{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-01-25_5_StR_609_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-01-25","aktenzeichen":"5 StR 609/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5_ StR 609/93 URTEIL\n\nvom 25. Januar 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Torsten B EB 2 „czus vo,\ndort geboren am ER. EINS 1969,\n\n2. Rene Karl-Heinz L ME seborener Roi\naus Ei ,\ndort geboren m. Em 1970,\n\n3. Ronald P En | caus 0\ndort geboren am EB. EB 1970,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n44\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nRichter am Kammergericht me EEE»\n\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE für den Angeklagten Bm,\nRechtsanwältin EB für den Angeklagten LEE,\nRechtsanwältin Dr. ee für den Angeklagten Pen\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n+F\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagten Be, LE und PB gegen das\nUrteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom\n18. Februar 1993 werden verworfen, hinsichtlich\nder Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit\nKörperverletzung mit der Maßgabe, daß die Angeklagten insoweit des versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nschuldig sind.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Staatskasse hat die dem\nAngeklagten PB durch die Revision der\nStaatsanwaltschaft entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Bezirksgericht hat die Angeklagten Bw, iin\nund PO wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher\nKörperverletzung sowie darüber hinaus BE und Laie\nwegen (Verdeckungs-)Mordes und Pe wegen Beihilfe zu\ndiesem Mord verurteilt; gegen jeden der Angeklagten\nwurde aus den Einzelstrafen von je zwei und elf Jahren\neine Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verhängt.\n\nMit ihrer - nur gegen die Verurteilung des Peiib wegen\ndes Tötungsdelikts gerichteten - Revision macht die\nStaatsanwaltschaft mit der Sachrüge geltend, Pemmms\nhätte wegen Anstiftung und nicht nur wegen Beihilfe\nverurteilt werden müssen. Die Angeklagten rügen die\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nSämtliche Revisionen haben keinen Erfolg. Die Rechtsmittel der Angeklagten führen jedoch jeweils zu einer\nÄnderung des Schuldspruchs, die den Strafausspruch unberührt läßt.\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft macht allerdings\nzutreffend geltend, daß das Bezirksgericht keine Ausführung zur Frage gemacht hat, ob der Angeklagte Pen\nAnstifter und nicht nur Gehilfe bei dem von Be und\nL@BEEB begangenen Mord gewesen ist. Der Senat entnimmt\naber dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß der\nTatrichter Zweifel daran, ob der Angeklagte zum Mord\nbestimmen oder den Tatentschluß und die Tat der anderen\nlediglich fördern wollte, nicht überwinden konnte. Diese Beweiswürdigung läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n+F\n\n2. Die Revisionen der drei Angeklagten führen zur Berichtigung des Schuldspruchs, soweit sie die Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung\nbetreffen.\n\nNach den Feststellungen liegt einerseits kein vollendeter, sondern nur ein versuchter Raub vor. Es kam\nBED, LEE und PER nur auf das Geld des Opfers,\nnicht auf die Brieftasche an; daß Li diese zunächst\nan sich genommen und dann weggeworfen hatte, begründet\nallein keine Zueignungsabsicht (BGH Beschluß v. 29. Ju-11 1991 - 5 StR 301/91; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7). Andererseits ergibt sich aus den Feststellungen, daß die Körperverletzung gemeinschaftlich\nbegangen wurde, so daß die Voraussetzungen des\n\n5 223 a StGB vorliegen.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. Es ist\nauszuschließen, daß sich die Angeklagten anders, als\ngeschehen, hätten verteidigen können.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten Peiikma\nist im Ergebnis unbegründet. Der Ausführung bedarf nur\n\nfolgendes:\n\na) Zwar sind die Gründe, die das Bezirksgericht veranlaßt haben, § 28 StGB nicht anzuwenden, widersprüchlich. Einerseits führt das Bezirksgericht bei der\nStrafrahmenwahl aus, es sei überzeugt, daß PB Beihilfe leistete, weil er erreichen wollte, daß das Opfer\ndie Täter nicht wegen Raubes anzeigen konnte. Andererseits führt das Bezirksgericht bei der rechtlichen Würdigung aus, es könne nicht feststellen, caß Pain im\n\n+F\n\neigenen Interesse - aus Angst, er selbst werde strafrechtlich verfolgt - die Entdeckung der Straftat verhindern wollte. Bei der letztgenannten Alternative\n\nfehlte ihm das besondere persönliche Merkmal, das bei\nden Tätern die Tötung des Opfers zum Verdeckungsmord\n\nmachte,\n\nAuf diesem Fehler beruht das Urteil aber nicht, weil\nsich die Beihilfe zum Mord, wie die Urteilsgründe (UA\nS. 40) ergeben, ohne weiteres als - im Sinne des\n\n$S 211 StGB - aus niedrigem Beweggrund begangen erweist.\n\nb) Im Ergebnis ohne Rechtsfehler sind auch die Darlegungen des Bezirksgerichts zur Frage, ob beim Angeklagten Pa» Gie Voraussetzungen des S 21 StGB vorliegen.\nDas Bezirksgericht hat zwar nicht ausgeführt, wie es\nden Grad der angenommenen Alkoholisierung berechnet\nhat. Den Feststellungen zum Maß des getrunkenen Alkohols (UA S. 8) kann der Senat aber entnehmen, daß eine\nBlutalkoholkonzentration von 2,0 Promille nicht er-\n\nreicht worden ist.\n\n4. Unbegründet sind die Revisionen der Angeklagten\nBEE und LEEEB, soweit sie die Verurteilung wegen\nMordes angreifen. Rechtlich zu beanstanden ist zwar,\ndaß die Ausführungen des Bezirksgerichts zur Frage, ob\ndie Voraussetzungen des SS 20 StGB vorliegen, zum Teil\nunklar sind, weil sie nicht deutlich zwischen Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit unterscheiden.\nIm Ergebnis wirkt sich dieser Fehler aber nicht aus.\nDenn das Landgericht hat die relevanten Umstände geprüft und sich mit Rücksicht auf das bei der Tat ge-\n\ndual\n\nzeigte Leistungsverhalten die Überzeugung verschafft,\n\ndaß die Angeklagten einsichtsfähig und steuerungsfähig\nwaren. Den Strafrahmen nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB hat\n\ndas Bezirksgericht zugrundegelegt.\n\n5. Die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des\nBezirksgerichts, gegen den Angeklagten Lw, der zur\nTatzeit 20 Jahre und 11 Monate alt war, sei Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, sind unbegründet. Das Bezirksgericht hat seine Auffassung im Ergebnis rechtsfehlerfrei dargelegt.\n\n6. Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung der wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzungen verhängten Einzelstrafen. Der Tatrichter hat bei\nder Bemessung der Einzelstrafen nicht verkannt, daß\nsich die Täter kein Geld zugeeignet haben.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-25/5-str-609-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-25/5-str-609-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:49.880839+00:00"}}