{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-02-08_5_StR_12_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-02-08","aktenzeichen":"5 StR 12/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 12/94\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 8. Februar 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nMehmet-Nursat BC6 EB | C<caus Hoc,\ngeboren am I. EB 1954 in mm (TER) ,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln u.a.\n\nA\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n8. Februar 1994 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. September 1993 nach S 349 Abs. 4 StPO insoweit mit\nden zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Hannover - Schöffengericht - zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von\n\n100 Tagessätzen zu je 50,-- DM verurteilt. Seine auf\ndie Sachrüge gestützte Revision hat teilweise Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, daß\ndie vom Landgericht getroffenen Feststellungen den\nSchuldspruch wegen versuchter Nötigung nicht tragen.\n\nAuf die Antraggsschrift des Generalbundesanwalts vom\n17. Januar 1994 wird verwiesen.\n\nDer Senat hat die Sache nach S 354 Abs. 3 StPO an das\nSchöffengericht zurückverwiesen, dessen Zuständigkeit\nfür die weitere Entscheidung ausreicht.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack\n\nAd","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-08/5-str-12-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-08/5-str-12-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:50.252042+00:00"}}