{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-02-08_5_StR_39_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-02-08","aktenzeichen":"5 StR 39/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 39/94\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 8. Februar 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nStefan ve Te CD „cus EEE,\n\ndort geboren am WB. iEEw 1959,\n\nwegen Betruges\n\nN\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 1994 gemäß 5 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 7. September 1993\nwird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nGründe\n\nMit Urteil vom 7. September 1993 hat das Landgericht den\nAngeklagten wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach der\nRechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit seiner\nVerteidigerin erklärte der Angeklagte zu Protokoll, er\nnehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel. Dieser Verzicht (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO), der nach dem\nProtokoll vorgelesen und genehmigt worden ist, ist wirksam und führt zur Unzulässigkeit der Revision.\n\nDie Wirksamkeit des Verzichts wird nicht durch die Art\nseines Zustandekommens in Frage gestellt:\n\nDie Verzichtserklärung erfolgte im Anschluß an die Verkündung eines Haftverschonungsbeschlusses. Unmittelbar\nnach der Protokollierung des Rechtsmittelverzichts legte\nder Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Beschwerde\ngegen den Haftverschonungsbeschluß ein und beantragte,\ndessen Vollziehung auszusetzen; dies geschah (5 307\n\nAbs. 2 StPO). Dazu macht die Verteidigerin geltend, die-\n\n73\n\nse Verfahrensweise verstoße gegen den Grundsatz fairen\nVerfahrens. Umstände, die die Wirksamkeit des Verzichts\nin Frage stellen könnten, sind indes durch diesen bloßen\nHinweis, der nicht näher ausgeführt worden ist, nicht\nbelegt. Insbesondere ist nicht behauptet worden, daß der\nAngeklagte den Rechtsmittelverzicht nur wegen des Haftverschonungsbeschlusses abgegeben und in der Erwartung,\ndaß es bei ihm bleibe, vom Staatsanwalt oder Gericht getäuscht worden sei. Die bloße Hoffnung auf Bestehenbleiben der Haftverschonung macht den erklärten Rechtsmittelverzicht nicht unwirksam. Es spricht nichts dafür,\ndaß der Staatsanwalt oder das Gericht diese Hoffnung\nhervorgerufen, bestärkt oder sonst dazu beigetragen haben, daß der Angeklagte bei Abgabe des Rechtsmittelverzichts von falschen Erwartungen ausgegangen ist.\n\nEs liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der\nAngeklagte, wie er vorträgt, bei Abgabe des Rechtsmittelverzichtes verhandlungsunfähig und damit nicht in der\nLage war, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen.\nDiese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen (BGHR StPO\n§ 302 Abs. i Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3). Der Angeklagte beruft sich nicht auf solche Umstände, sondern\nverweist lediglich auf vorausgegangene längere Untersuchungshaft. Es spricht nichts dafür, daß diese ihn unfähig gemacht hat, die Bedeutung des erklärten Rechtsmittelverzichts zu erkennen.\n\nBA\n\nDer damit wirksame Rechtsmittelverzicht kann nicht zurückgenommen, widerrufen oder angefochten werden {BGHR\nStPO S 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 und 5).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-08/5-str-39-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-08/5-str-39-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:50.284225+00:00"}}