{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-02-15_5_StR_26_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-02-15","aktenzeichen":"5 StR 26/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 26/94\n(alt: 5 StR 462/93)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. Februar 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nDetlef Sch Em „aus Hoc,\ngeboren aam@. EB 1963 in Lim,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 1994 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. Oktober 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Göttingen zurückverwiesen.\n\nGründe\n\n1. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu der Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben, weil angesichts der \"außergewöhnlichen Häufung gewichtiger Strafmilderungsgründe das\n\nLandgericht nicht ausreichend dargetan\" habe, \"aus welchen Gründen nicht auch eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige Strafe noch schuldangemessen gewesen wäre\n\nund hätte verhängt werden können\" (BGH NStZ 1993, 584).\n\nDas Landgericht hat nunmehr den Angeklagten erneut zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten\n\nverurteilt.\n\n2. Der Strafausspruch hat abermals keinen Bestand.\n\n33\n\nDer Senat vermag nicht zu beurteilen, ob die vom Landgericht auch angeführten sachlichen Gründe den Rechtsfolgenausspruch tragen könnten. Er muß angesichts der\nFassung der Urteilsgründe besorgen, daß eine Häufung\nunsachlicher Formulierungen (das Landgericht spricht\nvon \"Tätern seines Schlages\") und Erwägungen dem Landgericht den Blick auf das richtige Ergebnis verstellt\nhat:\n\nDer Angeklagte hat nach der Tat Spielschulden gemacht\nund so seinen finanziellen Spielraum für Unterhaltszahlungen eingeengt. Das mag gegen ihn sprechen. Ihm dies\nfreilich auf wenigen Seiten Urteilsbegründung sechsmal\nvorzuhalten, ist keine sachliche Auseinandersetzung mit\nder Persönlichkeit des Angeklagten mehr. Dasselbe gilt\nvon dem Umstand, daß der Angeklagte \"entgegen ärztlichem Verbot\" raucht, \"weil er von diesem Laster nicht\nloskomme\". Dies mag seine krankheitsbedingte Strafempfindlichkeit relativieren. Der Senat sieht indes keinen\nsachlichen Grund, dies dem Angeklagten an sechs Stellen\nder Urteilsgründe vorzuhalten.\n\nDer Senat hat die Sache an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-15/5-str-26-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-15/5-str-26-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:50.447094+00:00"}}