{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-02-08_5_StR_10_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-02-08","aktenzeichen":"5 StR 10/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LO\n\n5 StR 10/94\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 8. Februar 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nKasim A mm „aus BEE,\ngeboren am @. EEE 1953 in Ne (TO) ,\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am. EEEEEB 1994\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 27. September 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet hier keinen durchgreifenden Bedenken, obwohl sie wesentlich auf die Aussagen von\nPolizeibeamten zu Angaben gesperrter Vertrauensleute gestützt\nist.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Aussage eines \"Zeugen vom Hörensagen\" besondere Vorsicht geboten. Handelt es sich bei den von ihm bezeugten Angaben\num diejenigen eines anonymen Gewährsmannes, so darf darauf eine\nFeststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Angaben durch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt worden\nsind (BGHSt 17, 382, 385 £; 33, 83, 88 £; 33, 178, 181 f£; 36,\n159, 166 £; 39, 141, 145 £; BGH, Urteil vom 6. November 1991\n\n- 2 StR 342/91). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Angeklagte hat eingeräumt, daß er sich zur Lieferung einer größeren Menge Heroin bereiterklärt und seinem Verhandlungspartner\neine Probe überlassen hat. Aus diesem so festgestellten äußeren\nSachverhalt konnte das Landgericht schließen, daß der Angeklagte\nentgegen seiner Einlassung keinen Raub oder Betrug vorbereiten,\nsondern mit Rauschgift handeln wollte.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-08/5-str-10-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-08/5-str-10-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:50.234253+00:00"}}