{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-02-15_5_StR_747_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-02-15","aktenzeichen":"5 StR 747/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\ns str 74793 . URTEIL\n\nvom 15. Februar 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 15. Februar 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte, u\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nHarms\nDr. Schäfer\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Kammergericht:\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten W ,\nRechtsanwalt j\n\nals Verteidiger des Angeklagten L ‚\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n“i\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Bezirksgerichts Potsdam vom\n29. April 1993 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die den Angeklagten\nim Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen fallen der Staatskasse zur Last,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Bezirksgericht hat die Angeklagten W und L\n\n| u.a. der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit einem Vergehen nach SS 37 Abs. 1 Nr. 7, 53\nAbs. 1 Nr. 4 WaffG (Fall II 3 der Urteilsgründe) für\nschuldig befunden. Es hat gegen beide Angeklagte zur\nBewährung ausgesetzte Jugendstrafen verhängt. Gegen\n\nL hat es darüber hinaus Maßnahmen nach SS 69,\n\n69 a StGB angeordnet; von einer Einziehung seines\nKraftfahrzeugs nach 5 74 StGB hat das Bezirksgericht\nabgesehen.\n\n. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der\n\nSachrüge gegen die Verneinung des bedingten . Tötungsvorsatzes im Fall II 3 der Urteilsgründe; sie strebt insoweit eine Verurteilung wegen versuchten Mordes an. Dar-\n\nüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin, daß das vom\n\nAngeklagten L’ bei den Taten genutzte Kraftfahr-\n\nzeug nicht nach S 74 StGB eingezogen worden ist. Das\nRechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt’ hinsichtlich\nder Einziehung des Kraftfahrzeugs vertreten wird, hat\nkeinen Erfolg.\n\n1. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und\nzu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Die\nÜberprüfung im Rahmen der Revision hat sich darauf zu\nbeschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung\nwidersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist; gegen die\nDenkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an\ndie zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGHSt 29,\n18, 20; BGH NStZ 1984, 180; BGHR StPO S 261 Beweiswürdigung 2). Daran gemessen ist die Beweiswürdigung, auf\nderen Grundlage das Bezirksgericht den bedingten Tötungsvorsatz verneint, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nMit dem Generalbundesanwalt entnimmt der Senat aus dem\nZusammenhang der Urteilsgründe, daß die Angeklagten bestritten haben, sie hätten den Brandsatz durch oder gegen ein Fenster des Wachhauses werfen wollen. Äußerungen des Angeklagten W. im Ermittlungsverfahren, aus\ndenen sich etwas anderes hätte ergeben können, hat das\nBezirksgericht nicht für erwiesen erachtet. Wenn der\nTatrichter sodann aus der geringen Wurfentfernung einerseits und dem tatsächlichen Aufschlagplatz - im unteren Bereich der Wand zwischen den Fenstern - andererseits den Schluß zieht, diese objektiven Anhaltspunkte\nsprächen gegen die Annahme, der Angeklagte L habe\ntatsächlich versucht, das Fenster des Wachhauses mit\ndem Brandsatcz zu treffen, so ist dies ein möglicher\n\nSchluß, von dessen Richtigkeit der Tatrichter überzeugt\nwar. Das reicht aus. Einer ausdrücklichen Erörterung\nder generellen Gefährlichkeit des Brandsatzes und der\nKenntnis der Angeklagten um eine \"mögliche verheerende\nWirkung\" bedurfte es daher nicht mehr, zumal diese Umstände auf der Hand lagen.\n\nDies steht der Annahme eines bedingten Brandstiftungs-.\nvorsatzes nach S 306 Nr. 3 StGB nicht entgegen. Die\nAusführungen des Bezirksgerichts zur inneren Tatseite\n(UA S. 9) sind zwar äußerst knapp. Der Senat vermag\naber dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe die Überzeugung des Tatrichters noch zu entnehmen, daß die Angeklagten wegen der ihnen bekannten Gefährlichkeit der\nBrandsätze von der ‚Möglichkeit der Inbrandsetzung eines\nGebäudeteils ausgingen.\n\n2. Letztlich hält auch die Entscheidung, das vom Angeklagten L bei sämtlichen Taten benutzte Kraftfahrzeug nicht einzuziehen, rechtlicher Prüfung Stand,\nDie Ausführungen zu § 74 StGB sind zwar unklar. Der Senat entnimmt aber der Erwägung, der in Ausbildung be- |\nfindliche Angeklagte L habe das Kraftfahrzeug nur\nwirtschaftlich inne und nutze es, daß sich der Tatrichter nicht von dessen Eigentümerstellung überzeugen\nkonnte.\n\n3. Die Anwendung des S 105 JGG und die Bemessung der\ngegen beide Angeklägten verhängten Jugendstrafen sind\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt auch\nfür die Aussetzung der Jugendstrafen. Werden Taten dieser Art von Erwachsenen begangen, so spricht zwar regelmäßig die Verteidigung der Rechtsordnung gegen eine\nStrafaussetzung (5 56 Abs. 3 StGB). Nach dem Jugendge-\n\nrichtsgesetz geben dagegen erzieherische Gesichtspunkte\nden Ausschlag (S 21 JGG). Das Jugendgerichtsgesetz\n\n(5 21) enthält keine dem § 56 Abs. 3 StGB entsprechende\nVorschrift.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-15/5-str-747-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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