{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-12-14_5_StR_695_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-12-14","aktenzeichen":"5 StR 695/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"799\n\n5 _ StR 695/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 14. Dezember 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nOsman Am „aus Ham.\ngeboren am @. EEE 1950 in EB (TER),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. März 1993\nnach $S 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubter\nAbgabe von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nunerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nund wegen unerlaubten Erwerbs von Munition zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren\nund sieben Monaten verurteilt wird (S 52 StGB).\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln, unerlaubten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten\nErwerbs von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nacht Jahren verurteilt.\n\nNach den Feststellungen besteht die Möglichkeit, daß\ngehandeltes und unentgeltlich abgegebenes Heroin aus\neinheitlich erworbenen Heroinmengen stammen. Der Senat\nkann den Schuldspruch selbst ändern. Er schließt aus,\n\n>\n\nar\n\ndaß in einer neuen Hauptverhandlung andere Feststellungen getroffen werden können. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und deren Abgabe stehen unter diesen\nVoraussetzungen in Tateinheit.\n\nFür die unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben hat der Senat die\nbisher für das Handeltreiben festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Aus dieser Strafe und der für den unerlaubten\nErwerb von Munition festgesetzten Freiheitsstrafe von\nsechs Monaten hat der Senat zur Verfahrensbeschleunigung in entsprechender Anwendung von S 354 Abs. 1 StPO\ndie niedrigste rechtlich zulässig Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren und sieben Monaten festgesetzt.\n\nEs ist nicht unbillig ($S 473 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen\n\nhat.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-14/5-str-695-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-14/5-str-695-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.646876+00:00"}}