{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-01-11_5_StR_690_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-01-11","aktenzeichen":"5 StR 690/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5_StR 690/93\n\nURTEIL\n\nvom 11. Januar 1994\nin der Strafsache\ngegen\n\nEdgar P mn HA GE A Acus Eon (ci ,\ngeboren am BR. MB 1941\nin Santa Im / Tee (x) ,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nHarms\nDr. Schäfer\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iiiike\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE»\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 24. Mai 1993 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision\n\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu\neiner Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge versagt. Das Landgericht hat die\nTatsachen, die Gegenstand des Beweisamtrages vom\n24. Mai 1993 gewesen sind, in die Urteilsfeststellungen\n\naufgenommen.\n\n2. Die sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen\nUrteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Insbesondere hat auch die Strafe\nBestand. Der Erörterung bedarf insoweit nur folgendes:\n\na) Angesichts der Besonderheiten des komplexen Tat-\n\nablaufs mußte die schwere Depressivität des Angeklagten\ndem Tatrichter keinen Anlaß geben, die von ihm angenommene uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklag-\n\nten näher zu begründen.\n\nb) Eine Entschuldigung wegen Notstandes im Sinne des\n\nS 35 StGB hat der Tatrichter mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte habe die Gefahr für seine Angehörigen selbst verursacht (UA S. 12). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; denn der Angeklagte war\nin Verhandlungen mit Drogenhändlern eingetreten, bevor\ndiese die Drohungen gegen seine Angehörigen ausgesprochen hatten. Angesichts dessen, daß der Angeklagte die\nMöglichkeit ungenutzt ließ, sich im Flugzeug oder bei\nder Zwischenlandung in Amsterdam, spätestens aber unmittelbar nach Verlassen des Flugzeuges in Berlin-Tegel\nunter Angabe seiner Situation Amtsträgern anzuvertrau-\n\nen, lag eine Strafmilderung nach § 35 Abs. 1 Satz 2\ni.V. mit 8 49 Abs. 1 StGB so fern, daß die Nichterörterung dieser Milderungsmöglichkeit hier keinen Rechtsfehler darstellt, der den Strafausspruch in Frage stellen könnte.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-11/5-str-690-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-11/5-str-690-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:49.378989+00:00"}}