{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-02-16_5_StR_578_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-02-16","aktenzeichen":"5 StR 578/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"35\n\n5 StR 578/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 16. Februar 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nWilfried EB Em aus ME,\ngeboren am @. EB 1930 in DER,\n\nwegen gewerbsmäßigen Schmuggels\n\n27\n\nDer 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n16. Februar 1994 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n28. März 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"fortgesetzten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Schmuggels\" zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Das\nUrteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand,\nweil die Sachverhaltsdarstellung und die Beweiswürdigung teilweise unklar und lückenhaft sind.\n\nDer Angeklagte BEEB war seit 1962 bei der Firma Zei-WB. Zentralgenossenschaft des Fleischergewerbes e.G.,\ntätig, im Tatzeitraum 1981 bis 1984 als eines von zwei\nVorstandsmitgliedern. Ihm nachgeordnet war u.a. der\nLeiter der Gefrierfleischabteilung, der frühere Mitangeklagte W@B. Dieser war verantwortlich für das Im-\n\n37\n\nportgeschäft der ZUBE e.G. mit Gefrierfleisch, das\nzu einem großen Teil aus Ungarn und der Tschechoslowakei eingeführt wurde. WEBR war auch zuständig für den\nEinkauf in diesen Ländern, wobei er für \"Auslandseinkäufe die Einwilligung von BEE einholen\" mußte\n\n(UA S. 140) und bisweilen auf seinen Geschäftsreisen\nvon diesem begleitet wurde.\n\nNach den Feststellungen veranlaßte WER in Absprache\nmit dem Hausspediteur der Zeige e.G., den ihm befreundeten früheren Mitangeklagten Do, und im\nEinvernehmen mit dem Angeklagten BB, daß etwa ein\nSiebentel der Einfuhren an gefrorenem Rindfleisch und\nSchweinefleisch aus Ungarn und der Tschechoslowakei in\nder Zeit von Juni 1981 bis Februar 1984 nach Art und\nBeschaffenheit der Waren bei der Zollabfertigung falsch\nangemeldet wurden. Auf diese Weise wurden in 193 Fällen\nEG-Eingangsabgaben (Zoll, Abschöpfung und Währungsausgleichsbeträge) in Höhe von 10,4 Millionen DM hinterzogen.\n\nDer Angeklagte Bil - der die \"tatsächliche Durchführung... der 193 Fälle von falschdeklarierten Importen\ndurch die Firma ZB, also hauptsächlich durch WB,\neingeräumt\" hat -, bestreitet, von den Manipulationen\ngewußt zu haben. Aus den Geschäftsabläufen in der Firma\nZW Habe er Sie falschen Anmeldungen auch nicht erkennen können. Das Landgericht stützt sich im wesentlichen auf die Bekundungen des früheren Mitangeklagten\nWB, der aufgrund seines Geständnisses in den bezeichneten 193 Fällen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt worden ist. Seine Angaben, die er nach Abtrennung seines Verfahrens in dem gegen den Angeklagten\n\nBED Serichteten Verfahren als Zeuge wiederholt hat,\nhält das Landgericht insgesamt für glaubhaft. Dem stehe\ndie mögliche Erwartung des früheren Mitangeklagten\nWB, die Zustimmung eines Vorstandsmitglieds bei seinem Vorgehen könne sich für ihn strafmildernd auswirken, nicht entgegen.\n\nII.\n\nBei dieser Würdigung hat der Tatrichter allerdings maßgebliche Umstände unerörtert und möglicherweise unberücksichtigt gelassen:\n\n1. Nach den Feststellungen war die Firma ZB e.G.\nvom Beginn des Tatzeitraums (Juni 1981) bis zum September 1982 Zollbeteiligte und trat als Käuferin der Ware\nin den beiden Herkunftsländern auf. Nachdem bereits\nseit März 1982 die Firma Com, eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht, als Käuferin und\nZollbeteiligte eingeschaltet worden war, wurden ab Oktober 1982 die unzutreffend angemeldeten Einfuhren nur\nnoch über diese Firma, seit Juli 1983 zusätzlich über\ndie Firma PABR-S@& sowie gelegentlich über die Firma\nBaB AC, BER, abgewickelt. An der Firma Cab AG,\nBi@&, waren u.a. die früheren Mitangeklagten WEB und\nDOEMEEEB 21s Aktionäre beteiligt, sie waren gegenüber\ndem Geschäftsführer unmittelbar weisungsbefugt\n\n(UA S. 13); an der Firma PEb-S@& waren die Ehefrauen\ndes Do und anderer früherer Mitangeklagter als\nGesellschafterinnen beteiligt; über die Beteiligungsverhältnisse an der Firma Ba AG teilt das Urteil\nnichts mit.\n\nDie Einfuhren von Rinder- und Schweinefleisch aus Ungarn und der Tschechoslowakei wurden von den genannten\nFirmen über weitere, in der Bundesrepublik Deutschland\nansässige Drittfirmen unter nunmehr zutreffender Warenbezeichnung an die Firma ZB =e.G. weiterverkauft.\nDamit stellten sich diese Einkäufe für die ZuIlB e.C.\nals Inlanädsgeschäfte im Rahmen ihres umfangreichen Gefrierfleischhandels dar. Das Urteil läßt nicht erkennen, ob WER - der insoweit in Ungarn und der Tschechoslowakei offenbar als Einkäufer der Firma Cww/zi@\nauftrat - auch hinsichtlich dieser \"Inlandsgeschäfte\"\nder Einwilligung des Angeklagten BAD bedurfte. Ferner erörtert das Landgericht nicht die sich hier aufdrängende Frage, ob durch die Zwischenschaltung u.a.\nder Firma CB / Bi und die Fakturierung über die\nzwischengeschaltete Firma Cem /KoiiiB dem früheren\nMitangeklagten WR finanzielle Vorteile zuflossen.\nSeine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Schmuggels\n\n(UA S. 6) legen eine solche Annahme nahe.\n\nBeide Gesichtspunkte können für die Glaubhaftigkeit der\nBekundungen des Zeugen WER von Bedeutung sein, da\nnicht auszuschließen ist, daß er in der Lage war, ohne\nKenntnis des Angeklagten Bi zu handeln und daran\nauch ein Interesse haben konnte. Eine Erörterung dieser\nFragen war um so mehr geboten, als der Tatrichter davon\nausgeht, daß BEEEB die Manipulationen aus den ihm vorliegenden Geschäftsunterlagen nicht erkennen konnte\n\n(UA S. 153, 154).\n\n2. Selbst wenn der Angeklagte BB - wie sich aus den\nAussagen der Zeugen EWR und Neib im Zusammenhang\nmit Einfuhren von Frischfleisch aus Schweden ergibt -\ndem Grunde nach über die Hinterziehung von EG-Eingangs-\n\n>>\n\nabgaben durch unzutreffende Warenbezeichnungen in den\nZollanmeldungen unterrichtet war, ist im Hinblick auf\nden Schuldumfang im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob\nsämtliche von WR zu verantwortenden und von ihm eingestandenen Fälle auch dem Angeklagten BB zur Last\ngelegt werden können.\n\na) Bedenklich ist schon, daß in den Fällen 92 und 170\nder Urteilsgründe dem Angeklagten BB die Hinterziehung von Eingangsabgaben zur Last gelegt wird, obwohl\ndie eingeführten Waren nach den Feststellungen nicht an\ndie Firma ZUEEB e.C. gelangten, sondern von der Firma\nCHE an die Firmen KoeiiE und Lee verkauft\n\nwurden.\n\nb) Darüber hinaus lassen die Feststellungen in zahlreichen Einzelfällen nicht erkennen, ob es sich bei den\nEinfuhren tatsächlich um Gefrierfleisch handelte. Dies\nrügt die Revision im Hinblick auf den Schuldumfang zu\nRecht. Auch bei geständigen Angeklagten - oder solchen,\ndie, wie der Angeklagte BE, den objektiven Tatbestand nicht bestreiten - ist der Tatrichter nicht von\nder Aufgabe entbunden, die zur Hinterziehung von Steuern und Abgaben führenden Sachverhalte festzustellen\nund rechtlich zu würdigen, selbst wenn es in einfach\ngelagerten Fällen bei sachkundigen Angeklagten einer\nins Einzelne gehenden Berechnung der hinterzogenen\nSteuern nicht bedarf (BGH, wistra 1993, 342). Zu den\nerforderlichen Feststellungen gehört bei der Hinterziehung von EG-Eingangsabgaben auch die genaue Bezeichnung\nder eingeführten Waren, sei es nach ihrer Art und Beschaffenheic entsprechend dem Gemeinsamen Zolltarif,\n\nsei es nach der Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs\noder nach den Bezeichnungen der nunmehr geltenden Kombinierten Nomenklatur, da andernfalls eine revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht möglich ist.\n\n3, Auch die Erwägungen des Landgerichts zur Tatmotivation des Angeklagten sind unklar; sie werden infolge\nunzureichender Sachverhaltsfeststellungen auch durch\nden Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht hinreichend erhellt.\n\nDas Landgericht hat dazu ausgeführt, der Angeklagte\nBED habe die Vorgehensweise des Abteilungsleiters\nWEB unterstützt und gebilligt, weil er die Marktanteile an Importen aus der Tschechoslowakei habe halten\nwollen. Dies sei wichtig gewesen, \"um gegenüber der\nBALM ein genügend hohes Kontingent an Lieferungen vorweisen zu können, mit dem die Firma ZB einer Verminderung der GATT-Lizenzen an sie entgegenwirken konnte.\"\n\nMit den \"GATT-Lizenzen\" hatte es folgende Bewandtnis:\n\na) In den Jahren 1981 bis 1984 gab es ein Gemeinschaftszollkontingent der Europäischen Gemeinschaft im\nRahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens\n(GATT) für gefrorenes Rindfleisch der Tarifstelle\n\nGZT 02.01 A II b) aufgrund der Verordnungen (EWG)\n\nNr. 897/81 des Rates vom 1. April 1981,\n\nABl. Nr. L 90/22; Nr. 136/82 vom 19. Januar 1982, ABl.\nNr. L 17/1; Nr. 3225/82 vom 23. November 1982, ABl.\n\nNr. L 340/4 und Nr. 3605/83 vom 19. Dezember 1983, ABl.\nNr. L 358/2. Dieses ermöglichte den Marktteilnehmern,\nden Import einer bestimmten Menge (Zollkontingentmenge)\n\n[0\n\nSS\n\nvon Rindergefrierfleisch aus Drittländern in die Europäische Gemeinschaft innerhalb eines bestimmten Zeitraums, ohne daß darauf Abschöpfung und währungsausgleichsbeträge erhoben wurden; der Zollsatz betrug\n\n20 v. H.. Zollkontingentscheinstelle im Sinne von\n\nSs 2 Zollkontingentgesetz für die Verteilung des auf die\nBundesrepublik Deutschland entfallenden Anteils am Gemeinschaftskontingent war die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktoränung (BALM). Wie sich aus den\nentsprechenden Ausschreibungen der BALM ergibt (vgl.\nAusschreibungen vom 30. November 1982, BAnz. 1982\n\nNr. 227; sowie vom 15. Dezember 1983, BAnz. 1983\n\nNr. 243), war Anknüpfungspunkt für die Erteilung der\nzollkontingentscheine zur Einfuhr von Rindergefrierfleisch [GZT 02.01 A II b)] die von den einzelnen Antragstellern in einer bestimmten zurückliegenden Zeit\n(Referenzzeit) eingeführte Menge an frischem, gekühltem\noder gefrorenem Fleisch von Rindern nach der Tarifstelle GZT 02.01 A II (Referenzmenge).\n\nb) Bei dieser Rechtslage sind die Ausführungen des\nLandgerichts nicht frei von Widersprüchen.\n\naa) Bezogen auf die Einfuhrpartien aus der Tschechoslowakei, bei denen hochwertiges Rindfleisch als Schlachtabfall oder Schweinefleisch - für das es keine GATT-Kontingente gab (UA S. 15) - bei der Zollabfertigung\nangemeldet wurden, geben die oben wiedergegebenen Erwägungen des Landgerichts keinen Sinn. Denn die Einfuhr\nvon falsch angemeldetem Rindfleisch als Schlachtabfall\noder Schweinefleisch konnte keine Auswirkungen auf die\nReferenzmengen für die begünstigte Einfuhr von Rindergefrierfleisch haben. Dasselbe gilt, soweit die Einfuhren über Drittfirmen abgewickelt wurden.\n\naz\n\nbb) Aber auch wenn man die Erwägungen des Landgerichts\ndahin verstehen sollte, der Angeklagte habe die falsch\nangemeldeten Rindfleischmengen deshalb von seinen Lieferanten abgenommen, um von diesen überhaupt weiter beliefert zu werden und dadurch nicht Referenzmengen für\neine spätere Erteilung von Kontingenten zu verlieren,\nist das Urteil nicht frei von Widersprüchen. In diesem\nFall wären die unter unzutreffender Bezeichnung eingeführten Lieferungen nicht dazu gedacht gewesen, der Erhöhung der Referenzmengen gegenüber der BALM zu dienen,\nsondern der Stabilisierung des Handels mit Rindergefrierfleisch aus der Tschechoslowakei (UA S. 8).\n\nEin solches Verständnis der Urteilsgründe wäre indessen\n- wirtschaftlich betrachtet - nur dann widerspruchsfrei, wenn die Firma ZU e.G. die ihr zuvor zugeteilten GATT-Kontingentscheine im laufenden Zeitraum\nauch voll ausgenutzt hätte. Das mag aus wirtschaftlichen Gründen zwar nahe gelegen haben. Fehlende Feststellungen dazu kann der Senat auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe aber nicht entnehmen.\n\ncc) Dem Urteil ist im übrigen auch nicht zu entnehmen,\naus welchen Gründen der Angeklagte BB bereits im\nJahre 1981 erkannte, \"daß die GATT-Zuteilungen an Z@&&-\nWW zurückgehen würden\" (UA S. 4), sei es wegen nicht\nausgenutzter GATT-Kontingente, sei es wegen eines allgemeinen Umsatzrückgangs und damit einer Verringerung\nder Referenzmenge, sei es wegen einer \"Neuregelung\ndurch die BALM\" (UA S. 154), deren Inhalt und Bedeutung\ndas Landgericht nicht mitteilt. Dies machen auch die\nAusführungen des Landgerichts (VA S. 4) nicht deutlich,\nwonach 1981 \"von Zentrag 9000 Tonnen Gefrierfleisch im-\n\n10 -\n\n35\n\n- 10 -\n\nportiert\" wurden, davon \"ein Anteil von 220 Tonnen\nan... GATT-Kontingent. Das gesamte GATT-Kontingent der\nZentrag im Jahre 1981 waren 309 Tonnen Fleisch.\" Für\n1982 belief sich danach das \"GATT-Kontingent\" der Zentrag auf 278 Tonnen, davon 166 Tonnen Gefrierfleisch,\n1983 auf 179 Tonnen, davon 83 Tonnen Gefrierfleisch und\nim Jahre 1984 auf 176 Tonnen, davon 62 Tonnen Gefrierfleisch. Da das Landgericht auch hier wiederum weder\nFeststellungen trifft, etwa welche verschiedenen \"GATT-Kontingente\"” der Firma ZU e.G. in den Jahren 1981\nbis 1984 zugeteilt worden sind, noch die entsprechenden\nRechtsgrundlagen mitteilt, ist nicht zu erkennen, worauf sich die vorgenommene Differenzierung jeweils bezieht, Zwar wäre es denkbar, daß - entgegen dem Vortrag\nder Revision - im Rahmen des GATT neben den Kontingenten für Rindergefrierfleisch auch Kontingente für gekühltes oder frisches hochwertiges Rindfleisch der Tarifstelle GZT 02.01 A II a) bestanden, an denen die\nFirma Zentrag e.G. teilhatte [vgl. z.B. die Verordnung\n(EWG) Nr. 217/81 des Rates vom 20. Januar 1981,\n\nABl. Nr. L 38/1). Indessen lassen die insoweit unklaren\nFeststellungen auch die Möglichkeit offen, daß die Firma ZB E.G. die ihr zugeteilten Kontingentscheine\ntrotz umfangreicher Importe von Rindergefrierfleisch\nnicht ausgenutzt haben könnte. Unter diesen Voraussetzungen aber wäre das vom Landgericht einzig zugrunde\ngelegte Motiv des Angeklagten - sich durch Erhalt des\ntschechoslowakischen Marktes eine hohe Referenzmenge zu\nsichern - nicht mehr nachvollziehbar.\n\n4. Wenn das Landgericht darüber hinaus die berufliche\nTätigkeit des Angeklagten in den Jahren 1956 bis 1958\nals Betriebsprüfer in der Finanzverwaltung zum Beweis\ndafür heranzsieht, daß er in die Vorgehensweise des We\n\n11 -\n\nSS\n\neingeweiht sein mußte und die Manipulationen deckte, da\ndiese ihm andernfalls \"bei dieser Vorbildung nicht\n(hätten) entgehen können\" (UA S. 154, 155), so steht\ndiese Erwägung im Widerspruch zu den Feststellungen\n\n(UA S. 153, 154), wonach er \"von sich aus die Manipulationen aus den ihm regelmäßig vorgelegten Geschäftspapieren nicht hätte erkennen können, wenn er nicht eingeweiht oder sonst informiert wurde.\"\n\nIII.\n\nAuch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts hält der\nNachprüfung nicht Stand.\n\n1. Die Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung\nsind nicht dargetan (vgl. zur bisherigen Rechtsprechung: BGHSt 36, 105, 109 £.; 38, 165; BGH, wi-\n\nstra 1993, 298; sowie die Vorlagen des 2. und 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nach § 132 Abs. 4 GVG,\nNStZ 1993, 434, 585; ferner Beschluß des Senats vom\n\n23, November 1993 - 5 StR 595/93 - nach § 132 Abs. 3\nSatz 1 GVG).\n\n2. Die Anwendung der Strafrahmenvorschrift des 5 373\nAbs. 1 AO wegen gewerbsmäßigen Schmuggels setzt eigennütziges Handeln voraus. Der Täter muß demnach eine\nfortlaufende Einnahmequelle für sich selbst erstreben,\nzumindest aber sich mittelbare geldwerte Vorteile über\nDritte aus den Tathandlungen versprechen (vgl. Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 373 Rdn. 15 mwN). Dazu\nenthält das Urteil im Hinblick auf den Angeklagten Be-BD keinerlei Feststellungen. Vielmehr ergibt sich aus\nden Strafzumessungserwägungen, daß er materielle Vor-\n\n- 12 -\n\nteile weder anstrebte noch erhalten hat (UA S. 159).\nDanach käme nur eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO oder Beihilfe hierzu in Betracht\n(vgl. BGH, wistra 1987, 30).\n\nIV.\n\nDie aufgezeigten Rechtsfehler zur Beweiswürdigung nötigen zur Aufhebung des Urteils. Der neue Tatrichter wird\nfür den Fall einer erneuten Verurteilung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. wistra 1993,\n219) und des Bundesgerichtshofs (BGHR MRK Art. 6 I\n\nSatz 1 Verfahrensverzögerung 1 bis 3; BGH NStZ 1988,\n552; wistra 1992, 66 £.; BGH, Beschluß vom 19. Au-\n\ngust 1993 - 1 StR 433/93 -) zu den Auswirkungen einer\nnicht vom Angeklagten zu vertretenden überlangen Verfahrensdauer zu bedenken haben. Abgesehen von der langen Dauer des Verfahrens bis zum Erlaß des angefochte-\n\n- 13 -\n\nnen Urteils am 28. März 1991, sind zwischen der rechtzeitig eingelegten und begründeten Revision bis zum\nEingang der Akten beim Generalbundesanwalt Mitte September 1993 aus hier nicht nachzuvollziehenden Gründen\nnahezu zwei Jahre vergangen. Dies führt zwar trotz der\nAufhebung des Urteils noch nicht zur Einstellung des\nVerfahrens (vgl. BGHSt 35, 137), jedoch muß eine derartige Verfahrensverzögerung bei einer Strafzumessung angemessen berücksichtigt werden.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-16/5-str-578-93","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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