{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-12-22_5_StR_705_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-12-22","aktenzeichen":"5 StR 705/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"y\ntu\n\n5 _ StR 705/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. Dezember 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nJulie Jackson O EEE ,\ngeboren am@. Em 1955 in Tee (U) ,\n\nwegen Verabredung zum erpresserischen Menschenraub u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. August 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche\nVerurteilung wegen versuchter Bestimmung eines\nanderen, einen erpresserischen Menschenraub und\neine Geiselnahme zu begehen, enfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen tateinheitlicher Verabredung zum erpresserischen Menschenraub mit\nGeiselnahme in Tateinheit mit versuchter Bestimmung eines anderen, einen erpresserischen Menschenraub und eine Geiselnahme zu begehen,\" zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des\nSchuldspruchs, bleibt im übrigen jedoch ohne Erfolg.\n\nDer Angeklagte als Strafgefangener und ein Mithäftling\nverabredeten im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB, mit dem\nZiel ihrer Befreiung einen erpresserischen Menschenraub\n(5 239 a StGB) in Tateinheit mit einer Geiselnahme\n\n(8 239 b StGB) zu begehen. Der Angeklagte versuchte,\neinen weiteren Mithäftling zur Mittäterschaft an dieser\nTat zu bestimmen. Dieser Mithäftling ging jedoch nur\nzum Schein auf die Verbrechensverabredung ein. Allerdings hat der Angeklagte damit eine Straftat nach § 30\nAbs. 1 StGB begangen. Indes tritt diese gegenüber der\nVerbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2 StGB zurück\n(vgl. Roxin in LK 10. Aufl. S 30 Rdn. 76). Dies führt\nzur Berichtigung des Schuldspruchs.\n\nDer Strafausspruch bleibt hiervon unberührt, zumal da\ndas Landgericht die Einflußnahme des Angeklagten auf\nden weiteren Mithäftling nicht strafschärfend berück-\n\nsichtigt hat.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-22/5-str-705-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-22/5-str-705-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:49.096924+00:00"}}