{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-01-12_5_StR_620_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-01-12","aktenzeichen":"5 StR 620/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 620/93\n(alt: 5 StR 172/91)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 12. Januar 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nOtto Pi ED | aus Hoc,\ngeboren am @. m 1932 in DD (un) ,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1994 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom\n24. März 1993, soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden ist, nach § 349\nAbs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an das Landgericht\n\nGöttingen zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\n(Tatzeit: 1989) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes\n(Tatzeit: 1982) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt; aus dieser Strafe und zwei mit Urteil\nvom 21. Juli 1986 verhängten Einzelfreiheitsstrafen in\nHöhe von zwei Jahren und einem Jahr hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren gebildet. Wegen der 2Zä-\n\nsurwirkung des rechtskräftigen Urteils vom 21. Ju-\n\nli 1986 hat sich der Tatrichter gehindert gesehen, die\nlebenslange Freiheitsstrafe mit den anderen Strafen zu\neiner Gesamtstrafe zusammenzufassen.\n\nDie Verurteilung wegen Mordes war aus sachlichrechtlichen Gründen aufzuheben.\n\n1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nhat der Angeklagte seiner Ehefrau Janja Pie, während sie schlief, Elektroden an den linken Arm und das\nrechte Bein gelegt und diese Elektroden in Tötungsabsicht an das Stromnetz angeschlossen; bei dem Opfer\ntrat nach 0,3 Sekunden ein Herzflimmern ein, das sogleich zum Tode führte. Der Angeklagte bestreitet die\nTat. Das Schwurgericht stützt sich bei der Überführung\ndes Angeklagten hauptsächlich auf Äußerungen der Sachverständigen Prof. Dr. KM und Prof. Dr. TE. Diese\nhaben ausgeführt: Die an der Leiche gefundenen Hautveränderungen seien typische Zellveränderungen, wie sie\nbei elektrisch-thermischer Einwirkung auf die Haut entstehe; da bei den betroffenen Zellen keine Entzündung\nbeobachtet worden ist, müsse der Tod vor Ablauf von\n\n20 Minuten nach der Entstehung der Hautveränderung eingetreten sein. Im Urteil heißt es weiter: Der Sachverständige, Prof. Dr. T&M, habe \"zur Absicherung des\nbereits nach dieser Methode wahrscheinlichen Befundes\neines Stromtodes\" zusätzlich eine Serummyoglobinbestimmung vorgenommen. Eine 1986/1988 vorgelegte Untersuchung von TB und UM, die auf einem Vergleich der\nMyoglobinkonzentration bei 32 \"Stromtoten\" mit der Kon-\n\n2\n\nzentration bei \"normalen Toten ohne Trauma\" beruhe, habe ergeben, daß der Myoglobingehalt bei \"normalen Todesfällen ohne Trauma\" zwischen 10 und 100 \"mg/ml\", bei\nTodesfällen mit Trauma \"höchstens bis zu 1000 mg/ml,\nbei Stromtoten dagegen zwischen 900 und 10.000 mg/ml\nliegt\". Im Herzblut der verstorbenen Janja Pi\nseien \"Mittelwerte von 2.497 mg/ml bzw. 2.348 mg/ml\nfestgestellt\" worden; ein \"Werte verfälschendes Trauma\nhabe die Obduktion nicht ergeben\" (UA S. 43). Hierbei\nberuhen die Gewichtsangaben auf einem Fassungsfehler:\nAls Maßeinheit war ersichtlich nicht das Milligramm\n(mg), sondern das Mikrogramm gemeint.\n\nDer Tatrichter nennt die Stromtodbestimmung durch Messung der Myoglobinkonzentration im Herzblut eine \"wissenschaftlich fundierte und in Schrifttum und Lehre\nweit überwiegend anerkannte Methode der Rechtsmedizin\"\n(UA S. 44); das Schwurgericht beruft sich dabei auf die\nAusführungen von Prof. Dr. KEMR und Prof. Dr. TEE ,\ndie diese Methode maßgeblich mitentwickelt hätten (UA\nS. 44).\n\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine \"Stromtodbestimmung durch Messung der Myoglobinkonzentration\nim Herzblut\" möglich ist. Jedenfalls trifft die Annahme\ndes Tatrichters nicht zu, daß eine solche Methode \"in\nSchrifttum und Lehre weit überwiegend anerkannt\" ist\n(UA S. 44). Der allgemeinkundige Befund des Schrifttums\nzeigt, daß es sich nicht so verhält.\n\nVon den gebräuchlichen Hand- und Lehrbüchern der Gerichtsmedizin erwähnen die Werke von Berthold Müller\n(Gerichtsmedizin, Bd. I 2. Aufl. 1975 S. 538 ff), Prokop-Göhler (Forensische Medizin, 3. Aufl. 1975\n\nS. 158 ff) und Schwerd (Rechtsmedizin 5. Aufl. 1992\n\nS. 84 ff) überhaupt nicht die Myoglobinkonzentration\nals Mittel zur Feststellung der Todesursache \"Stromtod\". Ebenso verhält es sich in ausländischen Handbüchern (vgl. 2.B. Tedeschi/Eckert/Tedeschi, Forensic Medicine, Philadelphia 1977, Bd. IS. 645 ff). In dem von\nB. Forster herausgegebenen Handbuch \"Praxis der Rechtsmedizin\" (1986) findet sich in dem von P. Raule bearbeiteten einschlägigen Abschnitt die distanzierte Bemerkung: \"Am Herzen soll Myoglobin relativ früh freigesetzt werden, und diesem Nachweis soll forensische Bedeutung zukommen\" (S. 202); zitiert wird hierfür lediglich eine frühere Arbeit von K&MR mit Yoshida und Ishiyama (Zeitschrift für Rechtsmedizin 91, 1984, 185 bis\n193), in der von deutlichen Myoglobinaustritten aus den\nMuskelfasern bei sieben durch Elektrizität verursachten\nTodesfällen berichtet wird. Auch die Durchsicht der\nneueren Zeitschriftenliteratur (vgl. Urban, Schröder,\nTröger, Beiträge zur gerichtlichen Medizin Bd. 40,\n1988, S. 345 und Pankratz, Liebhardt, ebenda Bd. 48,\n1990, S. 325) rechtfertigt nicht die Annahme, es handele sich bei der Bestimmung des Stromtodes aus der Myoglobinkonzentration um eine weit überwiegend anerkannte\nMethode der Rechtsmedizin. Arbeiten, die die Anwendung\ndieser Methode nahelegen, beruhen, abgesehen von der\nerwähnten Veröffentlichung von K@M u.a., auf den Untersuchungen der Arbeitsgruppe in Hannover, der die vom\nSchwurgericht gehörten Sachverständigen angehören.\n\nAllerdings ist der Tatrichter nicht aus Rechtsgründen\ngehindert, sich nach Anhörung von Sachverständigen auf\neine Untersuchungsmethode zu stützen, die bisher erst\nwenig erprobt oder Gegenstand eines wissenschaftlichen\nMeinungsstreites ist. Die Notwendigkeit einer umfassen-\n\nden Aufklärung kann es dem Richter sogar zur Pflicht\nmachen, sich auch über Methoden, die noch nicht allgemein anerkannt sind, zu unterrichten. Die Abwägung der\nfür und gegen das vom Sachverständigen mitgeteilte Ergebnis der Untersuchung sprechenden Gesichtspunkte muß\ndann bei der Beweiswürdigung mitberücksichtigt werden.\nStützt sich der Tatrichter auf eine noch wenig erprobte\noder umstrittene wissenschaftliche Methode, so muß er\ndas Revisionsgericht durch eine Darstellung des Streitstandes in die Lage versetzen zu prüfen, ob die Abwägung der für und gegen die Methode sprechenden Gesichtspunkte stattgefunden hat. Daran fehlt es hier. Da\nsich der Tatrichter lediglich darauf beruft, daß die\nMethode \"weit überwiegend anerkannt\" sei, besorgt der\nSenat, daß eine kritische Würdigung des Beweiswertes\nder neuen Methode nicht stattgefunden hat.\n\nUnter diesen Umständen belegen die Urteilsgründe auch\nnicht, daß sich der Tatrichter hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob auch andere Umstände als\ndie Einwirkung von Elektrizität die stark erhöhte Myoglobinkonzentration bewirkt haben können. In diesem Zusammenhang finden sich in den Urteilsgründen nur die\nknappen Hinweise, daß an der bis zur Obduktion vorschriftsmäßig gelagerten Leiche \"postmortale Veränderungen, wenn überhaupt, nur in irrelevantem Maße eingetreten sein können\" und daß kein \"Werte verfälschendes\nTrauma\" vorhanden sei (UA S. 43, 44). Die Frage liegt\nnahe, ob relevante postmortale Veränderungen in der\nZeit zwischen der Obduktion und der späteren Untersuchung des Myoglobingehaltes (UA S. 25) eingetreten sein\nkönnen. Im übrigen werden auch sonstige Faktoren ge-\n\nnannt, die auf den Myoglobingehalt des Leichenblutes\nEinfluß nehmen können (vgl. den Beitrag von Friedrich\nbei Forster, Praxis der Rechtsmedizin, 1986, S. 789,\n816).\n\nNach allem ist zu besorgen, daß der Tatrichter dem Indiz der erhöhten Myoglobinkonzentration einen zu hohen\nBeweiswert beigemessen hat. Nach den Urteilsgründen hat\nder Sachverständige, auf den sich der Tatrichter\nstützt, \"zur Absicherung\" des bereits nach der Untersuchung der Hautveränderungen \"wahrscheinlichen Befundes\neines Stromtodes\" zusätzlich eine Myoglobinbestimmung\nvorgenommen (UA S. 43). Dem ist zu entnehmen, daß der\nSachverständige und mit ihm das Schwurgericht den auf\ndie Hautveränderungen gestützten Befund nur für wahrscheinlich, also ohne die \"Absicherung\" durch die Myoglobinuntersuchung nicht als ausreichende Feststellungsgrundlage angesehen haben.\n\nBei dieser Sachlage kann der Senat nicht ausschließen,\ndaß der Schuldspruch wegen Mordes auf der Verwertung\ndes genannten Indizes beruht. Der Senat kann nicht sicher beurteilen, ob der Tatrichter aufgrund der übrigen\ngewichtigen Indizien auch ohne Bezugnahme auf die erhöhte Myoglobinkonzentration zu einem Schuldspruch gelangt wäre.\n\n2. Was die übrigen vom Tatrichter herangezogenen Indizien angeht, so weist der Senat noch auf folgende Unstimmigkeit hin: Nach den Feststellungen sind winzige\nEisenpartikel in die nach den Urteilsfeststellungen\nveränderten Hautbereiche gelangt (UA S. 21). An anderer\nStelle des Urteils wird ausgeführt, die aufgefundenen\n\"Metallpartikel\" sprächen dafür, daß Elektroden aus Ei-\n\nsen \"oder Aluminium, wie z.B. in Form von Aluminiumfolie\", verwendet worden seien (UA S. 45). Eisenpartikel\nkönnen indessen schwerlich ein Hinweis darauf sein, daß\nElektroden aus Aluminium benutzt worden sind.\n\nII.\n\nSoweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\neines Kindes richtet, ist sie aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Oktober 1993\ndargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO. Der Senat schließt aus, daß die Einzelstrafe und die rechtsfehlerfrei gesondert verhängte Gesamtstrafe ohne die daneben verhängte lebenslange Freiheitsstrafe milder ausgefallen wären.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-12/5-str-620-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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