{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-12-07_5_StR_644_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-12-07","aktenzeichen":"5 StR 644/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 644/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. Dezember 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nClaas Te HE A Ocaus ri,\ngeboren am PD. ie 1971 in Bo@iiii,\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom\n1. April 1993 nach S 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im\nFall II 5 (Tat zum Nachteil des Zeugen Kae)\nder Körperverletzung (SS 223 Abs. 1 StGB) schuldig ist. Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe werden mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nZu Ziffer 1 hat der Generalbundesanwalt folgendes aus-\n\ngeführt:\n\n\"Im Falle II 5 tragen die Feststellungen nicht den\nSchuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung. Der\nAngeklagte ist dem Zeugen Kiwi offen feindselig entgegengetreten, die Körperverletzung wurde deshalb nicht\n'mittels eines hinterlistigen Überfalls' (5 223a Abs. 1\nStGB) begangen (vgl. Senat in BGHR StGB S 223a Abs. 1\nHinterlist 1). Auch ein anderes der in § 223a StGB genannten Tatbestandsmerkmale liegt nicht vor. Daß der\nAngeklagte den 'Kopf des Geschädigten an ein Eisengitter schlug' (UA S. 21), kennzeichnet nicht die Tatmoda-\n\nlität des Handelns mit einem gefährlichen Werkzeug\n(vgl. aaO, Werkzeug 2), ebensowenig belegen die Feststellungen eine lebensgefährdende Körperverletzung\n(vgl. aaO, Lebensgefährdung 1).\n\nDer Senat kann den Schuldspruch ändern, weil zusätzliche dem Beschwerdeführer nachteilige Erkenntnisse von\neiner neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind.\n\nDie für diesen Fall vom Tatrichter festgesetzte Einzelstrafe kann keinen Bestand haben, weil nicht auszuschließen ist, daß sie von dem Strafrahmen des § 22J3a\n\nStGB beeinflußt worden ist. Damit ist der Gesamtstrafe\ndie Grundlage entzogen\".\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-07/5-str-644-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-07/5-str-644-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.277516+00:00"}}