{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-12-21_5_StR_683_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-12-21","aktenzeichen":"5 StR 683/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"224\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 683/93\n\nURTEIL\n\nvom 21. Dezember 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Alfred Carl Sch EB aus voii.\ngeboren am MB. WEM 1945 in BEMm/ CC.\n\n2. Lothar We Mn <caus ri.\ngeboren am . EEE 1951 in Ve / em.\n\nwegen Betruges\n\nAH\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nHäger\nBasdorf\nNack\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nRichter am Kammergericht En EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt BR\nals Verteidiger des Angeklagten Sea,\nRechtsanwältin az»\nals Verteidigerin des Angeklagten Wein,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nAdt\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. September 1992 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die den Angeklagten\nhierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen\n\nder Staatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges jeweils zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt, in Höhe von zwei Jahren bei dem Angeklagten Weile, in Höhe von einem Jahr und neun Monaten bei dem Angeklagten\nSch@®®B. Gegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf den Strafausspruch beschränkten Revision; sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Rechtsmittelbeschränkung ist zulässig. Allerdings könnte der Schuldspruch fehlerhaft sein, weil die\nAuffassung des Landgerichts, die den Angeklagten anzulastenden Betrugshandlungen seien zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefaßt, fraglich sein kann. Dies\n\nist indes wegen der Rechtsmittelbeschränkung der Nachprüfung entzogen. Die Beschränkung des Rechtsmittels\nauf den Strafausspruch ist wirksam. Der Senat hat in\nseinem Urteil vom 29. Juni 1993 - 5 StR 263/93 - ausgesprochen, daß bei vertretbarer Annahme von Fortsetzungszusammenhang eine untrennbare Verknüpfung von\nSchuldspruch und Strafzumessung - wie sie der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Fall des Zusammenhangs fortgesetzter Untreue und ihrer Einstufung als\nbesonders schwerer Fall nach § 266 Abs. 2 StGB mit der\nFolge der Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung\nangenommen hat (BGHR StPO S 344 Abs. 1 Beschrän-\n\nkung 7) - nicht vorliegt. Dies gilt jedenfalls dann,\nwenn die Einstufung der Handlungen als fortgesetzt begangen oder als zueinander in Realkonkurrenz stehende\nEinzeltaten im Ergebnis keinen Einfluß auf die Strafzumessung gehabt hat (vgl. dazu auch Anfragebeschluß des\nSenats vom 23. November 1993 - 5 StR 595/93 -,\n\nSs. 17 £.).\n\n2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der von der\nStaatsanwaltschaft geltend gemachte Einwand, die Voraussetzungen des § 263 Abs. 3 StGB hätten geprüft werden müssen, hätte größeres Gewicht, wenn, wie vom Landgericht angenommen, von fortgesetzter Handlung und\nnicht von 14 Einzeltaten (im einzelnen festgestellte\nBarabhebungen) auszugehen war. Die Nichterörterung der\nVoraussetzungen des S 263 Abs. 3 StGB stellt indes auch\nbei fortgesetzter Handlung, bei der die Schadenssummen\nder Einzeltaten zusammenzuzählen sind, keinen Rechtsfehler dar. Die sachlichrechtliche Überprüfung des\nRechtsfolgenausspruchs hat auch sonst keine Rechtsfehler zum Vorteil oder Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nBIAG\n\nKAT\n\na) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des\numfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung\nvon der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen\nhat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander\nabzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen,\nwenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind\noder gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen\noder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu\nsein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des\ndem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins\neinzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGH wistra 1993,\n297; ständige Rechtsprechung).\n\nb) Daß das Landgericht vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1\nStGB ausgegangen ist, ohne die Möglichkeit der Annahme\neines besonders schweren Falles des Betruges ausdrücklich zu erwähnen, gibt keinen Anlaß zu durchgreifenden\nBedenken. Da die Annahme eines besonders schweren Falles in § 263 Abs. 3 StGB nicht an die Erfüllung von Regelbeispielen geknüpft ist, liegen die besonderen Begründungsanforderungen des § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO\n\nnicht vor.\n\nEin besonders hoher Schaden, wie er hier mit\n\nrd. 500.000 DM bereits vorliegt, wird zwar zumeist Anlaß bieten, die Voraussetzungen des S 263 Abs. 3 StGB\nausdrücklich zu prüfen. Er führt indes nicht ohne weiteres zur Annahme des besonders schweren Falles, ist\nvielmehr in eine Gesamtwürdigung aller konkret gegebenen maßgeblichen Strafzumessungserwägungen einzubezie-\n\nhen (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 2;\n\nS$S 266 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1). Daraus, daß das Landgericht den zu Lasten der Angeklagten gewürdigten Umständen, Tatumfang und insbesondere Schadenshöhe, eine\nMehrzahl als insgesamt gewichtig angesehener Strafmilderungsgründe gegenübergestellt hat (UA S, 12), wird\nausreichend deutlich, daß die tatrichterliche Gesamtwürdigung hier nicht zur Annahme eines besonders schweren Falles geführt hat. Daß solches nicht ausdrücklich\nausgeführt worden ist, läßt den Senat nicht besorgen,\ndas Landgericht könnte die Vorschrift des 5 263 Abs. 3\nStGB etwa gänzlich außer acht gelassen haben.\n\nc) Die Strafzumessungserwägungen geben auch im einzelnen keinen Anlaß zu durchgreifenden Bedenken.\n\nDie Berücksichtigung der vom Landgericht zur Strafmilderung herangezogenen Umstände läßt keinen Rechtsfehler\nerkennen. Das gilt selbstverständlich für Geständnis\nund - jedenfalls teilweise bereits umgesetzte - Wiedergutmachungsbereitschaft; Anhaltspunkte, daß die Angeklagten dessen ungeachtet mögliche Schadenswiedergutmachung schuldhaft versäumt hätten, vermag der Senat dem\nUrteil des Landgerichts nicht zu entnehmen. Soziale\nStabilisierung ist ein zulässiger Strafmilderungsgrund\n(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 21\nm.w.N.). Namentlich bei zuvor noch nie inhaftierten Angeklagten, die durch Freiheitsentzug als Konsequenz einer Straftat besonders beeindruckt werden können, ist\nauch die strafmildernde Berücksichtigung erlittener Untersuchungshaft ungeachtet deren in S 51 StGB vorge-\n\nAfL\n\nARF\n\nschriebener Anrechnung auf die erkannte Strafe nicht\nrechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 18; a.A. Tolksdorf in: Festschrift für Stree und\nWessels, 1993, S. 753, 756).\n\nUngeachtet der zur Tatzeit im Frühjahr 1991 vorhandenen, von den Angeklagten bewußt ausgenutzten Unerfahrenheit bei den Kreditinstituten in den neuen Bundesländern ist die Bewertung der Barauszahlung hoher Beträge ohne nähere Bonitätsprüfung als leichtfertig zutreffend. Daß das Landgericht diesen Umstand ausdrücklich erheblich strafmildernd gewichtet (UA S. 12), zudem aus den \"besonderen Gegebenheiten nach der Grenzöffnung\" eine für die Anwendung des 5 56 Abs. 2 StGB\nsprechende Ausnahmesituation hergeleitet hat (UA\n\nS. 13), hingegen kriminelle Energie und Gesinnung der\nAngeklagten, obgleich sie die zur Tatzeit bei ostdeutschen Geldinstituten herrschende Hilflosigkeit systematisch ausgenutzt haben, neben der beträchtlichen Schadenshöhe nicht gesondert ausdrücklich strafschärfend\nberücksichtigt hat, mag auf den ersten Blick als einseitig positive Gewichtung erscheinen, ist - namentlich\nangesichts gebotenen zurückhaltenden revisionsgerichtlichen Eingreifens in die dem Tatrichter vorbehaltene\nStrafzumessung - aus Rechtsgründen gleichwohl nicht zu\nbeanstanden. Der erwähnte, mit der spezifischen Begehungsweise der Tat zusammenhängende negative Aspekt ist\nden Urteilsgründen unmittelbar zu entnehmen; daß das\nLandgericht ihn bei der Strafzumessung außer acht gelassen hätte, ist schon daher nicht zu besorgen. Daß\ndas Landgericht ihn in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnt hat, wäre nur dann zu beanstanden,\nwenn dieser Umstand für die Strafzumessung hätte bestimmend sein müssen (S 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Das\n\nALL\n\nmuß jedenfalls im Blick darauf nicht angenommen werden,\ndaß der hohe Schaden, wenngleich er durch die Ausnutzung von Hilflosigkeit verursacht worden ist, nicht etwa zu persönlichen Notsituationen oder zu wirtschaftlichem Zusammenbruch im Bereich auf diese Weise Geschädigter geführt hat.\n\nIm übrigen neigt der Senat dazu, daß selbst die Annahme\nrechtsfehlerhafter Nichtberücksichtigung der besonderen\nBegleitumstände der Tat zum Nachteil der Angeklagten\nder Revision der Staatsanwaltschaft im Ergebnis keinen\nErfolg hätte bringen können. Denn nach ersichtlich zügiger Förderung des Verfahrens bis zum Abschluß der\nTatsacheninstanz ist die Sache im Revisionsverfahren\nohne Zutun der Angeklagten beträchtlich und unverständlich verzögert worden, indem die Akten ungeachtet dessen, daß allein die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, diese zudem anschließend auf den Strafausspruch\nbeschränkt und nur mit der Sachrüge begründet hatte,\nerst über ein Jahr nach Erlaß des angefochtenen Urteils\nder Bundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof vorgelegt\nworden sind. Es liegt nicht fern, daß ein daraus folgender, vom neuen Tatrichter zu beachtender Strafmilderungsgrund im Ergebnis zur Hinnahme einer allein im\nBlick auf die Beurteilung durch den bisherigen Tatrichter beanstandenswerten Strafzumessung hätte führen können (vgl. dazu BGHR StPO S 354 Abs. 1 Strafaus-\n\nspruch 4).\n\nDaß die erkannten Strafen im Ergebnis die Grenze des\nhier noch Schuldangemessenen unterschritten hätten,\nvermag der Senat nicht festzustellen.\n\nnis folgt hier, daß auch die Nichterörterung des 5 56\nAbs. 3 StGB (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 4, 6) vom Revisionsgericht nicht zu beanstanden\nist.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-21/5-str-683-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-21/5-str-683-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.959047+00:00"}}