{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-12-13_5_StR_76_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-12-13","aktenzeichen":"5 StR 76/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Rechtsbeugung durch DDR-Richter.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 8 336\n\nRechtsbeugung durch DDR-Richter.\n\nBGH, Urteil vom 13. Dezember 1993\n\n- 5 StR 76/93\nLG Berlin -\n\nBUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5_StR 76/93\n\nvom 13. Dezember 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Kerstin T me aus Geis\ngeboren am EEE 1964 ir CO di,\n\n2. Dr. Klaus R ED aus Beiiiiiiim\ndort geboren am ME 1929,\n\nwegen Rechtsbeugung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in den Sitzungen vom 30. November 1993 und 13. Dezember 1993, woran\nteilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nHarms\nDr. Schäfer\nNack\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Heiduschka\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt MP aus En\n\nals Verteidiger für die Angeklagte Teitge,\n\nRechtsanwalt Dr. aus\nals Verteidiger für den Angeklagten\n\nDr. EEE\n\nJustizangestellte uw\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. August 1992\n\nwird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten der Revision und\ndie dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der\n\nAngeklagten.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten vom Vorwurf\n\nder Rechtsbeugung freigesprochen. Dagegen richtet sich\n\ndie Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat keinen Er-\n.E£olg.\n\n1. Die 1964 geborene Angeklagte TEMP war seit En-\n\nde Mai 1989 Richterin in einer Kammer für Arbeitsrecht\ndes Stadtbezirksgerichts BeiiiB-Mitte. Der 1929 geborene Angeklagte Dr. Ri saß damals im Stadtgericht\nBerlin dem Senat für Arbeitsrecht vor. Die Angeklagte\nTas hat nach Kontakten mit dem Angeklagten Dr. Reis\nSEE Surch Beschluß vom 10. Oktober 1989 eine Klage\ndes Zeugen Bee» gegen den Bundesvorstand des FDGB als\noffensichtlich unbegründet (S 28 Abs. 3 ZPO-DDR) abge-\n\nwiesen. Die Klage richtete sich dagegen, daß der Bundesvorstand des FDGB den Arbeitsvertrag mit dem Zeugen\nBe unter Berufung auf S 54 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik (AGB) vom\n16. Juni 1977 (GBl. I S. 185) gekündigt hatte. Frau\nTER ist angeklagt worden, mit ihrer Entscheidung gegen das damals geltende sachliche Recht und mit dem\neingeschlagenen Verfahren gegen Verfahrensrecht der DDR\nverstoßen und dadurch eine Straftat nach § 244 StGB-DDR\n(Rechtsbeugung) begangen zu haben; Dr. ReWEmmmpist\nangeklagt worden, sie dazu im Sinne des § 22 Abs. 2\n\nNr. 1 StGB-DDR angestiftet zu haben.\n\n2. Nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b AGB durfte ein\nzeitlich unbegrenzter Arbeitsvertrag fristgemäß gekündigt werden, wenn der \"Werktätige für die vereinbarte\nArbeitsaufgabe nicht geeignet\" war; nach § 54 Abs. 2\nSatz 2 AGB setzte diese Kündigung voraus, daß der Betrieb einen Änderungsvertrag über die Aufnahme einer\nzumutbaren anderen Arbeit angeboten und der \"Werktätige\" dieses Angebot abgelehnt hatte.\n\nNach § 28 Abs. 3 ZPO-DDR konnte eine \"aufgrund des dargestellten Sachverhaltes offensichtlich unbegründete\"\nKlage durch Beschluß abgewiesen werden.\n\n3. Der Zeuge Be, Diplomingenieur für Schwachstromtechnik, war Fachbereichsleiter für Informationstechnik\nbeim Bundesvorstand des FDGB. Er war für die gesamte\nKommunikationstechnik, auch für die elektronische Überwachung, im neuen Haus des Bundesvorstands zuständig;\ner war für sechs Mitarbeiter verantwortlich. Arbeitsleistung und kollegiales Verhalten des Zeugen waren\nstets gut bewertet worden. Der Zeuge hatte sich gewei-\n\ngert, einen: Antrag auf Aufnahme in die Betriebskampfgruppen zu stellen. Deswegen wurde er am 7. Mai 1989\naus der SED ausgeschlossen. Der Kaderleiter des Bundesvorstands des FDGB teilte dem Zeugen mit, er sei zwar\nfachlich qualifiziert, aber wegen des Ausschlusses aus\nder SED kein Vorbild für das Kollektiv und deshalb als\nFachbereichsleiter nicht mehr geeignet. Ihm wurde angeboten, fortan entweder als Ingenieur oder als Facharbeiter unter einem anderen Fachbereichsleiter zu arbeiten; zunächst wurde ihm die Gehaltsgruppe VIII in Aussicht gestellt. Ende Mai 1989 erhielt er eine Beschreibung des neuen Arbeitsplatzes; mit ihr war er einverstanden. Am 31. Mai 1989 wurde dem Zeugen Be ein\nentsprechender Änderungsvertrag vorgelegt; dieser sah\nindessen die niedrigere Gehaltsgruppe VII vor. Der Zeuge unterzeichnete den Änderungsvertrag nicht. Er war\nmit ihm nicht einverstanden, lehnte ihn aber nicht ausdrücklich ab; er sagte, \"er müsse sich das Angebot noch\nüberlegen; zudem fahre er in Kürze in Urlaub\". Bedenkzeit wurde ihm nicht eingeräumt; ihm wurde aber auch\nnicht gesagt, daß ihm bei Nichtunterzeichnung gekündigt\nwerden würde. Am 1. Juni 1989 erhielt der Zeuge Be»\nein Schreiben des FDGB, mit dem \"entsprechend S 54\n\nAbs. 2 Buchst. b des Arbeitsgesetzbuchs\" die fristgemä-Be Kündigung zum 30. Juni 1989 ausgesprochen wurde. In\ndiesem Schreiben hieß es: Der Zeuge sei als Leiter in\nden \"zentralen Organen der Gewerkschaft... nicht geeignet\"; er werde seiner Vorbildrolle nicht gerecht, und\neine \"erzieherische Einflußnahme\" auf sein Kollektiv\nsei \"nicht mehr gegeben\"; auch sei der Zeuge nicht bereit, die ihm angebotenen anderen Tätigkeiten anzunehmen. Der Zeuge Bei rief die Konfliktkommission an.\nSie bezeichnete die Kündigung als rechtmäßig im Sinne\ndes 5 54 Abs. 2 Buchst. b AGB. Die Stellungnahme der\n\nKonfliktkommission stimmte mit dem Rechtsrat überein,\nden der Vorsitzende der Kommission zuvor bei dem Vorsitzenden des Arbeitsrechtssenats des Obersten Gerichts\nerhalten hatte. Ende Juni 1989 erhob der Zeuge Bei\nbeim Stadtbezirksgericht BEW-Mitte Klage gegen den\nBundesvorstand des FDGB mit dem Antrag, die Kündigung\naufzuheben. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 1989 führte der\nRechtsanwalt Stäiep zur Begründung der Klage aus,\nder Kläger sei ausweislich seiner guten Beurteilungen\nnicht ungeeignet; ihm sei auch keine zumutbare andere\nArbeit angeboten worden.\n\nAls die Angeklagte Tee Anfang September 1989 aus dem\nUrlaub zurückkehrte, fand sie die Akte \"Bei gegen\nFDGB\" mit einer angehefteten Notiz vor, daß der Angeklagte Dr. Re sie um eine dringende Rücksprache\nbitte. Dr. Re kannte den Vorgang, weil er jede\nWoche eine Übersicht über die eingegangenen \"Problemfälle\" erhielt. Er wies Frau Te darauf hin, daß der\nKläger infolge des Ausschlusses aus der SED für Leitungsfunktionen ungeeignet geworden sei; dies sei offensichtlich, so daß nach S 28 Abs. 3 ZPO-DDR zu verfahren sei. Die Angeklagte Ti hatte hiergegen zunächst Bedenken, während der Angeklagte Dr. FEEEMEEEn\n\"aufgrund seiner jahrelangen Spruchpraxis von der Richtigkeit seines Ratschlags überzeugt\" war. Die Angeklagte TB lud. - insoweit möglicherweise abweichend von\ndem Rat des Angeklagten Dr. ResmEEB - den Kläger zu\neiner mündlichen Aussprache gemäß S 28 Abs. 2 ZPO-DDR\nvor, um ihm Gelegenheit zu geben, die Klage zu ergänzen, zu ändern oder zurückzunehmen. Es kam sodann zu\neinem zweiten Gespräch der beiden Angeklagten. Der Angeklagte Dr. RB erklärte, der Betrieb sei nicht\nverpflichtet gewesen, dem Kläger weitere Bedenkzeit\n\neinzuräumen, da die Arbeitsplatzbeschreibung für die\nneue Stellung ausreichend gewesen sei; das Schweigen\ndes Klägers auf das Angebot des Betriebes sei als Ablehnung zu werten. Frau Tim hielt diese Rechtsauffassung \"nach einiger Überlegung\", ebenso wie Dr. Rem\nSEP. für zutreffend. Ihren Beschlußentwurf legte\nsie, \"wie es in der damaligen DDR üblich war\", zunächst\ndem Angeklagten Dr. RGEEEEEEB zur Prüfung vor.\n\nMit Beschluß vom 10. Oktober 1989, den die Angeklagte\nTee unterschrieb, wurde die Klage nach S 28\n\nAbs. 3 ZPO-DDR als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Beschluß enthielt eine Begründung. Darin heißt\nes u.a.: Der Kläger sei \"aufgrund der von ihm tatsächlich gezeigten Verhältensweise nicht mehr geeignet, mit\nder vereinbarten Arbeitsaufgabe beschäftigt zu werden\";\ndas Angebot eines zumutbaren Änderungsvertrages habe er\nbis zum 31. Mai 1989 \"unbegründet\" nicht wahrgenommen,\nund zur Gewährung einer längeren Bedenkzeit sei der Betrieb nicht verpflichtet gewesen. Der Ausschluß aus der\nSED wurde in dem Beschluß nicht erwähnt.\n\nGegen den Beschluß vom 10. Oktober 1989 legte der Zeuge\nBea Beschwerde ein. Ein Vertretungsrichter des Stadtbezirksgerichtes half der Beschwerde ab, indem er am\n27. November 1989 den Beschluß vom 10. Oktober 1989\naufhob. Der FDGB nahm drei Tage später die Kündigung\nzurück.\n\nDie Angeklagte Tim hat zwischen dem 9. und 27. November 1989 \"unter dem Eindruck der politischen Wende\"\neine auf den 10. Oktober 1989 zurückdatierte schriftliche Erklärung verfaßt. Darin heißt es: Sie habe Dr. R@\nsofort ihre Bedenken und Zweifel an der Recht-\n\nmäßigkeit. \"derartiger Weisungen an einen unabhängigen\nRichter\" erklärt; Dr. Re habe gesagt, daß es\nsich um eine politische Entscheidung handele und daß es\n\"entsprechende Konsequenzen\" für sie haben werde, wenn\nsie sich weigere, nach § 28 Abs. 3 ZPO zu entscheiden.\nDeshalb habe sie sich gezwungen gesehen, den Beschluß\nvom 10. Oktober 1989 entgegen ihrer Rechtsauffassung zu\nerlassen. Diese Stellungnahme, die nicht der Wahrheit\nentspricht, brachte sie in einem verschlossenen Umschlag zu den Akten; sie tat dies, \"weil sie nach der\npolitischen Wende in der DDR Bedenken gegen ihre Entscheidung bekam, die sie dann selbst als politische\nEntscheidung einstufte\".\n\n4. Der Angeklagte Dr. ReiEEEEEEB hat in der Hauptverhandlung erklärt, er habe seiner Pflicht entsprochen,\ndie unerfahrene junge Kollegin anzuleiten und für eine\neinheitliche Rechtsprechung zu sorgen. Solche Gespräche\nmit Richtern des Untergerichtes seien in der DDR üblich\ngewesen; sein Rat habe der Rechtslage entsprochen. Die\nAngeklagte Tea hat in der Hauptverhandlung erklärt,\nsie sei im Zeitpunkt des Beschlusses nach Gesprächen\nmit Dr. ReB und anderen Kollegen von der Richtigkeit ihrer Entscheidung überzeugt gewesen; den inhaltlich unrichtigen Vermerk habe sie zu den Akten gebracht, \"um später besser dazustehen\".\n\n5. Das Landgericht begründet die Freisprüche wie folgt:\n\nDie Annahme der Angeklagten Tee, der Kläger sei nach\nseinem Ausschluß aus der SED ungeeignet (3 54 Abs. 2\nSatz 1 Buchst. b AGB) für die Fachbereichsleitung gewesen, sei unter Berücksichtigung des damals in der DDR\nherrschenden Rechtsverständnisses nicht unvertretbar\n\n- 9 -\n\ngewesen. Dasselbe gelte für die Annahme, das Schweigen\ndes Zeugen BeWiib auf das zumutbare Angebot eines anderen Arbeitsvertrages sei als Ablehnung zu werten. Unter\ndiesen Voraussetzungen sei auch das Beschlußverfahren\nnach § 28 Abs. 3 ZPO-DDR nicht unvertretbar gewesen;\nseine Anwendung wie auch die Nichterwähnung des Parteiausschlusses in den Beschlußgründen habe der vom Obersten Gericht vorgezeichneten Praxis entsprochen, in Arbeitsrechtssachen mit politischem Hintergrund nur ausnahmsweise mündlich zu verhandeln. Der Angeklagte\n\nDr. ReEEB habe sich keiner Anstiftung zur Rechtsbeugung schuldig gemacht, weil es an einer Haupttat\nfehle.\n\n6. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit\nsachlichrechtlichen Angriffen gegen die Freisprüche:\nDie tatsächlichen Feststellungen ergäben, daß die Angeklagte Teile mit dem Beschluß vom 10. Oktober 1989 gesetzwidrig entschieden habe. Denn der Kläger sei für\nseine Arbeit nicht ungeeignet gewesen (S 54 Abs. 2\n\nSatz 1 Buchst. b AGB); er habe eine zumutbare andere\nArbeit (§ 54 Abs. 2 Satz 2 AGB) nicht abgelehnt; seine\nKlage sei nicht offensichtlich unbegründet gewesen und\nhätte deshalb nicht durch Beschluß abgewiesen werden\ndürfen. Zu ihrer gesetzwidrigen Entscheidung sei die\nAngeklagte Teig von dem Angeklagten Dr. Reim angestiftet worden.\n\nII.\n\nDie Revision ist unbegründet. Der Freispruch der beiden\nAngeklagten hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n10 -\n\n- 10 -\n\nZwar können Richter der DDR in der Bundesrepublik\nDeutschland wegen Rechtsbeugung verfolgt werden. Das\nLandgericht hat aber zutreffend eine Strafbarkeit der\n\nAngeklagten verneint:\n\n1. Rechtsbeugung, die im Recht der Bundesrepublik\nDeutschland in S 336 StGB geregelt ist, war im Recht\nder DDR nach § 244 StGB-DDR mit Strafe bedroht. An die\nStelle der Vorschrift des S 244 StGB-DDR ist mit dem\nInkrafttreten des Einigungsvertrages die Strafbestimmung des § 336 StGB getreten (Art. 8,: 9 des Einigungsvertrages). Nach Art. 315 Abs. 1 EGStGB idF des Einigungsvertrages (Anl. I Kap. III Sachgebiet C Abschn. II\nNr. 1b) ist auf diese Rechtsänderung die Vorschrift\ndes 5 2 StGB anzuwenden.\n\nEine Strafbarkeit der Richter setzt danach zunächst\nvoraus, daß diese sich nach S 244 StGB-DDR strafbar gemacht haben und daß ihr Verhalten auch nach 5 336 StGB\nstrafbar ist. S 244 StGB-DDR verlangt, daß der Richter\n\"gesetzwidrig zugunsten oder zuungunsten eines Beteiligten\" entschieden hat. Prüfungsmaßstab für die Frage\nder Gesetzwidrigkeit ist das Recht der DDR.\n\na) Der Strafbarkeit steht nicht der Umstand entgegen,\ndaß sich 5 244 StGB-DDR einerseits und § 336 StGB andererseits vor dem Wirksamwerden des Beitritts auf Tathandlungen. aus unterschiedlichen Rechtsgebieten bezogen\nhaben (vgl. BGHSt 38, 1, 2), und daß S 336 StGB nur den\nSchutz der Rechtspflege der Bundesrepublik Deutschland\nerfaßt (S 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Aus dem Sinn und Zweck\nder Übergangsregelung des Art. 315 Abs. 1 EGStGB i.V.m.\n§ 2 StGB ergibt sich, daß S 336 StGB auf Alttaten in\nder DDR anwendbar ist. Der in Art. 315 Abs. 1 EGStGB\n\n11 -\n\n-.11 -\n\nenthaltene Gesetzesbefehl, auf unter Geltung des StGB-DDR begangene Taten SS 2 StGB anzuwenden, soll sicherstellen, daß die Anwendbarkeit des § 2 StGB nicht daran\nscheitert, daß die Strafrechtsnormen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland vor der Herstellung der Einheit Deutschlands verschiedene Geltungsbereiche hatten. Bei dem Vergleich\neinander entsprechender Normen des StGB-DDR und des\nStGB muß daher außer acht gelassen werden, daß sie sich\nvor dem Wirksamwerden des Beitritts auf Tathandlungen\naus unterschiedlichen Geltungsbereichen bezogen haben.\nEs ist vielmehr zu prüfen, ob, wenn das StGB schon zur\nTatzeit in der ehemaligen DDR gegolten hätte, das nach\ndem StGB-DDR strafbare Verhalten auch nach einer der\nDDR-Norm entsprechenden Vorschrift des StGB strafbar\ngewesen wäre (BGHSt 39, 54, 66; BVerfG-Kammer NStZ\n1993, 432).\n\nDaß der Vergleich der Normen in dieser Weise vorgenommen werden muß, ergibt sich auch aus folgenden:\n\nDer Gesetzgeber der nach den Volkskammerwahlen vom\n\n18. März 1990 demokratisch verfaßten DDR hat mit dem\n\n6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29. Juni 1990 °\n\n(GBl. DDR I S. 526) zahlreiche Straftatbestände des\nStrafgesetzbuches der DDR geändert, S 244 StGB-DDR aber\nunverändert gelassen. Er brachte damit zum Ausdruck,\ndaß nach dem 6. Strafrechtsänderungsgesetz Rechtsbeugung im bisherigen Umfang strafbar bleiben sollte. Von\ndiesem Rechtszustand gingen die Parteien des Einigungsvertrages aus. Diesem kann entnommen werden, daß eine\n\n12 -\n\nbereits begründete Strafbarkeit wegen in der DDR begangener Straftaten nicht aufgehoben werden sollte, soweit\ndiese Taten auch nach dem Strafgesetzbuch strafbar\n\nsind.\n\nb) Dennoch käme eine Strafbarkeit der beiden Angeklagten\nnach § 244 StGB-DDR nicht in Betracht, wenn das Verhalten\nvon Richtern der DDR-Justiz mit Rücksicht auf die Art des\ntatbestandlich umschriebenen Unrechts überhaupt nicht den\nTatbestand des S 336 StGB erfüllen könnte (vgl. BGHSt 26,\n167, 172 £; kritisch zu dieser Entscheidung: Sommer, Das\nmildeste Gesetz des im Sinne des S 2 Abs. 3 StGB, 1979,\n\nSs. 145 ff; Dannecker, Das Intertemporale Strafrecht, 1993,\nSs. 503 ff). Dann wäre die Strafvorschrift des § 244 StGB-DDR mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages ersatzlos\nentfallen und eine Bestrafung nach § 336 StGB mit Rücksicht auf Art. 103 Abs. 2 GG ausgeschlossen. Dies ist indessen nicht der Fall.\n\naa) während S 336 StGB die Rechtsbeugung von unabhängigen,\nnur dem Gesetz unterworfenen Richtern (Art. 97 GG) unter\nStrafe stellt, sollte § 244 StGB-DDR nach dem vom Ministerium der Justiz und der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR herausgegebenen Kommentar zum StGB-DDR (Strafrecht der DDR, 5. Aufl. 1983, § 244 Anm. 1) \"der\nGewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz ... sowie der Sicherung einer in allen Fragen gerechten und gesetzlichen Rechtsprechung\" dienen. In dem von\nder Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu\nBerlin und von der genannten Akademie herausgegebenen\nLehrbuch \"Strafrecht, Besonderer Teil\" (1981) heißt es dazu, die SS 243, 244 StGB-DDR bezeichneten den hohen Rang\nder Gesetzlichkeit und Menschenwürde in der sozialistischen Gesellschaft (Ss. 232). Nach Art. 19 der Verfassung\n\n- 13 -\n\nder DDR vom 6. April 1968 idF vom 7. Oktober 1974 (GBl. I\nSs. 432) war die \"sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit\" garantiert. Die Rechtspflege diente nach\n\nArt. 90 Abs. 1 dieser Verfassung u.a. \"der Durchführung\nder sozialistischen Gesetzlichkeit\" und dem Schutz von\nFreiheit, Rechten und Würde der Menschen. In Art. 96 der\nDDR-Verfassung hieß es, die Richter seien \"in ihrer Rechtsprechung unabhängig\" und nur an die Verfassung, die Gesetze und die anderen Rechtsvorschriften der DDR gebunden.\nDieser Regelung lag, wie der Senat in anderem Zusammenhang\nausgeführt hat (BGHSt 39, 1, 24), anders als im nationalsozialistischen Führerstaat, nicht die Doktrin zugrunde,\ndaß der bloße Wille der Inhaber tatsächlicher Macht Recht\nschaffen könne.\n\nEs ist aber allgemeinkundig, daß nach der Rechtslage und\n‚insbesondere nach den tatsächlichen Verhältnissen tiefgreifende Unterschiede zwischen der Justiz der Deutschen.\nDemokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland\nbestanden, die für die Stellung des Richters und seine Tätigkeit von großer Bedeutung waren (vgl. BVerfGE 87, 68,\n86 £).\n\nDem bisher vorliegenden Material entnimmt der Senat\nfolgendes:\n\nIn der DDR gab es keine Gewaltenteilung. Zu den Aufgaben der Rechtspflege gehörte nach Art. 90 der DDR-Verfassung die \"Entwicklung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und ihrer Staats- und Gesellschaftsordnung\".\nDie Gerichte hatten nach § 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) der DDR vom 27. September 1974 (GBl. DDRI\nSs. 457) \"zur Lösung der Aufgaben der sozialistischen\nStaatsmacht bei der Gestaltung der entwickelten sozia-\n\nlistischen Gesellschaft beizutragen\". Sie wurden als\n\"Organe\" bezeichnet, die \"mittels Rechtsprechung staatliche Macht der Arbeiterklasse ausüben\" und \"fest in\ndas einheitliche System der Machtausübung eingegliedert\" sind, \"in dessen Zentrum die Volksvertretungen\nstehen\" (vgl. das im Staatsverlag der DDR erschienene\nLehrbuch \"Grundlagen der Rechtspflege\", 2. Aufl. 1986,\nSs. 24, 42). Zwar gehörte es zu den Aufgaben der Recht--\nsprechung, \"die gesetzlich garantierten Rechte und Interessen der Bürger zu schützen, zu wahren und durchzusetzen\" (3 3 GVG-DDR). Indessen wurden die Rechte und\nInteressen des Einzelnen nicht als Gegensatz zu staatlichen Belangen gesehen. Vielmehr war Ausgangspunkt jeder auf den einzelnen Bürger bezogenen Staatstätigkeit,\nauch der Rechtsprechung, die Annahme, daß alles, was\nder Entwicklung und Festigung der sozialistischen Gesellschaft diene, zugleich dem Interesse des Einzelnen\nentspreche. Insofern war die \"sozialistische Gesetzlichkeit\" keine umfassende Garantie vor Rechtsbeeinträchtigungen durch den Staat; der Zusatz \"sozialistisch\" orientierte die Gesetzesanwendung auf das\nStaatsziel, die Verwirklichung eines sozialistischen\nStaates (Art. 1 Abs. 1 der DDR-Verfassung). Die DDR\n\nwurde in der Verfassung (Art. 1 Abs. 1 Satz 2) als \"die\n\npolitische Organisation der Werktätigen in Stadt und\nLand unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei\" bezeichnet. Die \"Führung\"\ndurch die SED hatte demnach Verfassungsrang. Sie stand\nnach dem Befund des Verfassungstextes zumindest gleichgeordnet neben den Funktionen anderer Staatsorgane,\ndarunter der Justiz. Tatsächlich war ihr die SED insofern übergeordnet, als sie die Inhalte des Sozialismus\nund damit auch die sozialistische Komponente der Gesetzlichkeit zu definieren hatte. Deswegen hieß es in\n\n15 -\n\ndem Lehrbuch \"Grundlagen der Rechtspflege\" (aaO\n\ns. 22 £f), die Beschlüsse der SED bildeten für die Tätigkeit der Rechtspflegeorgane \"die unabdingbare Grundlage\" und die Parteiorganisationen nähmen auf die\n\"strikte Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit\"\ndurch die Rechtspflege-Organe \"Einfluß\", wenn sie auch\nselbst keine staatlichen Aufgaben übernähmen.\n\nUnter diesen Umständen entspricht es dem Staats- und\nVerfassungssystem der ehemaligen DDR, daß der Richter,\nobwohl er nach der DDR-Verfassung (Art. 96 Abs. 1) bei\nseiner Rechtsprechung unabhängig und nur an die Verfassung, die Gesetze und die anderen Rechtsvorschriften\ngebunden war, tatsächlich mannigfachen äußeren Einflüssen unterlag, die letztlich sämtlich auf die SED zurückzuführen waren. Weil die Justiz \"zur Lösung der\nAufgaben der sozialistischen Staatsmacht bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft\nbeizutragen\" hatte ($S 3 GVG-DDR), mußte sie sich auch\nan der inhaltlichen Bestimmung sozialistischer Grundsätze orientieren, die von der SED ausging. Diese\nOrientierung wurde durch den Grundsatz des demokratischen Zentralismus (vgl. \"Grundlagen der Rechtspflege\"\naaO S. 24, 43) verstärkt: Einheitlichkeit der Rechtsprechung hatte einen weit höheren Stellenwert als in\nder Bundesrepublik Deutschland.\n\nVielfältige Formen der Einflußnahme auf die Tätigkeit\ndes Richters dienten hiernach sowohl der Durchsetzung\nsozialistischer Prinzipien als auch einer weitestmöglichen Uniformität der Rechtsprechung (vgl. Herrmann/Schuesseler NJ 1963, 129, 132, 133). Zu diesem\nZwecke sicherte das Oberste Gericht die einheitliche\nAnwendung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften\n\n16 -\n\nnicht nur durch seine eigenen Entscheidungen über\nRechtsmittel, sondern auch durch Richtlinien und allgemeine Beschlüsse (§ 20 Abs. 2 GVG-DDR). Entsprechend\ngehörte es zu den Aufgaben des Bezirksgerichtes (Stadtgerichtes), in seinem Bezirk die Tätigkeit der Kreisgerichte (Stadtbezirksgerichte) \"zur Gewährleistung der\neinheitlichen und wirksamen Rechtsanwendung\" zu \"leiten\" (5 29 Abs. 2 GVG-DDR). Hierbei trug der Direktor\ndes Bezirksgerichtes (Stadtgerichtes) die primäre Verantwortung (§ 34 GVG-DDR). Überdies \"übte\" das Ministerium der Justiz \"die Anleitung der Bezirks- und Kreisgerichte aus\"; es \"kontrollierte\" die Erfüllung der\ndiesen Gerichten übertragenen Aufgaben (S 21\n\nAbs. 1 GVG-DDR). Plenartagungen des Obersten Gerichts\nund \"Standpunkte\", die zum Teil gemeinsam vom Obersten\nGericht und der Generalstaatsanwaltschaft, auch unter\nMitwirkung von Ministerien, formuliert wurden, sowie\nSchreiben und sonstige Verlautbarungen des Obersten Gerichtes, trugen, ebenso wie Revisionen durch das Ministerium der Justiz (S 21 Abs. 2 GVG) und Inspektionen\ndurch Mitglieder des Obersten Gerichtes, zur Einflußnahme auf die Tätigkeit der untergeordneten Richter bei\n(vgl. Markovits, Die Abwicklung, 1993 S. 45 ff sowie\n\nS. 108 ff unter Berufung auf einen Richter des Obersten\nGerichtes). Jedenfalls zeitweise hat es Überprüfungen\nder Gerichtstätigkeit durch Arbeitsgruppen gegeben, in\ndenen außer dem Obersten Gericht und anderen Justizorganen auch die zuständige Abteilung beim Zentralkomitee\nder SED vertreten war (vgl. Brachmann u.a. NJ 1990, 86,\nden Erfahrungsbericht in NJ 1990, 145 sowie Rottleuthner KritV 75, 1992, S. 237, 252 £f). Obwohl formell nur\nRichtlinien und Beschlüsse des Obersten Gerichtes als\nverbindlich für die nachgeordneten Gerichte galten\n(vgl. 8 20 Abs. 2, § 39 Abs. 1 Satz 3 GVG-DDR), wurden\n\n17 -\n\nauch die \"Standpunkte\" als verbindlich \"in Anwendung\ndes Prinzips des demokratischen Zentralismus\" angesehen\n(Arnold in: E.-J. Lampe - Hrsg - \"Die Verfolgung von\nRegierungskriminalität der DDR nach der Wiedervereinigung\", 1993 S. 85, 94). Auf der gleichen Linie liegt\ndie Übung, daß Richter der unteren Gerichte mit Richtern des Bezirksgerichtes oder des Obersten Gerichtes\nvor ihrer Entscheidung Kontakte aufnahmen, bei denen\ndie höheren Richter ihre Beurteilung des konkreten Falles mitteilten; diese Praxis galt als zulässig (Markovits aaO S. 108 ff, 110, 120; zum Gesamtbild s. Rottleuthner, KritV 75, 1992, S. 237 ff; vgl. auch die vorläufigen Berichte über die Anhörungen durch die Enquetekommission \"Aufarbeitung von Geschichte und Folgen\nder SED-Diktatur in Deutschland\" in DRiZ 1993, 293, 407\nund bei v. Renesse NJ 1993, 409).\n\nÜber Einflußnahmen der zuständigen Abteilung beim Zentralkommitee der SED auf Verlautbarungen des Obersten Gerichtes sowie auf die Entscheidung einzelner Strafsachen finden sich, zumal für die ersten beiden Jahrzehnte des Bestehens der DDR, zahlreiche Belege (vgl. z.B. Fricke,\nRecht und Politik 1993, 135; Werkentin NJ 1991, 479 und\nKritV 74, 1991, S. 333). Es gab zu bestimmten Fallgruppen\n\"Orientierungen\", die vom Obersten Gericht, dem Generalstaatsanwalt der DDR und Regierungsstellen gemeinsam erarbeitet und den Richtern, zum Teil nur mündlich, mitgeteilt\nwurden. Das Vorhandensein solcher Orientierungen hat der\nAngeklagte Dr. ReEEEb in der Hauptverhandlung vor dem\nSenat bestätigt. Ein Beispiel ist die im Jahre 1989 vom\nObersten Gericht, dem Generalstaatsanwalt der DDR und dem\nStaatssekretariat für Arbeit und Löhne gegebene Orientierung \"zur einheitlichen Behandlung arbeitsrechtlicher Probleme, die sich bei Anträgen von Bürgern auf ständige Aus-\n\nreise ergeben\" (veröffentlicht in der von Lochen/Meyer-Seitz 1992 herausgegebenen Dokumentensammlung \"Die geheimen Anweisungen zur Diskriminierung Ausreisewilliger\",\n\nSs. 244 ££f); in dieser Orientierung, auf die das angefochtene Urteil des Landgerichts hinweist (UA S. 32), wurde\nu.a. \"für die gerichtliche Tätigkeit\" die \"Orientierung\"\ngegeben, daß der Ausreiseantrag nicht zum Gegenstand des\nVerfahrens zu machen sei und daß \"sich\" Beschlüsse nach\n\nSs 28 Abs. 3 ZPO-DDR \"erforderlich machen\" könnten (Abschnitt 15.2. und 15.3.).\n\nSchließlich war das Maß der persönlichen Unabhängigkeit\nbei den Richtern der DDR gering: Richter des Obersten Gerichts konnten nach Maßgabe des S 53 Abs. 1 GVG-DDR jederzeit von der Volkskammer abberufen werden (Art. 50 der\nDDR-Verfassung) ; die Richter der Bezirks- und Kreisgerichte konnten auf Vorschlag des Justizministers wegen \"gröblicher Verletzung der Grundpflichten\" von der Volksvertretung, die sie gewählt hatte, abberufen werden (S 53\n\nAbs. 1, 3 GVG-DDR).\n\nbb) Trotz dieser tiefgreifenden Unterschiede sind die mit\ndem Rechtsbeugungstatbestand geschützten Rechtsgüter in\nder Bundesrepublik Deutschland und in der Deutschen Demokratischen Republik nicht derart ungleich, daß eine Anwendung des $S 336 StGB auszuscheiden hätte (so aber Vormbaum\nNJ 1993, 212 ££f; Dannecker, Das Intertemporale Strafrecht,\n1993, S. 503).\n\nBei dieser Beurteilung hat sich der Senat nicht von den\nmit der Rechtsprechung verfolgten Staatszwecken leiten\nlassen, sondern davon, daß die Rechtsprechung unabhängig\nvon diesem politischen Bezug auch dazu diente, ein geordnetes Zusammenleben der Menschen zu regeln. Selbst wenn\n\nGerichte de facto nicht unabhängig sind, so können sie\ndoch streitentscheidend, befriedend und ahndend wirken,\nwenn nur im Bezug auf den jeweiligen Konflikt Neutralität\ngegenüber den Beteiligten und das Bemühen, ihnen gerecht\nZu werden, vorausgesetzt werden kann. Dies gilt namentlich\nfür Fälle ohne politischen Bezug. Es ist allgemeinkundig\nund dem Senat auch durch Einblicke in die Behandlung von\nKapital-, Sexual- und Gewaltdelikten, auch von vielen Vermögensdelikten, bekannt, daß durch DDR-Gerichte, zumal\nwährend der letzten .Jahre des Bestehens der DDR vielfach\nso verfahren wurde (vgl. auch Höchst JR 1992, 360, 363).\nVor diesem Hintergrund einer auf weiten Strecken ungeachtet vielfältiger Pressionen einigermaßen neutralen Rechtsprechung erscheinen Fälle, in denen elementare Menschenrechte materieller und prozessualer Art durch Justizentscheidungen verletzt worden sind, als ein Mißbrauch, der,\nsei es unter Druck, sei es im Einverständnis des Richters\nmit der Unterdrückung solcher Menschenrechte durch die\nSED, sei es gar als individueller Exzeß des Richters,\nstattgefunden hat.\n\nDiese Auffassung des Senats wird vom Regelungszweck und\nInhalt des Einigungsvertrages bestätigt. Der Vertrag geht\ndavon aus, daß in der DDR gesetzte richterliche Akte\ngrundsätzlich wirksam bleiben (Art. 8 des Einigungsvertrages). Auch ist dem Umstand, daß Berufsrichter der ehemaligen DDR grundsätzlich in ein Richterverhältnis nach geltendem Recht berufen werden können (Einigungsvertrag\n\nAnl. II Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 8 Buchst. a,\nb), zu entnehmen, daß die Vertragsparteien eine gewisse,\nwenn auch eingeschränkte Vergleichbarkeit des Richteramtes.\nin der DDR und in der Bundesrepublik Deutschland angenommen haben.\n\nBeim Abschluß des Einigungsvertrages war im übrigen bekannt, daß die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland\nim Rahmen der - insgesamt freilich fehlgeschlagenen -\nVerfolgung nationalsozialistischen Justizunrechts trotz\nder fundamentalen Unterschiede zwischen der nationalsozialistisch beherrschten Justiz und der Rechtspflege in\nder Bundesrepublik Deutschland durchweg von der Annahme\nausgegangen sind, Rechtsbeugungshandlungen aus den Jahren 1933 bis 1945 fielen unter § 336 StGB. Es ist\nnichts dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber des Einigungsvertrages, hiervon abweichend, den Übergang zwischen verschiedenen Systemen der Justiz zum Anlaß nehmen wollte, Fälle der Rechtsbeugung, die vor dem Systemwechsel in der DDR vorgekommen sind, von der Strafbarkeit auszunehmen.\n\n2. Steht hiernach das durch den Einigungsvertrag bestimmte\nRechtsanwendungsrecht (Art. 315 Abs. 1 EGStGB idF des Einigungsvertrages i.V. mit § 2 Abs. 1, 3 StGB) der Anwendung des Rechtsbeugungstatbestandes nicht entgegen, so ist\ndoch einschränkend das Folgende zu berücksichtigen:\n\na) Im Hinblick auf Handlungen, die in der Bundesrepublik\nDeutschland vorgenommen worden sind, hat der Bundesgerichtshof betont, daß 5 336 StGB nicht schlechthin jede\nunrichtige Rechtsanwendung, sondern nur die Beugung des\nRechts treffe (BGHSt 34, 146, 149; vgl. auch BGHSt 32,\n357, 364). Bei der Prüfung, ob sich ein Richter der DDR-Justiz der Rechtsbeugung schuldig gemacht hat, ist - schon\nbei der Prüfung des objektiven Tatbestandes, im übrigen im\nHinblick auf die innere Tatseite - zu berücksichtigen, daß\nes um die Beurteilung von Handlungen geht, die in einem\nanderen Rechtssystem vorgenommen worden sind. Die besönderen Züge dieses Rechtssystems sind bei der Prüfung der\n\n- 21 -\n\nFrage, ob die Handlung gesetzwidrig i.S. des S 244 StGB-DDR gewesen ist bzw. i.S. des S 336 StGB das Recht gebeugt\nhat, zu beachten. An einer Gesetzwidrigkeit i.S. des\n\ns 244 StGB-DDR hat es grundsätzlich gefehlt, wenn die\nHandlung des Richters vom Wortlaut des Rechts der DDR gedeckt war. Das gilt grundsätzlich auch, soweit der Wortlaut des Gesetzes wegen seiner Unschärfe mehrdeutig war;\nsolche Mehrdeutigkeit war häufig. Das System der auf Vereinheitlichung und Durchsetzung der sozialistischen Zielsetzung gerichteten Einflußnahmen ist zu berücksichtigen;\nda diese Einflußnahmen im Einklang mit der Staatszielbestimmung der DDR-Verfassung standen, kann eine Gesetzesverletzung im Sinne des S 244 StGB-DDR nicht schon darin\ngefunden werden, daß sich der Richter von solchen Einflüssen bestimmen lassen hat. Zu diesen Einflüssen gehören wegen ihrer Verbindlichkeit Richtlinien und Beschlüsse des\nObersten Gerichts (S 20 Abs. 2 GVG-DDR; vgl. dazu \"Strafrecht der DDR\", Lehrbuch, 1988, S. 143). Von Bedeutung\nkönnen aber auch sonstige Verlautbarungen sein, namentlich\ndie \"gemeinsamen Standpunkte\" des Obersten Gerichts und\nanderer Staatsorgane, die \"Standpunkte\" der Kollegien und\neinzelner Senate des Obersten Gerichts sowie die unter Beteiligung des Obersten Gerichts gegebenen \"Orientierungen\". Auch ist zu bedenken, daß der Gesetzesbegriff der\nDDR, der dem Merkmal der Gesetzwidrigkeit im Sinne des\n\n5 244 StGB-DDR zugrunde liegt (vgl. Art, 49 der DDR-Verfassung), nach dem Befund von Literatur und Rechtsprechung\nwenig geklärt und durch Theorie und Praxis der \"sozialistischen Gesetzlichkeit\" (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der DDR-Verfassung) nachhaltig verdunkelt worden ist. Bei der Auslegung von Normen kommt es auf die Auslegungsmethoden der\nDDR, nicht auf die der Bundesrepublik Deutschland an.\n\n- 22 -\n\nb) Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte wird, abgesehen\nvon Einzelexzessen, eine Bestrafung von Richtern der DDR\nwegen Rechtsbeugung auf Fälle zu beschränken sein, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und insbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart schwerwiegend verletzt\nworden sind, daß sich die Entscheidung als willkürakt darstellt. Orientierungsmaßstab wird die offensichtliche Verletzung von Menschenrechten sein, wie sie in der DDR durch\nden Beitritt zum Internationalen Pakt über bürgerliche und\npolitische Rechte (für die DDR in Kraft getreten am\n\n23. März 1976 - GBl. DDR II S. 108 -) anerkannt waren\n(vgl. BGHSt 39, 1, 16 £f£).\n\nNur bei Anlegung dieses strengen Maßstabes ist gewährleistet, daß eine Bestrafung nicht gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstößt. Dafür ist die Erwägung\nmaßgeblich, daß das Recht der DDR auch mit den Auslegungsmethoden, die ihm eigentümlich waren, so ausgelegt werden\nkonnte, daß Willkürakte im Sinne offensichtlicher, schwerer Menschenrechtsverletzungen vermieden wurden (vgl.\nBGHSt 39, 1, 23). Eine solche menschenrechtsfreundliche\nAuslegung war dem Richter ungeachtet der auf ihn wirkenden\nEinflüsse möglich. Er konnte sich darauf berufen, daß die\nVerfassung der DDR der Rechtspflege auch die Aufgabe zuwies, die Freiheit, das friedliche Leben, die Rechte und\ndie Würde des Menschen zu schützen (Art. 90 Abs. 1\n\nSatz 2), und daß die Einschränkung von Rechten nur insoweit zulässig war, als das \"unumgänglich\" war (Art. 30\nAbs. 2 Satz 2). Zwar war der Richter nicht befugt, die\nÜbereinstimmung von Gesetzen mit der Verfassung zu prüfen\n(Art. 89 Abs. 3 Satz 2 der DDR-Verfassung). Aber auch\ndann, wenn das anzuwendende Gesetz im Ganzen nicht mit der\nVerfassung der DDR oder den Menschenrechtspakten vereinbar\n\n- 23 >\n\nwar, hatte der Richter doch bei der Auslegung des Gesetzes, auch bei der Bestimmung der Rechtsfolgen, durchweg\ndie Möglichkeit, von grob unverhältnismäßigen Eingriffen\nin Menschenrechte abzusehen oder die Verletzung solcher\nRechte zumindest in Grenzen zu halten; das gilt auch, soweit die in S 1 Abs. 1 Nr. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetzes (Art. 1 des Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes vom 29. Oktober 1992, BGBl. I S. 1814) genannten Strafvorschriften anzuwenden waren. Hat der Richter sich dementsprechend verhalten, so wird schon der äu-Bere Tatbestand der Rechtsbeugung zu verneinen sein.\n\nAls durch Willkür gekennzeichnete offensichtliche schwere\nMenschenrechtsverletzung, bei der auch unter Beachtung des\nArt. 103 Abs. 2 GG eine Bestrafung wegen Rechtsbeugung in\nBetracht kommt, werden hiernach Fälle zu bewerten sein, in\ndenen Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei\nder Anwendung derart überdehnt worden sind, daß eine Bestrafung, zumal mit Freiheitsstrafe, als offensichtliches\nUnrecht anzusehen ist; dies gilt auch für die Auslegung\ndes S 21 Abs. 2 StGB-DDR (Vorbereitungshandlungen). Ferner\nwird eine willkürliche Menschenrechtsverletzung in dem\ndargelegten Sinne anzunehmen sein, wenn die verhängte\nStrafe, etwa bei Anwendung des § 213 StGB-DDR, in einem\nunerträglichen Mißverhältnis zu der Handlung gestanden\nhat, so daß die Strafe, auch im Widerspruch zu Vorschriften des DDR-Strafrechts (Art. 4 Abs. 5, Art. 5 Satz 3,\n\nS 61 Abs. 1, 2 StGB-DDR), als grob ungerecht und als\nschwerer Verstoß gegen die Menschenrechte erscheinen muß.\nDes weiteren ist an schwere Menschenrechtsverletzungen im\nHinblick auf die Art und Weise der Durchführung von Verfahren, insbesondere von Strafverfahren, sowie an Fälle zu\ndenken, in denen die Strafverfolgung und die Bestrafung\n\n- 24 -\n\nüberhaupt nicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit\n(Art. 86 der DDR-Verfassung), sondern der Ausschaltung des\npolitischen Gegners oder einer bestimmten sozialen Gruppe\n\ngedient haben.\n\n3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweisen sich\ndie Revisionsangriffe gegen die Freisprüche als unbegründet.\n\na) Dem Senat ist zwar bewußt, daß arbeitsrechtliche Kündigungen zu politischen Zwecken, vor allem zur Isolierung\nund Abschreckung Ausreisewilliger, mißbraucht worden sind.\nOb in solchen Fällen Rechtsbeugung in Betracht kommt,\nbraucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Die Auffassung, angesichts der politischen Bedeutung des Bundesvorstandes des FDGB könne jemand, den die SED ausgeschlossen\nhatte, keine Leitungsfunktion wahrnehmen, war jedenfalls\nnicht willkürlich. Das gilt auch dafür, wie die Angeklagten das Angebot einer zumutbaren Alternativbeschäftigung\nbeurteilt haben. Immerhin hatte der Zeuge Beltz das Angebot eines anderen - für ihn freilich ungünstigeren - Arbeitsplatzes nicht abschließend beantwortet. Der Umstand,\ndaß die Angeklagte auf Rat des Mitangeklagten Dr. Femme\nWER Gas Beschlußverfahren gewählt hat, war unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen der DDR ebenfalls nicht\nunvertretbar.\n\n-.25\n\nb) Da sich die Angeklagte TAEb hiernach nicht der\nRechtsbeugung im Sinne des S 244 Abs. 2 StGB-DDR schuldig\ngemacht hat, entfällt auch eine Anwendung der Vorschriften, die die Anstiftung zur Rechtsbeugung betreffen, auf\nden Mitangeklagten Dr. Reiiiiiimuup.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-13/5-str-76-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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