{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-02-22_5_StR_27_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-02-22","aktenzeichen":"5 StR 27/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 27/94\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. Februar 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nFriedel M 5 aus 1,\ndort geboren m @. EB 1943,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n37\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n22. Februar 1994 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten MB wird das\n\nUrteil des Landgerichts Hannover vom 3. Juni 1993\n\na)\n\nb)\n\nim Schuldspruch nach S 349 Abs. 4 StPO abgeändert und insgesamt dahin klargestellt, daß\nder Angeklagte Mg des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen (Liane\nME und Sabine MP) sowie der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\neines Kindes und mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (Bettina MB. 1984\nbis 1989) schuldig ist, ferner in einem weiteren Fall des sexuellen Mißbrauchs einer\nSchutzbefohlenen (Bettina Mg. 1990 bis\n1992);\n\ndabei wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung nach § 154 a\n\nAbs. 2 StPo dahin beschränkt, daß im Fall\nLiane MP sie Einzelfälle vor 1983 entfallen und im ersten Fall Bettina Mg der\ntateinheitliche Mißbrauch einer Schutzbefohlenen vor 1988 entfällt;\n\nin den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen\nLiane MB und Bettina Me sowie in den\nCesamtstrafaussprüchen nach § 349\n\nAbs. 4 StPO aufgehoben.\n\nvv\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M@®-\nwe wird nach S 349 Abs. 2 StPo als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten MB wegen \"fortgesetzten\" sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei\n\"nesonders schweren\" Fällen verurteilt und wegen der\nvon 1982 bis 1984 in 20 Einzelfällen verübten Tat zum\nNachteil seiner Tochter Liane drei Jahre Freiheitsstrafe, wegen der von 1985 bis spätestens Januar 1987 in\nzehn Einzelfällen verübten Tat zum Nachteil seiner\nTochter Sabine zwei Jahre Freiheitsstrafe als Einzelstrafen verhängt; diese Einzelstrafen hat das Landgericht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nzurückgeführt. Wegen \"fortgesetzten\" sexuellen Mißbrauchs eines Kindes \"im besonders schweren Fall\" in\nTateinheit mit \"fortgesetztem\" sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, \"bei einem Teilakt\" in Tateinheit\nmit Vergewaltigung, eine von 1984 bis 1992 in 100 Einzelfällen verübte Tat zum Nachteil seiner Tochter Bettina (ein Schuldspruch wegen tateinheitlichen Vergehens\nnach § 173 StGB ist, naheliegend in Anwendung des\n\ns 154 a StPC, nicht erfolgt), hat es ihn zu sechs Jah-\n\nren Freiheitsstrafe verurteilt; unter Einbeziehung ei-\n\nner im November 1989 anderweits verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr - die indes, wie das Landgericht\nausweislich der Urteilsgründe selbst erkannt hat, in\ndie erste Gesamtstrafe einzubeziehen gewesen wäre - hat\nes eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren\nund sechs Monaten verhängt. Schließlich hat es die Unterbringung des Angeklagten Mg in einer Entziehungsanstalt angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur\nSchuldspruchänderung, teils in Anwendung des § 154 a\nAbs. 2 StPO unter Beschränkung des Schuldumfangs, und\nzu weitgehender Aufhebung des Strafausspruchs; aufrechterhalten bleibt insoweit lediglich die Einzelstrafe\nvon zwei Jahren Freiheitsstrafe im Fall Sabine MB.\ndarüber hinaus auch der Maßregelausspruch. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im\nsinne des 8 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Annahme fortgesetzter Handlungen ist trotz der\njeweiligen Tatbegehung im Rahmen eines familiären Beziehungsgeflechts hier schon deshalb bedenklich, weil\ndie Feststellungen eines Gesamtvorsatzes einerseits,\nalkoholbedingt erheblich enthemmter Tatbegehung in allen Einzelfällen andererseits schwer miteinander vereinbar sind.\n\na) Soweit der Angeklagte in den zehn festgestellten\nEinzelfällen des Beischlafs mit seiner im Januar 1973\ngeborenen Tochter Sabine verurteilt worden ist, beschwert ihn die Annahme des FortsetzungszusämmenhangS\nund die dadurch bedingte Verhängung nur einer Einzel-\n\nstrafe in Höhe von zwei Jahren Freiheitsstrafe nicht.\n\n37\n\np) In den 20 Einzelfällen des Beischlafs des Angeklagten mit seiner im Mai 1970 geborenen Tochter Liane, bei\ndenen aufgrund festgestellter längerer zwischenzeitlicher Unterbrechungen noch weitere Bedenken gegen die\nAnnahme des Fortsetzungszusammenhangs bestehen, wären\ndie bis Dezember 1982 verübten Vergehen auch nach\n\n$s 176 StGB bei Annahme von Tatmehrheit verjährt (S 78\nAbs. 3 Nr. 3 StGB). Um eine Beschwer auszuschließen,\nhat der Senat diese Fälle nach S 154 a StPO von der\nVerfolgung ausgenommen. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang des Urteils angesichts festgestellter höherer Frequenz zu Beginn dieses Tatkomplexes, daß sich\nder Schuldumfang danach auf die Hälfte der festgestellten Einzelfälle, also auf zehn Einzelfälle, vermindert\n(vgl. zur Bestimmung des Mindestschuldumfangs durch das\nRevisionsgericht in derartigen Fällen Senatsbeschlüsse\nvom 4. Mai 1993 - 5 StR 206/93 -, vom 12. Januar 1994\n\n- 5 StR 740/93 - und vom 25. Januar 1994\n\n- 5 StR 678/93 -). Durch deren Zusammenfassung zu einer\nfortgesetzten Tat wird der Angeklagte nicht beschwert.\nDie Reduzierung des Schuldumfangs zieht die Aufhebung\ndes Finzelstrafausspruchs von drei Jahren Freiheits-\n\nstrafe nach sich.\n\n2. Die Zusammenfassung der Einzelfälle zum Nachteil der\nim Dezember 1974 geborenen Tochter Bettina unterliegt\njedenfalls insoweit durchgreifenden Bedenken, als das\nLandgericht auch durch die einschlägige Verurteilung\ndes Angeklagten zum Nachteil eines fremden Kindes im\nNovember 1989 zu einer Bewährungsstrafe keine Unterbrechung des angenommenen Gesamtvorsatzes begründet sah.\nDies beschwert den Angeklagten auch, da bei Annahme einer Zäsur lediglich wegen des nachfolgenden, nach Um-\n\nfang und Tatschwere weit weniger gewichtigen Teils der\n\n37\n\nFälle eine gesonderte Bestrafung zu erfolgen hat, die\nStrafe wegen des vorangegangenen schwereren Teils hingegen mit den Strafen wegen der beiden anderen Fälle\nund unter Einbeziehung der im November 1989 verhängten\nStrafe (§ 55 StGB) auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen\nist. Dabei ist zugunsten des Angeklagten anzunehmen,\ndaß der ausweislich des Urteils nicht genauer aufzuklärende Tatzeitpunkt des Einzelfalls der Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (Herbst 1989) vor der Vorverurteilung im November 1989 lag.\n\nDurch die Annahme zweier, lediglich durch jene Vorverurteilung unterbrochener fortgesetzter Handlungen wird\nder Angeklagte hingegen ungeachtet dessen nicht beschwert, daß die Einbeziehung der zehn unter Mitwirkung\ndes Mitangeklagten begangenen Einzelfälle in die angenommene fortgesetzte Handlung wegen des Wechsels der\nSexualpraktik weiteren Bedenken unterliegt. Der Senat\nändert daher den Schuldspruch entsprechend. Dabei entnimmt er dem Urteilszusammenhang, daß der Angeklagte,\nder mindestens neunzigmal mit seiner Tochter Bettina\nallein den Beischlaf vollzogen hat, ungeachtet wechselnder Frequenz zu Beginn im Gesamttatzeitraum Jährlich mindestens zehn entsprechende Einzelakte begangen\nhat, und zwar 1989 - zu seinen Gunsten sämtlich vor\nder Vorverurteilung, daß er zwar den ersten mit dem\nMitangeklagzen begangenen Einzelfall der Vergewaltigung\n(in Tateinheit mit einem Vergehen nach S 174 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB) vor der Vorverurteilung begangen hat, die\nweiteren neun Fälle der Tatbegehung unter Mitwirkung\ndes Mitangexlagten jedoch sämtlich erst im Jahre 1990.\nDa bis Dezerber 1987 begangene tateinheitliche Vergehen\nnach § 174 StGB bei gesonderter Betrachtung (vgl. Se-\n\n57\n\nnatsbeschluß nach § 132 Abs. 3 GVG vom 23. Novem-\n\nber 1993 - 5 StR 595/93 -) verjährt wären, hat der Senat sie insoweit nach § 154 a StPO von der Verfolgung\nausgenommen, Der Senat entnimmt dem Urteil des Landgerichts, daß der anfängliche sexuelle Mißbrauch Bettinas\nvor dem ersten Beischlaf, wofür es an einer Umgrenzung\ndes Schuldumfangs fehlt, nicht Gegenstand des Schuldspruchs geworden ist.\n\nDer vom Senat abgeänderte Schuldspruch erfaßt danach\nzum einen 61 Einzelfälle: Fortgesetzten sexuellen Mißbrauch eines Kindes in 50 Einzelfällen von 1984 bis\n1988 in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, nämlich neben den zehn\nim Jahre 1988 tateinheitlich begangenen Fällen elf weitere im Jahre 1989, einer davon in Tateinheit mit Vergewaltigung. Zum anderen betrifft der neu gefaßte\nSchuldspruch fortgesetzten sexuellen Mißbrauch einer\nSchutzbefohlenen von 1990 bis 1992 in insgesamt 39 Einzelfällen. Allein für diesen letzten Komplex wird eine\ngesonderte, dem gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten\nStrafrahmen des S 174 Abs. 1 StGB zu entnehmende Strafe\nneben der im übrigen zu bildenden Gesamtstrafe zu verhängen sein. Das Fehlen eines Hinweises nach S 265 StPO\nsteht der Schuldspruchänderung nicht entgegen; es ist\nausgeschlossen, daß sich der Angeklagte nach Hinweiser-\n\nteilung anders hätte verteidigen können.\n\n3, Der Maßregelausspruch nach § 64 StGB ist rechtsfehlerfrei und kann bestehenbleiben.\n\n[6 9)\n\nZumal da hierfür und für den einen aufrecht erhaltenen\nEinzelstrafausspruch die für sich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ZU den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten tragend sind, sieht der Senat\nkeinen Anlaß, an die durch die Umstellung des Schuldspruchs bedingte Strafaufhebung im übrigen nach 8 353\nAbs. 2 StPO eine Aufhebung von Urteilsfeststellungen zu\nknüpfen. Der neue Tatrichter ist danach berufen. die\nihm obliegende weitere Strafzumessung auf der Grundlage\nder bisherigen Feststellungen vorzunehmen, ohne daß er\nan ergänzenden, nicht widersprechenden Feststellungen\n\ngehindert wäre.\n\nUngeachtet der Schwere der Taten und des insgesamt\nstraferhöhend wirkenden Hindernisses der Bildung einer\neinheitlichen Gesamtstrafe erscheint auch unter Berücksichtigung der dem Angeklagten wegen des Maßregelausspruchs zugute kommenden erhöhten Chance vorzeitiger\nEntlassung nach 8 67 Abs. 5 StGB die Verhängung eines\nFreiheitsentzugs von insgesamt mehr als zehn Jahren,\nwie bisher, im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen,\n\nwie sie dem Senat vorliegen, sehr hoch. Eine insgesamt\n\n37\n\nniedrigere Bestrafung als die bisherige wird aber ohnehin schon wegen der Reduzierung des Schuldumfangs und\nder geänderten Grundlage bei Anwendung des § 55 StGB\nauf der Hand liegen.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-22/5-str-27-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-22/5-str-27-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:50.727185+00:00"}}