{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-02-09_5_StR_668_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-02-09","aktenzeichen":"5 StR 668/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 668/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 9. Februar 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nHans-Rudolf Sch ME aus 1.mmiie,\n\ngeboren am IR. WEB 1962 in Hole,\n\nwegen Mordes\n\nN,\n\nDer 5.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n9, Februar 1994 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 7. Mai 1993 wird\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nDie Kammer hat nach rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung die Einlassung des Angeklagten, er\nhabe Carl-Christian WB in Notwehr getötet, als widerlegt angesehen und sich die Überzeugung verschafft, daß der Angeklagte das Opfer vorsätzlich getötet hat. Das Gericht\nbrauchte sich im Rahmen seiner Aufklärungspflicht über die vorgenommene Rekonstruktion\nhinaus (UA S. 73) nicht zur Einholung eines\nschalltechnischen Gutachtens gedrängt zu sehen.\n\nSeine Überzeugung, daß der Angeklagte aus Habgier gehandelt hat, gründet das Landgericht auf\neine Reihe von Indizien (UA S. 113 ff), darunter die finanzielle Lage des Angeklagten seit\nEnde 1991, sein Verhalten bei der Errichtung\ndes Testaments durch das Tatopfer, die erkennbare Wichtigkeit, die die Erbeinsetzung für ihn\nbesaß, und die Suche nach dem Testament unmittelbar im Anschluß an die Tat.\n\n247\n\nDer nach den Feststellungen vom Angeklagten erstrebte Vorteil, \"in den Genuß der Erbschaft zu\nkommen\" (UA S. 113), sollte unmittelbar mit dem\nTod des Opfers eintreten. Deswegen handelte der\nAngeklagte aus Habgier. Diese liegt auch vor,\nwenn nach seiner Vorstellung seine Tochter Erbin werden sollte. Der von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung in Anspruch genommene Beschluß des 1. Strafsenats vom 18. Februar 1993 (BGHR StGB S 211 Abs. 2 Habgier 4) betrifft einen anderen Fall.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-09/5-str-668-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-09/5-str-668-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:50.362517+00:00"}}