{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-02-15_5_StR_766_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-02-15","aktenzeichen":"5 StR 766/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"32\n\n5 StR 766/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. Februar 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nEsad N Mn A Acaus SED,\ngeboren am &&. MEER 1967 in SHE Von (CH) .\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n15. Februar 1994 beschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 1993\nwerden auf seine Kosten verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom\n1. November 1993 hat es die Revision des Angeklagten\nwegen Fehlens einer Begründung als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte begehrt mit seinen am 10. November 1993\nzu Protokoll des Urkundsbeanten gestellten Anträgen die\nEntscheidung des Revisionsgerichts gemäß S 346\n\nAbs. 2 StPO und, hilfsweise, die Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.\n\nie,\n\n1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts\nist nicht begründet. Innerhalb der Frist des § 345\nAbs. 1 StPO ist beim Landgericht Berlin keine Revisionsbegründung eingegangen. Die Revision ist deshalb\nzu Recht als unzulässig verworfen worden (S 346\n\nAbs. 1 StPO).\n\n2. Dem Angeklagten ist auch keine Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zu gewähren; er hat die versäumte\nHandlung nicht nachgeholt und die Revisionsbegründungsfrist nicht ohne eigenes Verschulden (S 44 Satz 1 StPo)\nversäumt. Sein Antrag, ihm für das Revisionsverfahren\neinen - anderen, als den bisherigen - Verteidiger beizuordnen, wurde abgelehnt,\n\nZwar trägt der Beschwerdeführer vor, sein Verteidiger\nhabe ihn über die Notwendigkeit einer Revisionsbegründung nicht aufgeklärt und diese Begründung seinerseits\nunterlassen.\n\nDiese Darstellung ist jedoch durch die vom Senat im\nFreibeweis eingeholte Stellungnahme des Verteidigers\nwiderlegt. Der Verteidiger führt in seiner Äußerung,\ndie dem Angeklagten zur Kenntnis gebracht worden ist,\naus, er habe den Angeklagten mit einer Dolmetscherin in\nder Haftanstalt aufgesucht, um die Erfolgsaussichten\neiner Revision zu besprechen. Dabei seien er und der\nAngeklagte zu der Überzeugung gekommen, daß die Revision nicht begründet werden soll, damit der Angeklagte\n\"in den Genuß der (mit der Rechtskraft des Urteils verbundenen) Vergünstigungen kommt\". An dieser Schilderung\ndes Verteidigers zu zweifeln, sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Schreibens vom 2. Februar 1994\nkeinen Anlaß. Dem Angeklagten war danach bekannt, daß\n\nsein Verteidiger aufgrund der Absprache mit ihm davon\nabsehen würde, die Revision zu begründen. Bei einem\nWunsch, entgegen der Absprache die Revision durchzuführen, hätte er seinen Verteidiger unterrichten müssen,\nder von einer Rücknahme der Revision abgesehen hat, \"um\ndem Angeklagten auch die letzte Möglichkeit eines Sin-\n\nneswandels einzuräumen\".\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-15/5-str-766-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-15/5-str-766-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:50.541680+00:00"}}