{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-01-11_5_StR_754_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-01-11","aktenzeichen":"5 StR 754/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 754/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 11. Januar 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Ja-\n\nnuar: 1994 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 3. September 1993\nwird nach 3 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\nverworfen; jedoch wird der Schuldspruch des Urteils nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert,\ndaß die tateinheitliche Verurteilung wegen Ur-\n\nkundenfälschung wegfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nTateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision\ndes Angeklagten bleibt. mit der Maßgabe erfolglos, daß die\ntateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung wegfällt. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Der Tatbestand des § 267 StGB wäre nur erfüllt, wenn er die ihm überlassenen Blankoanträge ohne Wissen und Willen seiner 'vermeintliche (n) Mandanten! (UA S.5) beziehungsweise\nabredewidrig ausgefüllt und dem Amtsgericht\n\nvorgelegt hätte (vgl. Tröndle in LK, 10, Aufl.\n1988, RdNr. 139, Cramer in Schönke-Schröder,\nStGB, 24. Aufl. 1991, RdNr. 62 jeweils zu\n\n85 267). Hierzu verhält sich das Urteil nicht;\nund von selbst versteht sich das auch nicht,\nweil es den Betroffenen letztlich gleichgültig\nsein konnte, was mit ihren Blankoanträgen geschah. Der Senat kann den Schuldspruch berichtigen, weil auszuschließen ist, daß in neuer\nHauptverhandlung zusätzliche, dem Angeklagten\nnachteilige Erkenntnisse gewonnen werden können. Eine solche Entscheidung muß den Strafausspruch nicht berühren (vgl. BGH NJW 1993, 2759,\n2760). Daß der Angeklagte nach Auffassung des\nLandgerichts zwei Straftatbestände erfüllt hat,\nwar für dieses kein bestimmender Umstand im\nSinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (UA S. 6).\nIm übrigen wäre die Verstrickung der \"Antragsteller' in die Betrügereien des Angeklagten\nein zulässiger Strafschärfungsgrund.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-11/5-str-754-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-11/5-str-754-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:49.406931+00:00"}}