{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-02-15_5_StR_652_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-02-15","aktenzeichen":"5 StR 652/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"S_StR 652/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. Februar 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Frank Bet iD | caus BO,\ngeboren am EB. EEEB 1967 in Cam,\n\n2. Sabine Bi EEE ceborene Ei aus Bein,\ngeboren am Mi. EEE 1966 irn Ts,\n\n3. Frank J GE aus Bm,\ndort geboren am @. MEER 1963,\n\n4. Wolfgans 5 0 mn A Acu:s DEE,\ngeboren am BD. EEEED 1954 in Or iiiiiiiiiimmmn ,\n\n5, Mohammed Sp EEE ,\ngeboren am MR. EER 1959 in DEE,\n\n6. Heiko Ko En ,\ngeboren m. EEEEEEB 1967 in Bad Fr iu,\n\nwegen Betruses u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 1994 beschlossen:\n\n1. Soweit das Verfahren den Angeklagten Sc\nbetrifft, ist es durch dessen Tod erledigt.\n\n2. Auf die Revision der Angeklagten Bi wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom\n14. Mai 1993, auch soweit es die Angeklagten\nSpemmp, Ko und Bet betrifft,\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, daß jeweils die Verurteilung wegen Urkundenfälschung\nin Wegfall kommt.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten Bi@-\nww wird verworfen.\n\nDie Angeklagte Bi@e trägt die Kosten ihres\nRechtsmittels.\n\n3, Die Revision des Angeklagten Beth segen\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom\n14. Mai 1993 wird gemäß S 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\n4. Auf die Revision des Angeklagten JB wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n14. Mai 1993, soweit es diesen Angeklagten betriift, gemäß 8 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n22\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels des Angeklagten JB, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nZu Ziffer 2: Der Generalbundesanwalt hat zutreffend\ndarauf hingewiesen, daß die Unterzeichnung fremder\nSchecks mit eigenem Namen keine Urkundenfälschung im\nSinne des S 267 StGB darstellt, sondern lediglich eine\nschriftliche Lüge ist. Der Senat hat den Schuldspruch\ngemäß § 357 StPO auch bei den Angeklagten Sp.\nKo und Bet berichtigt, die entweder kein\nRechtsmittel eingelegt (Spies und Koi) oder\ndieses auf den Strafausspruch beschränkt haben (Bet@B-\n\nEm.\n\nDie Berichtigung des Schuldspruchs hat keine Auswirkungen auf den Strafausspruch, da die Art und Weise, wie\ndie Angeklagten die Schecks verwendet haben, strafer-\n\nschwerend bewertet werden durfte.\n\nZu Ziffer 4: Die Revision des Angeklagten JM hat mit\neiner auf § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gestützten Verfah-\n\nrensrüge Erfolg.\n\n\\\nr\n\nDie Verteidigung des Angeklagten JB hatte in der\nHauptverhandlung Beweiserhebungen beantragt, mit denen\nbewiesen werden sollte, daß die vom Angeklagten Je\nbezahlten Kaufpreise \"zwar als sehr günstig, aber immer\nnoch als üblich und nicht Aufmerksamkeit erregend im\nSinne von Händlereinkaufspreisen anzusehen sind\". Diesen Antrag lehnte das Landgericht mit der Begründung\nab, die zu beweisenden Tatsachen seien für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung.\nSelbst wenn diese Tatsachen bewiesen würden, werde aufgrund der bisher geführt.en Beweisaufnahme das Gericht\nnicht den Schluß ziehen, der Angeklagte JM habe\nnicht damit gerechnet, daß die Verkäufer die ihm verkauften PKW's auf strafbare Weise erlangt hätten.\n\nIn den Urteilsgründen stützt das Landgericht seine\nÜberzeugung, J@MEB habe billigend in Kauf genommen, die\nangekauften Fahrzeuge seien auf strafbare Weise erlangt\nworden, auch auf die \"günstigen Preise\" (UA S. 66) der\nangebotenen Fahrzeuge. Dazu heißt es im Rahmen der\nFeststellungen, die Ankaufspreise seien \"äußerst\" günstig gewesen \"und in jedem einzelnen Fall deutlich unter den üblichen Händlereinkaufspreisen.\n\n27\n\nDas Landgericht ist damit im Urteil von einer anderen\nBeweistatsache ausgegangen, als bei der Ablehnung des\nAntrags auf weitere Beweiserhebungen. Lagen die Einkaufspeise deutlich unter den üblichen Händlereinkaufspreisen, dann waren sie nicht \"üblich\". Das Landgericht\nhat damit der Ablehnung des Antrags die sie rechtfertigende Grundlage entzogen und gegen § 244 Abs. 3 Satz 2\nStPO verstoßen (BGHR StPO S 244 III 2 Bedeutungslosigkeit 18 m. Nachw.). Der Senat vermag nicht auszuschlie-Ben, daß das Urteil auf diesem Fehler beruht.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-15/5-str-652-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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