{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-02-15_5_StR_15_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-02-15","aktenzeichen":"5 StR 15/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"26\n5 StR 15/92\n(alt: 3 StR 472/89)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. Februar 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\n1, Rüdiger M GEHEN\ngeborener SchB aus beim,\ngeboren am ®@. &B 1940 in NER /Oberschlesien,\n\n2. Ingrid M GE» aus Be,\n\ngeboren am @. MER 1942 in Trek /\nMn 3: GE,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 1994 beschlossen:\n\nDer Antrag der Verurteilten, den Senatsbeschluß\nvom 11. Februar 1992 aufzuheben, wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht Münster hat die Antragsteller mit Urteil vom 24. Mai 1991 wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Ihre Revisionen hat der Senat mit dem Beschluß\nvom 11. Februar 1992 nach 3 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der auf § 33 a StPO gestützte Antrag\nder Verurteilten, diesen Verwerfungsbeschluß aufzuheben, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Antragsteller machen geltend, der angegriffene\nBeschluß verstoße gegen Artikel 103 Abs. 1 GG. Zu ihrem\nNachteil seien Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet\nworden, zu denen sie nicht gehört worden seien. Ferner\nhätten nicht sämtliche an der Entscheidung beteiligten\nRichter die Akten gelesen. Schließlich verwende der Beschluß eine im Gesetz nicht vorgesehene Formel und sei\n\nim übrigen nicht mit Gründen versehen.\n\n2. Diese Angriffe gehen fehl.\n\n26\n\na) Die Fassung der Beschlußformel steht im Ermessen des\nGerichts (Senatsbeschluß vom 29. Mai 1984\n\n- 5 StR 197/84 -). Das Merkmal der \"offensichtlichen\nUnbegründetheit\" (dazu Dahs NStZ 1981, 205, 206)\nbraucht nicht ausdrücklich hervorgehoben zu werden (Pikart in KK, 3. Aufl. § 349 Rdn. 27; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl. 8 349 Rdn. 19).\n\nb) Eine weitergehende sachliche Begründung des Verwerfungsbeschlusses wird vom Gesetz nicht vorgeschrieben.\nSie ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht\ngeboten. Der Gesetzgeber hat im Fall der Verwerfung einer Revision nach S 349 Abs. 2 StPO ausreichend sichergestellt, daß der Beschwerdeführer über die wesentlichen Gründe nicht im unklaren bleibt (BVerfG NJW 1982,\n925). Sie ergeben sich aus dem Inhalt des dem Revidenten gemäß S 349 Abs. 3 Satz 1 StPO mitzuteilenden Verwerfungsamtrages in Verbindung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Pikart aaO Rdn. 16\nm.N.).\n\nDie ausführliche Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 1992 ist den Antragstellern am\n\n22. Januar 1992 zugestellt worden. Sie haben dazu jeweils mit Schriftsatz vom 31. Januar 1992, der Antragsteller zu 1) darüber hinaus mit Schriftsatz vom 6. Februar 1992 (Telefax), Gegenerklärungen nach § 349\n\nAbs. 3 Satz 2 StPO eingereicht. Von einer nicht ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs kann unter diesen\n\nUmständen keine Rede sein.\n\nc) Schließlich ist eine Beeinträchtigung der Verurteilten in ihren Rechten aus Artikel 103 Abs. 1 GG auch\nnicht mit der Behauptung dargetan, es hätten nicht\nsämtliche den Verwerfungsbeschluß zeichnende Richter\ndie Akten gelesen. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör\nlegt dem Gericht lediglich die Pflicht auf, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen\nund zu erwägen; es regelt nicht, wie dies im einzelnen\nzu geschehen hat (BVerfG NJW 1987, 2219, 2220). Der\nVortrag eines Berichterstatters ist demnach ein geeigneter und verfassungsrechtlich unbedenklicher Weg, die\nübrigen Mitglieder eines Spruchkörpers mit den maßgeblichen Problemen eines Falles vertraut zu machen. Sinn\nder Tätigkeit eines mit mehreren Richtern besetzten\nKollegialgerichts ist es ersichtlich nicht, daß alle\nMitglieder die Akten oder einzelne Schriftsätze vollständig lesen; er liegt vielmehr vornehmlich darin, alle bedeutsamen Fragen im Spruchkörper zu erörtern\n(BVerfG aa0).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-15/5-str-15-92","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-15/5-str-15-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:50.428369+00:00"}}