{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-01-25_5_StR_422_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-01-25","aktenzeichen":"5 StR 422/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n5 StR 422/93\n(alt: 5 StR 157/92)\n\nURTEIL\n\nvom 25. Januar 1994\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nJens La ED | cus Dr Gum,\ndort geboren am 21. Juni 1966,\n\nwegen Totschlags\n\n72\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Ssitzung vom 25. Januar 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nRichter am Kammergericht EB -SEEEE» bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte En\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nAL\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 2. Februar 1993\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte des Totschlags schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten der Revision, an eine Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Bezirksgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom\n12. Dezember 1991 wegen (Verdeckungs-) Mordes zu einer\nFreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat mit Beschluß vom 6. Mai 1992 - insbesondere wegen unzureichender Feststellungen zur Vortat - mit den Feststellungen aufgehoben. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte wiederum wegen\n\nBA\n\nMordes zu derselben Strafe verurteilt. Mit der Revision\nrügt er die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat im Umfang der Urteilsformel Erfolg; im übrigen ist es unbegründet.\n\n1. Der Schuldspruch wegen Mordes hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Bezirksgericht hat\nzwei Mordmerkmale \"wahlweise\" angenommen: Verdeckungsabsicht wegen einer zuvor an dem Opfer verübten Körperverletzung oder niedrige Beweggründe, weil er dem Opfer\naus \"krasser Selbstsucht ... das Lebensrecht absprach\".\n\na) Eine Verdeckungsabsicht wird von den Feststellungen\nnicht getragen. Diese setzt in der Regel direkten Tötungsvorsatz voraus, wenn das Opfer den Täter - was\nhier der Fall ist - kennt, dieser also bei Überleben\ndes Opfers befürchten muß, entdeckt zu werden. Die erstrebte Verdeckung kann der Täter in einem solchen Fall\nnur durch Tötung des Opfers erreichen; er muß also mit\ndirektem Vorsatz handeln (BGH StV 1992, 259; BGH bei\nHoltz MDR 1993, 406). Das Bezirksgericht hat aber lediglich einen bedingten Tötungsvorsatz festgestellt,\nwenn es zur inneren Tatseite des Angeklagten während\ndes Würgevorgangs ausführt, daß er sich \"darüber im\nklaren war, daß dadurch der Tod der Frau eintreten\n\nkönnte\",\n\nb) Die Einstufung der \"krassen Selbstsucht\" als niedriger Beweggrund ist gleichfalls rechtsfehlerhaft. Die\nSteuerungsfänigkeit des Angeklagten war alkoholbedingt\nerheblich vermindert. Es liegt nahe, daß er infolge\ndieses Zustandes nicht in der Lage war, seine gefühlsmäßigen Regungen gedanklich zu beherrschen und willens-\n\n2\n\nmäßig zu Steuern, so daß diese ihm nicht als niedrige\nBeweggründe angelastet werden dürfen (vgl. BGHR StGB\n\nS 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 22 und BGH, Beschluß\nvom 4. März 1993 - 2 StR 520/92 -).\n\n2. Da insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten\nsind, hat der Senat von einer nochmaligen Aufhebung des\nSchuldspruchs abgesehen und erkannt, daß der Angeklagte\nwegen Totschlags zu verurteilen ist. Es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte anders, als geschehen, hätte verteidigen können, wenn er in der Tatsacheninstanz auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen\nTotschlags hingewiesen worden wäre. Die Schuldspruchänderung entspricht den übereinstimmenden Anträgen des\nGeneralbundesanwalts und des Verteidigers. Sie führt\nzur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-25/5-str-422-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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