{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-03-01_5_StR_62_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-03-01","aktenzeichen":"5 StR 62/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"77\n\n5 StR 62/94\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 1. März 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Georg K iEER „aus el 7\ndort geboren am &. im 1962.\n\nwegen Vergewaltigung U.ä.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n1. März 1994 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 15. Oktober 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nAusgenommen sind die Feststellungen zum äußeren\nTatgeschehen, die aufrechterhalten bleiben; insoweit wird die weitergehende Revision des Angeklagten nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung\nzu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision\ndes Angeklacten hat mit der Aufklärungsrüge zur Frage\nder Schuldfähigkeit Erfolg. Hingegen sind die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Tathergang rechtsfehlerfrei cetroffen. Die insoweit von der Revision\n\ngeltend gemachten Einwendungen haben keinen Erfolg.\n\n42\n\n1. Der Angeklagte, der die Nebenklägerin in der Tatnacht in einer Diskothek kennengelernt hatte, war dort\nund bei der gemeinsamen Heimfahrt im Taxi ihr gegenüber\nhöflich und zurückhaltend. Nachdem er sie \"auf einen\nDrink\" in seine Wohnung eingeladen hatte, warf er sie\ndort - möglicherweise aufgrund eines spontan gefaßten\nEntschlusses - sofort und unvermittelt auf ein Bett, um\nmit ihr geschlechtlich zu verkehren. Als sie sich zur\nWehr setzte, schlug er sie wiederholt heftig mit den\nFäusten ins Gesicht, fügte ihr dadurch massive Gesichtsverletzungen zu und vollzog anschließend, nachdem\ner ihren Widerstand so gebrochen hatte, ungeschützt den\nBeischlaf bis zum Samenerguß. Danach schlief der mit\nhöchstens 2,24 o/oo alkoholisierte Angeklagte ein. Die\nNebenklägerin, die ihrerseits auch beträchtlich alkoholisiert war, schlief ebenfalls ein oder verlor das Bewußtsein, erwachte jedoch vor dem Angeklagten und\nflüchtete aus der Wohnung.\n\n2. Der Fall weist insgesamt so gravierende Besonderheiten auf, daß es sich dem Landgericht hier aufdrängen\nmußte, unter Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen der Frage näher nachzugehen, ob bei dem Angeklagten eine krankhafte seelische Störung oder eine\nschwere seelische Abartigkeit vorlag, die neben seiner\nAlkoholisierung, gegebenenfalls auch im Zusammenwirken\ndamit, seine Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt\nhat.\n\na) Handelte der Angeklagte aufgrund eines spontanen\nTatentschlusses, so deutet das von einer völlig unvermittelten erheblichen Gewaltanwendung geprägte äußere\n\nTatbild auf einen schwer nachvollziehbaren und in den\n\n7\n\nUrteilsgründen nicht verständlich gemachten Stimmungsumschwung des Angeklagten zwischen Vortat- und Tatverhalten hin. Das Landgericht wertet den Umstand der erheblichen Brutalität des Angeklagten als aus seiner\nSicht situationsgerecht und zweckgebunden\n\n(UA Ss. 23/24). Es hat dabei aber die Einschätzung des\nOpfers außer Acht gelassen, der Angeklagte sei, nachdem\ner vorher freundlich und schüchtern gewesen sei, in der\nwohnung sofort gewalttätig geworden, Wut und Gewalt\nhätten sich gesteigert, er habe schließlich \"wie ein\nTier\" nur geschlagen (UA S. 13).\n\nb) Hinzu kommen gewisse Auffälligkeiten in der Person\ndes Angeklagten. Der 29jährige Angeklagte, der seit\nseiner Jugend Haschisch raucht und früher Heroin und\ngelegentlich auch Kokain konsumierte, trinkt seit langem in erheblichem Maße Alkohol. Zur Tatzeit stand er\nwegen einer eineinhalb Jahre zuvor begangenen einschlägigen - wenngleich mit geringerer Alkoholisierung und\nauf weniger brutale Weise verübten - Tat, die ebenfalls\n\nAuffälligkeiten aufwies (UA S. 5 £), unter Bewährung.\n\nc) Diesen Besonderheiten in Tat und Täterpersönlichkeit\nhat die Staatsanwaltschaft schon bei der Anklageübersendung dadurch Rechnung getragen, daß sie die Untersuchung des Angeklagten durch einen Sachverständigen auf\nseine Schuldfähigkeit und zur Frage einer etwaigen Unterbringung angeregt hat (Bl. 95/Bd. I d.A.). Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt. Diesen Anträg hat das Landgericht\nunter Berufung auf eigene Sachkunde abgelehnt. Es hat\nlediglich einen Arzt für Rechtsmedizin, der den Angeklagcen zuvor nicht untersucht hatte, zur alkoholbe-\n\ndinczen Beeinträchtigung gehört. Dabei ist nicht er-\n\n2\n\nsichtlich, daß wenigstens mit diesem medizinischen\nSachverständigen auch die Frage erörtert worden ist, ob\ndie Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen\nangezeigt sei. Das Urteil vermittelt dem Senat deshalb\nkeine ausreichend tragfähigen Gründe für die Nichthinzuziehung eines Sachverständigen zur Prüfung der\nSchuldfähigkeit.\n\nd) Der Senat hat nicht nur den Strafausspruch, sondern\nauch den Schuldspruch aufgehoben, um dem neuen Tatrichter zu ermöglichen, die subjektive Tatseite ohne Bindung an Feststellungen zu würdigen.\n\n3, Der vom neuen Tatrichter zu beauftragende Sachverständige wird die im Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers\nund in der Revisionsbegründung weiterhin angesprochenen\nBesonderheiten zu beachten haben.\n\nSollte sich eine nicht primär alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten\nsicher feststellen lassen, wird die - von der Revision\ndes Angeklagten selbst angesprochene - Frage einer Unterbringung nach § 63 StGB zu bedenken sein. Schließlich wird auch die Frage einer Unterbringung nach\n\nS 64 StGB zu prüfen sein.\n\nDer Senat weist darauf hin, daß der Einwand der Revision gegen die gleichzeitige Annahme beider Alternativen des § 21 StGB im angefochtenen Urteil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berechtigt\nist (Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 21 Rdn. 3 m.N.)\nund daß dem Angeklagten eine auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zurückgehende Handlungsintensi-ät - hier insbesondere die Brutalität der\n\nFA\n\nTatausführung - dann nicht in vollem Umfang angelastet\nwerden darf, wenn ihm die Verminderung der Steuerungsfähigkeit nur eingeschränkt vorgeworfen werden kann\n(Dreher/Tröndle aaO S 46 Rdn. 22 mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. aber BGHR StGB s 21 Vorverschulden 4).\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nBasdorf£f Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-01/5-str-62-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-01/5-str-62-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:51.073293+00:00"}}