{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1994-01-11_5_StR_682_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1994-01-11","aktenzeichen":"5 StR 682/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO 1975 5 200\n\nja\nja\n\nSteht eine Vielzahl nicht näher individualisierbarer Hanälungen\nin Tatmehrheit, muß die Anklage die (Höchst-)Zahl der dem Angeklagten vorgeworfenen strafbaren Handlungen angeben.","text_plain":"Nachschlagewerk:\nBGHSt:\nVeröffentlichung:\n\nStPO 1975 5 200\n\nja\nja\n\nSteht eine Vielzahl nicht näher individualisierbarer Hanälungen\nin Tatmehrheit, muß die Anklage die (Höchst-)Zahl der dem Angeklagten vorgeworfenen strafbaren Handlungen angeben.\n\nBGH, Urteil vom 11.\n\nm.\n\n- 5 StR 682/93 -\nPotsdam\n\nJanuar 1994\nBez.Ger.\n\n- BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5_ StR 682/93\n\nURTEIL\n\nvom 11, Januar 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nBasdorf\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkunäsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird die Formel des Urteils des Bezirksgerichts Potsdam vom\n15. März 1993 wie folgt ergänzt und neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte wird wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen zu der\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten verurteilt.\n\nIm übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.\n\nSoweit der Angeklagte verurteilt wurde,\nträgt er die Kosten des Verfahrens; soweit\ner freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ger\ngen das vorgenannte Urteil wird verworfen.\n\n3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision führt zu einer Ergänzung der\nUrteilsformel dahin, daß der Angeklagte im übrigen\nfreigesprochen wird. Darüber hinaus hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\nDer Erörterung bedarf nur die vom Generalbundesanwalt\naufgeworfene Frage, ob die Anklage die dem Angeklagten\nvorgeworfenen Taten ausreichend konkretisiert hat. Im\nübrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.\n\nDie Anklage wirft dem Angeklagten unter dem rechtlichen\nGesichtspunkt fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs £folgendes vor:\n\n\"Seit August 1990 wurde die Geschädigte S B\n\n‚ Tochter der Lebensgefährtin des Angeschuldigten,\ngeboren am 1. Mai 1977, vom Angeschuldigten an verschiedenen Besuchswochenenden am Abend aufgefordert,\nnicht in das eigene Bett zu gehen, sondern in das der\nMutter, welche zu diesem Zeitpunkt sich nicht in der\nwohnung aufhielt.\nHier wurde die Geschädigte, welche sich meist auf den\nBauch gelegt hat, vom Angeschuldigten auf den Rücken\ngedreht, ihr der Schlüpfer herunter gezogen und das\nGlied des Anrgeschuldigten in das Geschlechtsteil der\n\nGeschädigten gesteckt. Hierbei kam es nach geschlechtsverkehrsähnlichen Bewegungen des Angeschuldigten auch\nin den meisten Fällen zum Samenerguß, wobei der Angeschuldigte sein Glied meist zuvor aus dem Geschlechtsteil der Geschädigten zog und sein Ejakulat in ein Taschentuch machte. 2”\n\nIn einzeinen Fällen veranlaßte der Angeschuldigte die\nGeschädigte, an seinem Geschlechtsteil zu manipulie-\n\nren.\"\n\nAls Tatzeitraum wird im Anklagesatz \"von August 1990\nbis April 1991\" angegeben.\n\nIl.\n\n1. Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last\ngelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau\nzu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen\nVorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muß sich von anderen\ngleichartigen strafbaren Handlungen desseiben Täters\nunterscheiden lassen (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 200\nAbs. 1 Satz 1 Tat 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41.\nAufl. $S 200 Rdn. 7; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24.\nAufl. 5 200 Rdn. 11 £ mit Nachweisen). Es darf nicht\nunklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht\nnach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll\n(Schlüchter JR 190, 10, 14). Fehlt es hieran, ist die\nAnklage unwirksam (std. Rspr.: BGH NStZ 1984, 133; NStZ\n1992, 553; Rieß aaO Rdn. 57).\n\nmn\n\nDarüber hinaus hat die Anklage auch die Aufgabe, den\nAngeklagten und die übrigen Verfahrensbeteiligten über\nweitere Einzelheiten des Vorwurfs zu unterrichten, um\nihnen Gelegenheit zu geben, ihr Prozeßverhalten auf den\nmit der Anklage erhobenen Vorwurf einzustellen, Mängel\nder Anklage in dieser Hinsicht führen nicht zu ihrer\nUnwirksamkeit. Insoweit können Fehler auch noch in der\nHauptverhandlung durch Hinweise entsprechend § 265 StPo\ngeheilt werden (BGH NStZ 1984, 133; Rieß aaO Rdn. 13\nund 59 mit Nachweisen).\n\n2. Welche Angaben zur ausreichenden Bestimmung des Verfahrensgegenstandes erforderlich sind, läßt sich nicht\nfür alle Fälle in gleicher Weise sagen. Ein täglich\nmehrfach wiederholbares Geschehen im Straßenverkehr\nwird regelmäßig durch Tatort und Tatzeit, die Tötung\neines Menschen durch die Person des Opfers ausreichend\nindividualisiert. Wie indes Fälle der vorliegenden Art\nzu behandeln sind, ist noch nicht abschließend geklärt.\n\nBei einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegen Kinder,\ndie häufig erst nach Jahren aufgedeckt werden, wird eine Individualisierung der einzelnen Akte nach Tatzeit\nund exaktem Geschehensablauf häufig nicht möglich sein,\nweil der Erinnerungsfähigkeit des regelmäßig einzigen\nTatzeugen Grenzen gesetzt sind. In diesen Fällen darf\ndie mangelnde Individualisierbarkeit der einzelnen Akte\nnach genäuer Tatzeit und genauem Geschehensablauf einer\nAnklage nicht entgegenstehen, will man gewichtige Lükken in der Strafverfolgung vermeiden. Das Gesamtgeschehen wird in solchen Fällen, unabhängig davon, ob fortgesetzte Handlung. oder Tatmehrheit anzunehmen ist,\ndurch Mitteilung des Tatopfers, Mitteilung der Grundzü-\n\nge der Art und Weise der Tatbegehung, vor allem aber\nGurch Bestimmung des Tatzeitraums ausreichend von anderen möglichen Taten desselben Täters abgegrenzt werden\n\nkönnen,\n\na) Bei einer fortgesetzten Handlung bedarf es einer\nMitteilung der Zahl der Einzelakte in der Anklage deshalb nicht zwingend. Zur Abgrenzung des Geschehens von\nweiteren denkbaren Sachverhalten genügt die Mitteilung\nder anderen genannten Umstände. Die Zahl der Finzelakte\nberührt aber den Schuldumfang, deshalb sind Angaben\nSarüber im Urteil regelmäßig erforderlich. Insofern\nfolgen aus den unterschiedlichen Aufgaben von Anklage\nund Urteil unterschiedliche Anforderungen an deren Inhalt (vgl. zu allem Jähnke GA 1989, 376, 388 ff unter\nHinweis auf Nowakowski, Fortgesetztes Verbrechen und\ngleichartige Verbrechensmenge, 1950, S. 55 ff; ferner\nzu den Anforderungen an die Tatindividualisierung in\nder Anklage bei einer fortgesetzten Handlung BGH NSt2\n1992, 553; sehr viel enger aber BGHR StPo S 200 Abs. 1\nSatz 1 Tat 3 und 4; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1993\n\n- 4 StR 315/93 -; zu den Anforderungen an die Feststellungen im Urteil zum Mindestschuldumfang bei einer\nfortgesetzten Handlung: BGH NStZ 1983, 326).\n\nb) Diese Grundsätze finden auch Anwendung, wenn die\nnicht näher individualisierbaren Handlungen in Tatmehrheit zueinander stehen. Allerdings muß dann die Anklage, anders als bei der fortgesetzten Handlung, die Zahl\nder vorgeworfenen strafbaren Handlungen mitteilen, da\nsonst nicht erkennbar ist, ob das Urteii sich innerhalb\ndes von der Anklage vorgegebenen tatsächlichen Rahmens\nhält und ob es die Anklage erschöpft. Angesichts der\nSchwierigkeiten, bei Fällen der vorliegenden Art ge-\n\nnauere Angaben auch über. die Zahl der Taten zu machen,\nmuß es genügen, daß die Anklageschrift eine Höchstzahl\nvon Taten enthält, die Gegenstand des Verfahrens sein\nsollen. Nur so kann gewährleistet werden, gaß der Richter zu einer umfassenden Aufklärung des nicht durch die\nZahl der Einzelakte, sondern wesentlich durch die Art\nund Weise der Tatbegehung, die Person des Opfers und\nden Tatzeitraum charakterisierten Gesamtgeschehens in\nder Lage ist.\n\nIII.\n\nNach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Anklage\nausreichend bestimmt, auch wenn sie die Zahl der dem\nAngeklagten vorgeworfenen Taten nicht ausdrücklich\nnennt.\n\n.\n1. Läge eine fortgesetzte Handlung (tatsächlich) vor,\nwäre die fehlende Mitteilung der Zahl der Einzelakte in\neinem Fall der vorliegenden Art ohnehin unschädlich.\n\n2. Aber auch wenn'man mit dem Landgericht von Tatmehrheit ausgeht, genügt die Anklage den gesetzlichen Erfordernissen.\n\na) Tatzeitraum, Tatopfer und die Grundzüge der Art und\nWeise der Tatbegehung sind bestimmt. Der Anklage läßt\nsich auch noch entnehmen, von welcher (Höchst-)zahl\neinzelner Taten die Staatsanwaltschaft ausgeht. Im Ergebnis der Ermittlungen ist ausgeführt, daß S im\nangebenen Tatzeitraum \"an den\", also an allen, Wöchenenden besuchsweise nach Hause fuhr. Der Angeklagte soll\nsich innerhalb des angegebenen. Zeitraumes nicht an jedem Wochenende, sondern lediglich \"an verschiedenen Be-\n\nsuchswochenenden\" an $ vergangen haben. Die Zahl\nder dem Angeklagten vorgeworfenen Taten ist damit niedriger als die Zahl der Wochenenden; die denkbare\nHöchstzahl entspricht der Zahl der Wochenenden minus\neins. Dies genügt hier für eine ausreichende Konkretisierung der Anklage. Insoweit unterscheidet sich der\nFall von den vom Generalbundesanwalt zur Begründung\nseines Einstellungsamtrages herangezogenen Entscheidungen des 3. und 4. Strafsenats.\n\nb) Der Senat verkennt nicht, daß eine solche, durch die\nNatur der Sache bedingte, ungenaue Fassung der Anklage\neine sachgerechte Verteidigung erschweren kann. Dies\nberührt aber die Wirksamkeit der Anklage im Sinne einer\ngenügend konkreten Umgrenzung des Verfahrensstoffes\nnicht. Mängeln in dieser Hinsicht hat das Gericht durch\nHinweise nach § 265 StPO zu begegnen. Daß in diesem\nSinne die Verteidigung des Angeklagten beeinträchtigt\ngewesen wäre, wird von der Revision nicht geltend gemacht. Die Tatzeiten sind im Urteil hinreichend konkret\nfestgestellt.\n\nIV.\n\nDa der Anklage mehr rechtlich selbständige Taten zugrunde lagen, als abgeurteilt wurden, war der Angeklagte im übrigen freizusprechen. Dies hat der Senat nach-\n\n- 10\n\ngeholt, Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsbegründung keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.\n\nLaufhütte . Horstkotte Harms\nSchäfer Basdorf£f","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-11/5-str-682-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-11/5-str-682-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:49.357072+00:00"}}