrete Strafzumessung\nsind im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n1. Der Senat hat hinzunehmen, daß die Vergewaltigung von\nFrau Wr unter Hinweis auf die verminderte\nSchuldfähigkeit des Angeklagten und die geringe Intensität der eingesetzten Nötigungsmittel als minder schwerer\nFall betrachtet worden ist. Es ist auszuschließen, daß\ndie schwerwiegende Vorbelastung und der Bewährungsbruch\nbei der Strafrahmenwahl übersehen worden sind, denn das\nLandgericht erörtert sie bei der Begründung der Strafhöhe.\n\n2. Ebenso ist die Annahme eines minder schweren Falles\nder sexuellen Nötigung zum Nachteil von Frau Ko EEE\nhinzunehmen. Die Revision wendet sich vor allem gegen\ndie strafmildernde Berücksichtigung des Gesichtspunkts,\ndaß die Geschädigte \"eine gefährdende Verführungssituation geschaffen\" habe (UA Ss. 39/40). Unter den besonderen Umständen des Falles liegt trotz der vorher begangenen Taten des Angeklagten in dieser Erwägung des Tatrichters kein Rechtsverstoß, der das Revisionsgericht\nzum Einschreiten zwingt. Der Tatrichter hat sich noch im\nRahmen seines Beurteilungsspielraums gehalten, mag das\nVerhalten des Angeklagten, der das Vertrauen des Opfers\nmißbraucht hat, auch einer anderen Bewertung zugänglich\n\nsein.\n\non\n\n3. Auch sonst weist die Strafzumessung, soweit sie angefochten ist, keine Rechtsfehler zugunsten oder zum\nNachteil ($S 301 StPO) des Angeklagten auf.\n\nII. Die Entscheidung des Tatrichters, eine Maßregel nach\ns 63 StGB nicht anzuordnen, läßt keinen Rechtsfehler er-\n\nkennen.\n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nsetzt voraus, daß die Aufhebung oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (S 21 StGB) positiv festgestellt ist (BGHSt 34, 22, 26). Die bloße Möglichkeit\n\ngenügt insoweit nicht.\n\nNach den Urteilsfeststellungen besteht bei dem Angeklagten eine neurotische Persönlichkeitsfehlentwicklung, vor\nallem auf psychosexuellem Gebiet, die im Hinblick auf\ndie Schwere der Beeinträchtigung mit einer krankhaften\nseelischen Störung verglichen werden kann. Zu einer positiv feststellbaren Verminderung der Schuldfähigkeit\nführt diese Störung jedoch nur in Verbindung mit (leichtem bis mäßigem) Alkoholgenuß (UA S. 36); ohne eine zZU-\nsätzliche alkoholische Beeinflussung sind die Voraussetzungen des S 21 StGB lediglich nicht ausschließbar. In\nFällen, in denen kein psychischer Defekt, sondern letztlich der Alkoholgenuß den Ausschluß oder die Verminderung der Schuldfähigkeit bewirkt hat, kann S 63 StGB\nnach ständiger Rechtsprechung lediglich ausnahmsweise\nangewendet werden (BGHSt 10, 57, 60; 34, 313, 314; BGHR\nStGB 5 63 Zustand 6, 9). Für solche Ausnahmefälle bestehen hier keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist aus den\nFeststellungen nicht ersichtlich, daß der Angeklagte die\n\nfrüher abgeurteilten Verbrechen der Vergewaltigung unter\n\nmaßgeblichem Einfluß von Alkohol begangen hat. Die Feststellungen geben auch keinen Hinweis auf eine mit der\nPersönlichkeitsstörung spezifisch verbundene Alkoholabhängigkeit (vgl. BGHR StGB S 63 Zustand 12; Gefährlichkeit 13).\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-01/5-str-767-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-01/5-str-767-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:51.094509+00:00"}}