{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-12-21_5_StR_693_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-12-21","aktenzeichen":"5 StR 693/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 693/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. Dezember 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nRonald Markus L GEEEEEEEEED aus Bo,\ndort geboren am Er: EEE 1966,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 1993 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 1993\nnach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nMit Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts. Dieses\nschließt einerseits den Bruder des Angeklagten als möglichen Alternativtäter \"aus, weil er keine Verletzungen\nan den Händen aufwies, obwohl sie vorhanden sein müßten, weil die Zeugin L. den Angreifer kräftig in die\nHand gebissen hat\" (UA S. 20). Die fehlenden Verletzungen an den Händen des Bruders hatte ein Kriminalbeamter\nzwei Tage nach der Tat festgestellt (UA S. 17). Andererseits hat das Landgericht keinerlei Feststellungen\n\nARD\n\ndarüber getroffen, ob der als Täter verurteilte Angeklagte seinerseits Verletzungen an den Händen aufwies.\nSchied aber eine Person, die tatnah keine solchen Verletzungen hatte, als Täter aus, war das Landgericht\nverpflichtet darzulegen, daß der Angeklagte eine entsprechende Verletzung hatte - was gegebenenfalls als\nweiteres erhebliches, ihn belastendes Indiz in Betracht\ngekommen wäre - oder weshalb hierüber keine Erkenntnisse vorhanden sind. Letzeres liegt hier schon nach dem\nUrteil (die im Rahmen einer Verfahrensrüge in diesem\nZusammenhang von der Revision vorgebrachten Ermittlungsergebnisse sind, da im Urteil nicht abgehandelt,\nim Rahmen der sachlichrechtlichen Überprüfung irrelevant) fern, weil der Angeklagte seinerseits bereits einen Tag nach der Tat von Kriminalbeamten befragt worden\nwar (UA S. 16).\n\nDer Senat verkennt weder die .im übrigen gewichtigen Indizien gegen den Angeklagten noch den Umstand, daß die\nAlternativtäterschaft seines Bruders möglicherweise aus\nanderen, auch allein tragfähigen Gründen auszuschließen\nwar (UA S. 20 £.). Auch liegt nicht ganz fern, daß einer vorhandenen Bißverletzung zwar belastende Indizfunktion zugekommen wäre, daß ihrem Fehlen indes nicht\nunbedingt ausschlaggebende Entlastung hätte zugemessen\nwerden müssen. Dies hat der für die Beweiswürdigung\nverantwortliche Tatrichter aber bei seiner Erörterung\nzur Alternativtäterschaft ausdrücklich anders beurteilt. Das Revisionsgericht muß ihn beim Wort nehmen.\nDaß das Urteil insoweit lediglich nachlässig gefaßt\nsein mag, gibt dem Revisionsgericht gleichwohl keine\nMöglichkeit, ein Beruhen des Schuldspruchs auf der dargelegten Unvollständigkeit der Beweiswürdigung auszu-\n\nschließen.\n\nA253\n\nErgänzend weist der Senat darauf hin, daß die Revision\nmit Recht einen weiteren Fehler im Urteil beanstandet:\nwar der Angeklagte der Täter, durfte das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit nicht aus einem Erfolg seiner sexualtherapeutischen Behandlung nach einer früheren einschlägigen Tat abgeleitet werden (UA S. 25). Diese Einschätzung beruhte auf den eigenen Angaben des Angeklagten\n(UA S. 18); diese waren, da er die Tatbegehung bestritt, für die Beurteilung jener psychotherapeutischen\nBehandlung indes offensichtlich unerheblich.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-21/5-str-693-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-21/5-str-693-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.981432+00:00"}}